Personalverleih Naturstein-Handwerk und -Industrie

16.02.2024

Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2024: Die effektiven Löhne werden generell um CHF 50.– für im Monatslohn angestellte und um CHF 0.28 für im Stundenlohn angestellte erhöht und Erhöhung der Mindestlöhne.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 16.02.2024 / Publikation gültig ab: 01.03.2024 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
16.02.2024 13:25
01.03.2024
12.12.2023 14:59
01.04.2023
31.03.2023 11:52
01.04.2023
28.12.2022 10:33
01.01.2022
16.12.2022 16:52
01.01.2022
24.02.2022 17:18
01.01.2022
30.12.2021 14:59
01.01.2022
11.02.2021 14:57
01.01.2021
22.12.2020 10:52
01.01.2021
04.08.2020 16:24
01.03.2020
10.07.2020 11:06
01.03.2020
03.06.2020 18:25
01.03.2020
31.12.2019 12:07
01.03.2020
28.02.2020 23:59
01.04.2019
28.02.2020 23:59
01.04.2019
31.12.2019 12:07
01.04.2019
17.12.2019 10:05
01.04.2019
16.07.2019 11:51
01.04.2019
20.03.2019 10:55
01.04.2019

 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmende (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.

Ausgenommen sind:

  1. kaufmännisches und technisches Personal
  2. höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Ferien

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien im Ausmass von: 

Arbeitsjahr oder Alter Anzahl Ferienwochen Anzahl Arbeitstage Anzahl Stunden
1.-3. Arbeitsjahr 4 20 166
4.-12. Arbeitsjahr 4.5 22.5 186.75
Ab 13. Arbeitsjahr oder ab 50. Altersjahr 5 25 207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge 5 25 207.5


Neueintretende und austretende Arbeitnehmende erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat.
Kündigt ein Arbeitnehmender das Arbeitsverhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so kann der auf die zu viel bezogenen Ferien entfallende Lohn zurückverlangt werden. In die Ferien fallende Feiertage, die nach Artikel 20 bezahlt werden, gelten nicht als Ferientage.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien ist dem Arbeitgeber vorbehalten, er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmenden.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 21

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1

Lohnerhöhung

2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Die effektiven Löhne aller (…) unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lernenden werden generell um CHF 50.– für im Monatslohn angestellte und um CHF 0.28 für im Stundenlohn angestellte erhöht.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhö­hung nach Anhang 1 GAV anrechnen.

Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 1.1 und 1.2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Lohnkategorien

Berufskategorien Beschreibung
W – Werkmeister Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.
V – Vorarbeiter

Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter.

A – Berufsarbeiter

Arbeitnehmende mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter.

B – Facharbeiter

Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter.

C – Hilfsarbeiter Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter.
D – Lernende

 Lernende gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG).


Einstufung in die Berufskategorien

Die Einstufung ist zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell aufgrund der Ausbildung, Funktion und dem beruflichen Einsatz zu vereinbaren und auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Nach der Probezeit ist der Arbeitnehmende in die entsprechende Berufskategorie einzustufen.

Artikel 10.2 und 10.3

Arbeitszeiterfassung

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle über die von ihm geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitsstunden. Die Arbeitszeiterfassung ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Artikel 8.5

Bezahlte Feiertage

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich festgelegt.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4 und 20

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

13. Monatslohn

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12x180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers; sie muss jedoch spätestens mit dem Dezemberlohn erfolgen.

In Abzug kommen:

  • unbezahlter Urlaub
  • unbezahlte Fehlstunden
  • Absenzen infolge Krankheit
  • Absenzen infolge Unfall
  • Militärdienst ab 5. Woche
  • Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden x Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Artikel 11

Spesenentschädigung

Entschädigung bei auswärtiger Arbeit

Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als wenn er im Betrieb der Firma arbeitet.

Nebst den Fahrkosten sind folgende Spesen zu vergüten:

Spesenart Entschädigung
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr CHF 15.–/Tag
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache


Für die Fahrt- und Wartezeit ist der volle Lohn (ohne Zuschläge für die Überschreitung der vertraglichen Höchstarbeitszeit gem. Art. 9.1) zu bezahlen, sofern die Fahrt- und Wartezeiten die üblichen Wegzeiten vom Wohnsitz zum Betrieb übersteigen. Die Fahrt- und Wartezeit muss täglich individuell und getrennt von der Arbeitszeit erfasst werden. Wird dies nicht gemacht, zählt die Fahrt- und Wartezeit als normale Arbeitszeit mit allfälligen Zuschlägen bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit.

Benützt der Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein persönliches Fahrzeug, erhält er folgende Entschädigungen:

Fahrzeug Entschädigung
Auto

60 Rappen pro Kilometer

Motorrad mit Sozius

30 Rappen pro Kilometer

Kleinmotorrad

20 Rappen pro Kilometer


Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, nach Absprache Arbeitnehmende sowie Material und Werkzeug mitzuführen.

