Personalverleih Waldwirtschaft VS

22.03.2024

Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. April 2024: neue Mindestlöhne, Anteil Ferienentschädigung, etc.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 22.03.2024 / Publikation gültig ab: 01.04.2024 - 31.12.2028 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der vorliegende Vertrag gilt für das Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für die Waldeigentümer der 3 Regionen : Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2.2 und 2.3

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für die Waldeigentümer der 3 Regionen : Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2.2 und 2.3

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
28.03.2024 15:37
01.04.2024