Personalverleih Marmor- & Granitgewerbe Schweiz
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Änderung per 1. Januar 2021. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 16.02.2024 / Publikation gültig ab: 01.03.2024 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)
Artikel 1.1
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Artikel 1.2
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 1.3
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitnehmervertretung
- Frühpensionierung
- Schichtarbeit
- Hinweise GAV Personalverleih
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Krankheit
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Kündigungsfrist
- Löhne / Mindestlöhne
- Folge bei Vertragsverletzung
- Lohnauszahlung
- Aufgaben paritätische Organe
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Überstunden / Überzeit
- Friedenspflicht
- Normalarbeitszeit
- weitere Zuschläge
- Spesenentschädigung
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Lohnerhöhung
- 13. Monatslohn
- Kontakt paritätische Organe
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Örtlicher Geltungsbereich
- Lohnkategorien
- Paritätische Fonds
- Ferien
- Bezahlte Feiertage
- Dienstaltersgeschenke
- Arbeitgebervertretung
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Schlichtungsverfahren
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Frühpensionierung
Bundesratsbeschluss vom 07/2018
Schichtarbeit
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)
Artikel 9.3
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Krankheit
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Artikel 1.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Löhne / Mindestlöhne
Berufskategorien | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
V – Vorarbeiter | CHF 31.29 | CHF 5'649.-- |
A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter | CHF 28.54 | CHF 5'155.-- |
A – Berufsarbeiter: Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre in einem Lehrbetrieb (*1) | CHF 25.84 | CHF 4'665.-- |
B – Facharbeiter | CHF 27.24 | CHF 4'914.-- |
C – Hilfsarbeiter | CHF 23.56 | CHF 4'260.-- |
W – Werkmeister | CHF 6'515.-- |
Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 670.-- |
2. Lehrjahr | CHF 820.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'070.-- |
Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Heirat | 1 Tag |
Waffen- und Ausrüstungsinspektion | erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | 1 Tag pro 2 Jahre |
Rekrutierung | 1 Tag |
Artikel 21.1
Überstunden / Überzeit
Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden.
Artikel 9.1 und 9.2
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Normalarbeitszeit
Jahr | Monat | Woche | Bandbreite pro Woche | Tag |
---|---|---|---|---|
2'166.3 h | 180.5 h | 41.5 h | Bandbreite: 37.5 - 45 h | 8.3 h |
Artikel 8
weitere Zuschläge
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 14 und 15
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei Arbeiten auswärts | CHF 15.--/Tag |
Ohne tägliche Heimkehr | tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache |
Benützung Privatauto | CHF -.60/km |
Benützung Motorrad mit Sozius | CHF -.30/km |
Benützung Kleinmoto |
Artikel 13
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Lohnerhöhung
Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb angestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Arbeitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzulage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen.
Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020
13. Monatslohn
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)
Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.
Artikel 12
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Lohnkategorien
Berufskategorien | Beschreibung |
---|---|
W – Werkmeister | Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden |
V – Vorarbeiter | Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen |
A – Berufsarbeiter | Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen |
B – Facharbeiter | Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger |
C – Hilfsarbeiter | Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen |
D – Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz |
Artikel 10.2
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Ferien
Dienstjahr oder Alter | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Arbeitstage | Anzahl Stunden |
---|---|---|---|
1.-3. Dienstjahr | 4 | 20 | 166 |
4.-12. Dienstjahr | 4.5 | 22.5 | 186.75 |
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr | 5 | 25 | 207.5 |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge | 5 | 25 | 207.5 |
Artikel 23.1
Bezahlte Feiertage
Artikel 22.1
Dienstaltersgeschenke
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)
Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.
Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Überstunden | Lohnzuschlag |
---|---|
Samstagsarbeit (12h00-17h00) | 50% |
Sonn- und Feiertagsarbeit | 100% |
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00) | 100% |
Artikel 9.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Dokumente
GAV Marmor- und Granitgewerbe Schweiz 2012 (440 KB, PDF)Zusatzvereinbarung 2018 Marmor- und Granitgewerbe (78 KB, PDF)
Zusatzvereinbarung 2020 Marmor- und Granitgewerbe (68 KB, PDF)