Welche Auswirkungen hat der GAV Personalverleih auf die Krankentaggeld-Versicherung?

Die Bestimmungen des GAV Personalverleih verpflichten die Personalverleihbetriebe die dem GAV Personalverleih unterstellten verliehenen Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes zu versichern. Der Deckungsumfang ist dabei wie folgt auszugestalten:

Personengruppe 1
Entliehene Arbeitnehmende, mit einem Bruttolohn von höchstens dem maximal versicherten Verdienst nach Suva, welche einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellt oder obligatorisch BVG-pflichtig sind und keine AHV-Rente beziehen: Leistungsdauer 720 Tage innerhalb von 900 Tagen oder 730 Tage abzüglich Wartefrist. Die Wartefrist beträgt 2 Tage. Sie kann bis auf 90 Tage aufgeschoben werden, wobei der Personalverleihbetrieb während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber zu entrichten hat.

Personengruppe 2
Entliehene Arbeitnehmende, mit einem Bruttolohn von höchstens dem maximal versicherten Verdienst nach Suva, welche ausschliesslich dem allgemeinverbindlichen GAV für den Personalverleih unterstellt und nicht obligatorisch BVG-pflichtig sind und keine AHV-Rente beziehen: Leistungsdauer 60 Tage innerhalb von 360 Tagen. Die Wartefrist beträgt 2 Tage. Sie kann bis auf 30 Tage aufgeschoben werden, wobei der Personalverleihbetrieb während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallendenden Lohnes selber zu entrichten hat.

Prämienfinanzierung
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung sind paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finanzieren. Dem Arbeitnehmer dürfen höchstens 3,5% (ab 2021) der versicherten Lohnsumme in Abzug gebracht werden.