Personalverleih Carrosseriegewerbe Schweiz
Die Kantonsauswahl FR, NE, VD und VS ist im Mindestlohnrechner ergänzt. Layout-Anpassungen in den Klauseln. (03.04.2024) / Neuer Grundbeschluss Allgemeinverbindlicherklärung per 1. April 2024: Änderungen im örtlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich, neue Lohnkategorien für die Regionen Genf, Tessin und restliche Schweiz sowie neue Mindestlöhne. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 25.03.2024 / Publikation gültig ab: 01.04.2024 - 31.12.2026 (Branchen-GAV)
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Der GAV gilt – mit Ausnahme von Art. 36 GAV (Mindestlöhne) und Art. 37 GAV (Lohnverhandlungen) – auch im Kanton Genf.
Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kanton Jura und aus dem Verwaltungsbezirk Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).
Artikel 3.1
Der GAV gilt für alle carrosserie suisse-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz.
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Insbesondere wenn folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Carrosserie- und Fahrzeugbau;
- Carrosseriesattlerei;
- Carrosseriespenglerei;
- Autospritzwerk und Autolackiererei;
- Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
- Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Artikel 3.2
Dieser GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV- Unterstellung ausgenommen werden. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Nicht unterstellte Arbeitnehmer
Dem GAV nicht unterstellt sind im räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3.1 GAV ausser dem Kanton Genf:
- Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
- Aufgehoben
- Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen.
- Kader; Als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.
Dem GAV nicht unterstellt sind im Kanton Genf:
- Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
- aufgehoben
Artikel 3.3 und 3.4
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.