Personalverleih Carrosseriegewerbe Schweiz

25.03.2024

Die Kantonsauswahl FR, NE, VD und VS ist im Mindestlohnrechner ergänzt. Layout-Anpassungen in den Klauseln. (03.04.2024) / Neuer Grundbeschluss Allgemeinverbindlicherklärung per 1. April 2024: Änderungen im örtlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich, neue Lohnkategorien für die Regionen Genf, Tessin und restliche Schweiz sowie neue Mindestlöhne. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 25.03.2024 / Publikation gültig ab: 01.04.2024 - 31.12.2026 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Der GAV gilt – mit Ausnahme von Art. 36 GAV (Mindestlöhne) und Art. 37 GAV (Lohnverhandlungen) – auch im Kanton Genf.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kanton Jura und aus dem Verwaltungsbezirk Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).

Artikel 3.1

Der GAV gilt für alle carrosserie suisse-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz.

Der GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Insbesondere wenn folgende Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Carrosserie- und Fahrzeugbau;
  2. Carrosseriesattlerei;
  3. Carrosseriespenglerei;
  4. Autospritzwerk und Autolackiererei;
  5. Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
  6. Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Artikel 3.2

Dieser GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV- Unterstellung ausgenommen werden. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

Dem GAV nicht unterstellt sind im räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3.1 GAV ausser dem Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. Aufgehoben
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen.
  4. Kader; Als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.

Dem GAV nicht unterstellt sind im Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. aufgehoben

Artikel 3.3 und 3.4

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
03.04.2024 16:38
01.04.2024
28.03.2024 16:15
01.04.2024
20.02.2024 11:43
01.12.2021
17.11.2023 15:03
01.12.2021
07.11.2023 17:23
01.12.2021
25.09.2023 11:42
01.12.2021
27.06.2023 12:02
01.12.2021
28.03.2023 13:12
01.12.2021
28.12.2022 17:43
01.12.2021
08.12.2021 10:33
01.12.2021
30.11.2021 16:38
01.12.2021
12.02.2021 13:54
01.04.2020
11.02.2021 15:11
01.04.2020
22.12.2020 12:10
01.04.2020
17.12.2020 13:45
01.04.2020
19.08.2020 14:57
01.04.2020
05.08.2020 11:47
01.04.2020
24.07.2020 16:15
01.04.2020
10.07.2020 13:00
01.04.2020
03.06.2020 18:34
01.04.2020
01.01.2020 00:00
01.04.2020

 

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Betrieblicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für alle carrosserie suisse-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz.

Der GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Insbesondere wenn folgende Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Carrosserie- und Fahrzeugbau;
  2. Carrosseriesattlerei;
  3. Carrosseriespenglerei;
  4. Autospritzwerk und Autolackiererei;
  5. Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
  6. Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Artikel 3.2

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert wurden.

Überstunden

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Art. 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 resp. 45 Stunden für admininistratives Personal pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. 

Artikel 26.1 – 26.2

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Kader), die im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.

Im Kanton Genf gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV auch für die unter Buchstaben b. und c. genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Für Lernende gelten die Artikel 23 (Arbeitszeit), 27 (Ferien, Ferienberechnung), 29 (Feiertage), 32 (Absenzen) und 38 (Jahresendzulage). 

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des in der Beilage wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebs­teile (Arbeitgeber) der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe und Betriebsteile, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

  1. Carrosserie- und Fahrzeugbau;
  2. Carrosseriesattlerei;
  3. Carrosseriespenglerei;
  4. Autospritzwerk und Autolackiererei;
  5. Spezielle Carrosseriearbeiten wie Drücktechnik.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Löhne / Mindestlöhne

Lohn

Der Lohn wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Stunden- oder Monatslohn festgesetzt.

Der Stunden- oder der Monatslohn ergibt sich aus der Division des Jahreslohnes (ohne Jahresendzulage) durch die vereinbarten Arbeitsstunden, gemäss nachfolgender Tabelle:

Jahresstunden Monatsstunden Wochenstunden
2132 177,7 41
2184 182 42


Mindestlöhne

Für Arbeitnehmer, die ungenügende Leistungen erbringen, oder die nicht alle Voraussetzungen (Ausbildung, Sprache usw.) zur Erbringung einer vollen Leistung aufweisen, kann mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Grund der Minderleistung angibt, ein Lohn festgesetzt werden, der unter den Minimallöhnen liegt. Der schriftliche Antrag ist von der PLK zu genehmigen.

Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf und Kanton Tessin  gültig per 1. Juli 2022 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) pro Monat
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) während dem ersten Jahr nach dem QV 1 CHF 25.30 CHF 24.75 CHF 4'500.– 
zwei Jahre nach QV 1 CHF 26.45 CHF 25.80 CHF 4'700.– 
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) weniger als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 22.80 CHF 22.25 CHF 4'050.– 
nach 2 Jahren Berufserfahrung CHF 23.65 CHF 23.10 CHF 4'200.– 
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) weniger als 7 Jahre Berufserfahrung CHF 22.50 CHF 22.–  CHF 4'000.– 
nach 7 Jahren Berufserfahrung CHF 23.65 CHF 23.10 CHF 4'200.– 


1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. 

Mindestlöhne Kanton Tessin  gültig per 1. Juli 2022  (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) pro Monat
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) während dem ersten Jahr nach dem QV 1 CHF 24.50 CHF 23.90 CHF 4'350.– 
zwei Jahre nach QV 1 CHF 25.–  CHF 24.45 CHF 4'450.– 
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) weniger als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 22.50 CHF 22.–  CHF 4'000.– 
nach 2 Jahren Berufserfahrung CHF 23.10 CHF 22.55 CHF 4'100.– 
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) weniger als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 21.70 CHF 21.15 CHF 3'850.– 
nach 2 Jahren Berufserfahrung CHF 22.50 CHF 22.–  CHF 4'000.– 
nach 7 Jahren Berufserfahrung CHF 23.10 CHF 22.55 CHF 4'100.– 


1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Mindestlöhne Kanton Genf gültig per 1. Juli 2022  (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Erfahrung pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) pro Monat
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ oder CAP) während dem ersten Jahr nach dem QV 1 CHF 25.30 CHF 24.75 CHF 4'500.– 
ein Jahr nach QV 1 CHF 26.35 CHF 25.70 CHF 4'680.– 
zwei Jahre nach QV 1 CHF 27.60 CHF 26.90 CHF 4'900.– 
fünf Jahre nach QV 1 CHF 28.70 CHF 28.–  CHF 5'100.– 
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) weniger als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 23.35 CHF 22.80 CHF 4'150.– 
nach 2 Jahren Berufserfahrung CHF 23.80 CHF 23.25 CHF 4'230.– 
nach 5 Jahren Berufserfahrung CHF 26.40 CHF 25.70 CHF 4'690.– 
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) weniger als 2 Jahre Berufserfahrung CHF 22.80 CHF 22.25 CHF 4'050.– 
nach 2 Jahren Berufserfahrung CHF 23.35 CHF 22.80 CHF 4'150.– 
nach 5 Jahren Berufserfahrung CHF 25.–  CHF 24.45 CHF 4'450.– 


1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 34.1; 34.2; 36.1 und 36.3; Anhang 8

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Normalarbeitszeit

Arbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'132 Stunden/Jahr bzw. 177.7 Stunden/Monat bzw. 41 Stunden/Woche. Unter Anpassung des entsprechenden Ferienausgleichs kann die Jahresarbeitszeit vereinbarungsgemäss auf 2'184 Stunden/Jahr bzw. 182 Stunden/Monat bzw. 42 Stunden/Woche erhöht werden. (Siehe Art. 27.1 und Art. 34.2)

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen, usw.) werden die erwähnten durchschnittlichen Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird damit die Kompensation der Arbeitszeitschwankung geregelt.

Die im Betriebsreglement geregelte Pausenzeit gilt nicht als Arbeitszeit.

Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen ist spätestens um 17.00 Uhr Arbeitsschluss.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit

  • selbstverschuldet zu spät antritt;
  • unbegründet unterbricht oder vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Vorholzeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Vorholzeiten vereinbaren, um unbezahlte Freitage (Brücken) kompensieren zu können. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen.

Jeder neu eintretende Arbeitnehmer ist über eine solche Regelung zu informieren. Er hat die entsprechend vereinbarte, abgeänderte Arbeitszeit zu akzeptieren und die fehlende Vorholzeit pro rata zu leisten oder in Form von Ferien oder Lohnabzug abzugelten. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres gedauert, so ist beim Austritt eine Abrechnung zu erstellen. Die Differenz ist in Form von Ferien oder Lohnbezug (ohne Zuschlag) abzugelten.

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst die vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Lohn

Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Dabei können maximal 50 Mehr- oder Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden.

Sofern die Jahresendabrechnung für den Arbeitnehmer mehr als 50 Mehrstunden ergibt (gerechnet auf der Basis einer jährlichen Arbeitszeit) einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob diese unter Beachtung von Art. 26.2 GAV kompensiert oder ausbezahlt werden.

Weist die Jahresendabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stunden-Minus von mehr als 50 aus, einigen sich die Parteien über den Ausgleich.

Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bzw. vom Stellenantritt bis zum Austritt erstellt.

Sofern die Schlussrechnung für den Arbeitnehmer durch sein Verschulden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden.

Artikel 23, 24, 25 und 34.5 34.10

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmer hat, sofern das Ereignis auf einen Arbeitstag fällt, Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang von: 

Anlass bezahlte Tage
seiner Verheiratung 1 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage
Tod Grosseltern oder Grosskindern oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern. 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der Arbeitnehmer nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht 1 Tag pro Jahr
Infotag Rekrutenschule. Darüber hinausgehende Zeit wird von der EO vergütet. 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag


Im Falle von Absenzen gemäss Art. 32.1, Bst. a) und Art. 32.3 GAV besteht ein Nachbezugsrecht, wenn das Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag fällt.

Artikel 32.1 und 32.2

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Bezahlte Feiertage

Sonn- und Feiertage

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) insbesondere der Lohnzuschlag von 50 %.

Feiertage

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Entschädigungspflichtige Feiertage, die auf eine Krankheits- oder Unfallabsenz fallen, können weder kompensiert noch nachbezogen werden. Fallen entschädigungspflichtige Feiertage in die Ferien, können diese kompensiert werden.

Allfällige weitere Feier- oder Ruhetage sind vor- oder nachzuholen oder können mit Ferien oder Überstunden ausgeglichen werden.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die für unbezahlte Feiertage ausfallenden Stunden vor- oder nachholen zu lassen bzw. mit Ferien oder Überstunden auszugleichen.

Auf Ersuchen der Arbeitnehmer ist der 1. Mai entsprechend ihrem Wunsch ganz oder teilweise als unbezahlter Feiertag freizugeben, sofern dieser nicht bereits als kantonaler Feiertag deklariert ist.

Feiertagsentschädigung

Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Lohn inbegriffen. Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung bei Arbeitnehmern im Stundenlohn sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenlohn massgebend.

Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet:

  • sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt
  • wenn der Arbeitnehmer von einer Krankenkasse oder der SUVA ein Taggeld erhält.
Lohn

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.

Artikel 26.6, 29, 30 und 34.4

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV- Unterstellung ausgenommen werden. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

Dem GAV nicht unterstellt sind im räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3.1 GAV ausser dem Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. Aufgehoben
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen.
  4. Kader; Als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.

Dem GAV nicht unterstellt sind im Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. aufgehoben

Artikel 3.3 und 3.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Der GAV gilt – mit Ausnahme von Art. 36 GAV (Mindestlöhne) und Art. 37 GAV (Lohnverhandlungen) – auch im Kanton Genf.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kanton Jura und aus dem Verwaltungsbezirk Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).

Artikel 3.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der Arbeit Zuschlag
Vorübergehende Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte/Jahr) 1 50%
Dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (25 und mehr Nächte/Jahr) 1 Zeitzuschlag von 10%
Sonn- und Feiertagsarbeit  Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) insbesondere der Lohnzuschlag von 50 %.


Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsbeanspruchung, welche zwischen 23.00 Uhr – 06.00 Uhr geleistet wird. Abweichungen im Rahmen des Arbeitsgesetzes ArG sind erlaubt.

Artikel 26.4 und 26.6

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

13. Monatslohn

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Als Berechnungsgrundlage gilt der durchschnittliche Monatsgrundlohn bzw. der durchschnittliche Stundenlohn mal Normalarbeitszeit. Die Jahresendzulage versteht sich ohne Zuschläge wie Kinderzulagen, Überstundenentschädigung usw.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet (ausgenommen fristlose Entlassung), so besteht ein Anspruch pro rata temporis. Es zählen nur volle Monate für die Berechnung.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf eine Jahresendzulage.

Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird die Jahresendzulage anteilsmässig gekürzt.

Artikel 38

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Ferien

Die Dauer der Ferien pro Kalenderjahr beträgt (in Arbeitstagen):

Alterskategorie bei 41 Std./Woche bei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage 25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage 35 Arbeitstage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Ferienbezug, Ferienkürzung

Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, können zusätzlich kompensiert werden.

Über den Zeitpunkt des Ferienantritts haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig, in der Regel mindestens drei Monate vorher, zu verständigen. Es ist dabei auf die Betriebsverhältnisse und auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Eine Verschiebung der einmal festgesetzten Ferienzeit ist nur ausnahmsweise und nur beim Vorliegen besonderer Gründe, im ausdrücklichen Einverständnis des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers möglich.

Lohn

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.

Artikel 27, 28.1, 28.5  und 34.4

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Lohnerhöhung

 

 

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme des Kantons Jura und des Verwaltungskreises Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville). 

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

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