Personalverleih Uhren- und Mikroindustrie Deutschschweiz

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Conferimento dell’obbligatorietà generale: 01.03.2024 - 31.12.2027 (CCL Prestito di personale)
Data di pubblicazione: 03.04.2023 / Pubblicazione valida dal: 03.05.2023 (CCL del ramo)

Campo di applicazione in dettaglio:

Gilt für Regionen der Schweiz, worin Uhrenfirmen mit Sitz in der Deutschschweiz tätig sind: Regionen Bern/Biel/Solothurn, VS, BS/BL und SH.

Gilt für alle Unternehmen, die der unterzeichneten Arbeitgeberorganisation angehören.

Präambel: Ziffer 1.1

In Unia und Syna organisierte ArbeitnehmerInnen der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die den unterzeichnenden Arbeitgeberorganisationen angehören, inkl. HeimarbeiterInnen und TemporärarbeiterInnen.

Nicht unterstelltes Personal:

  • Abteilungen/Personal, die einem anderen GAV angeschlossen sind
  • Lehrlinge (GAV-Bestimmungen zu Feiertage, Ferien, Familienurlaub, Mutterschaftsurlaub, Geburtsurlaub für Väter, Adoptionsurlaub sowie Lehrlingsstatut im Anhang 1 sind zwingend)

Präambel: Ziffer 1.1-2, Artikel 4.3

Non sono ancora disponibili contratti futuri.

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pubblicato su tempdata.ch il:
Versione valida dal:
11.12.2023 17:22
03.05.2023
03.04.2023 14:50
03.05.2023
23.12.2022 19:28
22.01.2023

 

Löhne / Mindestlöhne

Grundsatz

Das Lohnwesen wird grundsätzlich betriebsintern geregelt, nach Anhörung der Personalkommission bzw., wenn keine besteht, des Personals. Die Lohnpolitik ist Sache des Arbeitgebers. Die Monats- und Stundenlöhne werden individuell mit den Arbeitnehmern vereinbart. Als verbindlich gelten dabei die nachstehenden Regelungen.

Mindestlöhne

Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.Die Mindestlöhne wurden anlässlich der Inkraftsetzung der Personenfreizügigkeit und der flankierenden Massnahmen eingeführt und entsprechen der Schwelle, unter welcher eine Lohnunterbietung im Sinne von Art. 360a OR festzustellen wäre.

Bei der Festlegung der Mindestlöhne berücksichtigen die Parteien insbesondere folgende Elemente:

  • Das Ergebnis der Verhandlungen über die Lohnerhöhungen gemäss Art. 14;
  • die Differenz zwischen Mindestlohn und medianem Lohn in der Uhrenindustrie;
  • die jährliche Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik;
  • die Lohnentwicklung der letzten Jahre in der Uhrenindustrie;
  • die Lohnentwicklung in den anderen Industriebranchen;
  • die Entwicklung von Exporten, Bestellungseingang und Bestellungsbestand in der Uhrenindustrie;
  • die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Die Mindestlöhne und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden pro Region festgelegt.
Beim Inkrafttreten des vorliegenden GAV sind dies drei: Lengnau / Solothurn / Basel Stadt / Basel Landschaft, Wallis und Schaffhausen.

Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:

  • Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss
  • Arbeitnehmer mit Lehrabschluss

Auf kantonaler oder regionaler Ebene können im Einverständnis der Vertragsparteien für weitere Personalkategorien Mindestlöhne festgelegt werden.

Entlöhnung Heimarbeit

Die Heimarbeiter sind nach den gleichen Normen zu entschädigen wie das Fabrikpersonal.

In Rp/Stunde festgelegte Zulagen erhalten sie für so viele Stunden, als der normale Stundenlohn der betreffenden Arbeitskategorie im durchschnittlichen Wochenverdienst des Heimarbeiters enthalten ist.

Lernende

Die Lehrlinge werden im Monatslohn entschädigt.

Der Monatslohn beträgt, bezogen auf den in der Uhrenindustrie für Arbeiter bezahlten durchschnittlichen Monatslohn (gemäss BFS-Statistik), mindestens:

Lehrlinge/Jugendliche Mindestlöhne
1. Lehrjahr 10% – 15%
2. Lehrjahr 15% – 20%
3. Lehrjahr 20% – 25%
4. Lehrjahr 25% – 30%


Ist der Lehrlingslohn an ein Prämiensystem gebunden, so müssen diese Mindestansätze erreicht werden.