Artikel 12

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1. Januar 2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Berufskategorien Stundenlohn Monatslohn
V – Vorarbeiter CHF 31.57 CHF 5'699.–
A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter CHF 28.83 CHF 5'205.–
A – Berufsarbeiter: Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung 1 CHF 26.12 CHF 4'715.–
B – Facharbeiter CHF 27.50 CHF 4'964.–
C – Hilfsarbeiter CHF 23.87 CHF 4'310.–
W – Werkmeister   CHF 6'565.–


1 Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grund-bildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne Lernende per 1. Januar 2024 (per März 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr 2 CHF 720.–
2. Lehrjahr CHF 870.–
3. Lehrjahr CHF 1'120.–
4. Lehrjahr CHF 1'320.–


2 Die Mindestlöhne für Lernende im 1. Lehrjahr gelten für Lernende ab Lehrbeginn 2024.

Anspruch auf den Mindestlohn

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmende ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr (ausgenommen Lernende) und bis zum 65. Altersjahr. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden kann der PK ein begründetes und vom/von der Arbeitnehmenden mitunterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingereicht werden.

Anspruch auf den Mindestlohn per 1. Januar 2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Der Mindestlohn bei baufremden Neueinsteigern (Berufskategorie C) kann auf Antrag an die PK während den ersten 12 Anstellungsmonaten um maximal 10% unterschritten werden.

Artikel 10.4; Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 1.3

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

weitere Zuschläge

Werkzeugentschädigung

Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmende auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleiderentschädigung

Der Arbeitnehmende hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mindestens ein Überkleid sowie auf ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 13 und 14

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z.B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z.B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) produzieren, bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren und/oder Veredelungs-Arbeiten (z.B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen.

Ausgenommen sind:

  1. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer;
  2. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit ist für die erste und zweite Schicht (Tagesschichten) ein Zuschlag von 5% zu bezahlen. Für die dritte Schicht (Nachtschicht) beträgt der Lohnzuschlag 20% und, sofern diese vorübergehenden Charakter hat, 25%.

Artikel 9.3

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Frühpensionierung

Gemäss Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Folgenden Fällen wird bezahlter Urlaub gewährt: 

Anlass Bezahlte Tage
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten 3 Tage
Tod der Eltern 2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern 1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektion erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag) im Maximum 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre 1 Tag           
Rekrutierung 1 Tag


Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende individuell über die Lohnzahlung des Arbeitnehmenden verständigen.

Für Arzt- und Zahnarztbesuch wird bei akuter Erkrankung oder Unfall die ausfallende Arbeitszeit der ersten Konsultation vergütet.

Berechnungen von Lohnersatzleistungen

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.

Artikel 8.4, 19.1, 19.4 und 19.5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der Arbeit Lohnzuschlag
Samstag (12.00 bis 17.00) +50%
Sonntag und Feiertage +100%
Nachtarbeit (Mo bis Fr) (20.00 bis 06.00) +100%
ab 2. Tag +50%
Nachtarbeit (Sa) (ab 17.00 Uhr) +100%


Die Zuschläge werden Ende des Monats ausbezahlt. Allfällige Zeitzuschläge für regelmässige Nachtarbeit werden gemäss ArG dazu gewährt.

Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Normalarbeitszeit

Jahr Monat Woche Tag
2'166.3 h 180.5 h 41.5 h 8.3 h

 

Unabdingbare Kriterien für die Festsetzung der Arbeitszeiten
Höchstarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschritten werden darf.

Mindestarbeitszeit

Die tägliche betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7.5 Stunden, wobei die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 37.5 Stunden nicht unterschritten werden darf.

Bandbreite

Die tägliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit zwischen der Höchst- bzw. der Mindestarbeitszeit variieren. Dabei darf die Höchstarbeitszeit nicht über- bzw. die Mindestarbeitszeit nicht unterschritten werden. Die Bandbreite beträgt somit 1.5 Stunden pro Tag bzw. 7.5 Stunden pro Woche.

Jahresarbeitszeitsaldo

Der Arbeitgeber führt einen Saldo über die Mehr- und Minderarbeit, die in Abweichung zum Jahresarbeitszeitkalender geleistet wird. Der Saldo wird monatlich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Arbeitsstundeneinteilungen

Die Arbeitszeit wird betriebsintern unter Beizug der Arbeitnehmenden in einem Jahresarbeitszeitkalender festgelegt. Dieser wird spätestens Anfang Jahr der Belegschaft schriftlich bekanntgegeben. Die Arbeitszeit ist jedoch in der Regel zwischen 07.00 und 18.00 Uhr festzulegen, wobei mindestens eine Mittagspause von ¾ Stunden zu beachten ist.

Vorholzeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmende können betriebsweise oder abteilungsweise Vorholzeit vereinbaren, welche durch Freizeit von gleich langer Dauer ausgeglichen wird. Die Ausgleichstage sind im Jahresarbeitszeitkalender festzulegen. Der Saldo der geleisteten Vorholzeiten muss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Es sind max. 10 – auf Gesuch an die PK auch bis max. 15 – solche Ausgleichstage möglich.
Arbeit, die als Vorholzeit angerechnet wird, bewirkt keine Zuschläge bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit, sofern diese mindestens zwei Wochen im Voraus angeordnet und zwischen Montag und Freitag verrichtet wird.

Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung vorbehalten.

Artikel 8.1, 8.2, 8.5  — 8.9

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Überstunden / Überzeit

Als Überstunden gilt die Mehrarbeit, die über die jährliche Normalarbeitszeit gem. Artikel 8.1 geleistet wird. Sie ist am Ende eines Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen und gemäss Artikel 9.2 abzurechnen.

Art der Arbeit Lohnzuschlag
Montag bis Samstagmittag über 45 Wochenstunden (Überzeit) +25%

Überstundenkompensation

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Minusstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden. Nicht kompensierte Überstunden sind mit dem Aprillohn mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Artikel 8.3, 9.1 und 9.2

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

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