Artikel 5, 6.2 , 12; Anhang 1 Lehrlingsstatut: Artikel 3

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

13. Monatslohn

Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn, zahlbar im Dezember jeden Jahres. Bei Stellenwechsel während des Jahres ist er pro rata voller Arbeitsmonate geschuldet.

  Grundlage für die Berechnungs des 13. Monatslohnes
Monatslöhner Normaler Monatslohn ohne Zuschläge wie Familienzulagen, Überstundenentschädigung etc.
Stundenlöhner Durchschnittlicher Stundenlohn während der ersten 10 Monate des Kalenderjahres, inbegriffen Ferien, nicht inbegriffen Familienzulagen, Überzeitentschädigungen etc., das Ganze multipliziert mit 173,33, entsprechend 40-h/Woche
Akkordlöhner Durchschnittlicher Stundenlohn, errechnet auf dem durchschnittlichen Akkordlohn während der 10 ersten Monate des Kalenderjahres, inbegriffen Ferien, aber ohne Familienzulagen, Überzeitentschädigung, etc., das ganze multipliziert mit 173,33, entsprechend 40-h/Woche
Heimarbeiter 8.33% des während des Kalenderjahres erzielten Einkommen


Bei Abwesenheiten des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres wird der 13. Monatslohn pro rata aufgrund der ausbezahlten Löhne ausgerichtet.

Artikel 11

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Persönlicher Geltungsbereich

In Unia und Syna organisierte ArbeitnehmerInnen der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die den unterzeichnenden Arbeitgeberorganisationen angehören, inkl. HeimarbeiterInnen und TemporärarbeiterInnen.

Nicht unterstelltes Personal:

  • Abteilungen/Personal, die einem anderen GAV angeschlossen sind
  • Lehrlinge (GAV-Bestimmungen zu Feiertage, Ferien, Familienurlaub, Mutterschaftsurlaub, Geburtsurlaub für Väter, Adoptionsurlaub sowie Lehrlingsstatut im Anhang 1 sind zwingend)

Präambel: Ziffer 1.1-2, Artikel 4.3

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Überstunden / Überzeit

Die Arbeitnehmer erklären sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung von Überstunden bereit. Vom Betrieb verlangte Überstunden werden bezahlt, sofern sie nicht grundsätzlich innert 8 Wochen mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Diese Frist kann im gegenseitigen Einverständnis verlängert werden. Die Zahlung erfolgt inkl. Zuschlag von 25% für das in der Produktion beschäftigte Personal ab der 1. Stunde, für das übrige Personal ab der 61. Stunde pro Kalenderjahr. Arbeitgeber, die am 30. Juni 2016 auf Überstunden keinen Anteil am 13. Monatslohn bezahlt haben, bleiben hievon befreit. Dasselbe gilt für Arbeitgeber, die sich nach dem 30. Juni 2016 dem GAV unterstellen und im Zeitpunkt der Unterstellung auf Überstunden keinen Anteil am 13. Monatslohn bezahlt haben.

Soweit die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden übersteigt, gilt sie als Überzeit. Auf Überzeit ist stets ein Zuschlag von 25% geschuldet.

Artikel 34 und 35

Schichtarbeit

Die Vertragsparteien sind sich der Folgen bewusst, welche die Einführung neuer Technologien auf die Arbeitsweise und die Arbeitnehmer selbst hat. Sie anerkennen, dass die dadurch bedingte allfällige Neuordnung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer Unannehmlichkeiten mit sich bringt, die in erster Linie durch eine Verkürzung der Arbeitszeit statt durch zusätzliche finanzielle Leistungen auszugleichen sind.

Beabsichtigt ein Betrieb die Einführung von Schicht-, Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, resp. analoger Arbeitszeitformen, so sind die Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Das betreffende Personal ist stets anzuhören.

Diese Vereinbarung kann insbesondere betreffen:

  • Die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, resp. die Leistung von Zulagen zum Monatslohn;
  • Die Durchführung der Arbeitszeitverkürzung im einzelnen (Art und Weise, Dauer etc.);
  • Die Pausen und ihre Bezahlung;
  • Das Vor- und Nachholen von Brücken;
  • Die Durchführung ärztlicher Kontrollen;
  • Personaltransporte und Verpflegung im Betrieb;
  • Die Gewährleistung der Möglichkeit von Weiterbildung sowie die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten und der Ausübung öffentlicher Ämter;
  • Die Möglichkeit einer Rückkehr zu normaler Arbeitszeit aus Gründen der Gesundheit oder des Alters.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Schicht-, Nacht-, Samstags oder Sonntagsarbeit sowie bei Verlängerung der Arbeitswoche, ununterbrochenem Betrieb oder Pikettdienst.

Artikel 30

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Ferien

Allgemeines

Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch aufgrund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben.
Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalenderjahr beschliessen, gilt:

  • Am 1. Januar des ersten Ferienjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, besitzen die Arbeitnehmer folgende Ferienansprüche: Allfälliger Feriensaldo per 30. Juni des Vorjahres; Ferienanspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres.
  • Der Ferienanspruch aus der Zeit vor dem Übergang zum Kalenderjahr wird für jeden Mitarbeiter separat abgerechnet. Das entsprechende Ferienguthaben ist jederzeit überprüfbar und wird zu gemeinsam vereinbarten Zeitpunkten innerhalb von maximal drei Jahren bezogen.
  • Im Fall eines Übergangs zum Kalenderjahr informiert der betroffene Arbeitgebersekretär den Gewerkschaftssekretär.

Es ist nicht gestattet, Arbeitnehmern eine Ferienentschädigung auszuzahlen, sie aber arbeiten zu lassen. Bei Ferienarbeit gegen Entlöhnung fällt der Anspruch auf jegliche Ferienentschädigung dahin; bereits bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten. Bezahlte Feiertage gelten nicht als Ferien. Der Anspruch auf Ferien und damit auch auf Ferienentschädigungen jeder Art ist höchstpersönlich und unübertragbar.

Ferienanspruch
Wer Dauer der Ferien
Allgemein mind. 5 Wochen
Nach vollendetem 50. Altersjahr 6 Wochen
Lernende
1. Lehrjahr 7 Wochen
2. Lehrjahr 6 Wochen
3.+4. Lehrjahr 5.5 Wochen
Junge ArbeitnehmerInnen
bis zum vollendeten 17.Altersjahr mind. 7 Wochen
bis zum vollendeten18.Altersjahr mind. 6 Wochen
bis zum vollendeten 20.Altersjahr mind. 51/2 Wochen


Die Voraussetzungen müssen am letzten Tag des Ferienjahres erfüllt sein; sie sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen. 

Ferienbezug

Die Unternehmen können Betriebsferien von 2, 3 oder 4 Wochen anordnen. Diese sind zeitlich so festzusetzen, dass der 1. August in die Betriebsferien fällt. Während der Brücke Weihnachten / Neujahr können die Betriebe den Bezug von Ferientagen im folgenden Umfang anordnen:

  • höchstens 3 Tage, wenn der Betrieb keine Betriebsferien oder höchstens solche von 2 Wochen Dauer anordnet:
  • höchstens 2 Tage, wenn die Betriebsferien 3 Wochen dauern.
  • Dauern die Betriebsferien 4 Wochen, so kann kein Bezug von Ferien über Weihnachten / Neujahr angeordnet werden.

Auf Wunsch kann der Arbeitnehmer drei aufeinanderfolgende Ferienwochen beziehen. Im Übrigen legt der Arbeitgeber die Ferien individuell fest unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Erfordernisse des Betriebs. Der Ferienbezug erfolgt jedoch immer innert 12 Monaten seit Ende des Ferienjahres. Für im Zeitpunkt der Betriebsferien verunfallte, erkrankte, im Mutterschaftsurlaub weilende oder im Militärdienst stehende Arbeitnehmer wird der Ferienbezug gemäss Abs. 4 festgelegt.


Ferienlohn des Betriebspersonals

Für Monatslöhner bemisst sich der Ferienlohn nach dem letzten vollen Lohn entsprechend ihrer vollen Arbeitszeit. Für die Arbeitnehmer im Stundenlohn, Stücklohn oder Akkordlohn bemisst sich der Ferienlohn nach dem Lohn der letzten 3 Kalendermonate, die dem Ferienbezug vorangegangen sind. 
Bei Abwesenheiten von insgesamt mehr als 3 Monaten Dauer wird der Ferienlohn reduziert um je einen Zwölftel für jeden zusätzlich fehlenden vollen Monat; keine Reduktion jedoch bei Abwesenheit zufolge obligatorischen Militärdienstes, Mutterschaftsurlaubs oder Kurzarbeit. Dauert die Krankheit oder der Unfall ohne Unterbruch länger als ein Jahr, wird die Karenzfrist von drei Monaten nur einmal gewährt. Ferien, welche der Arbeitnehmer im Rahmen einer Zivildienstleistung von mehr als 180 Tagen bezieht, werden von seinem jährlichen Ferienanspruch abgezogen. Die Auszahlung des Ferienlohnes erfolgt, wenn die Ferien angetreten werden. Art. 329b Abs. 1 OR bleibt vorbehalten

Ferienlohn der Heimarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Praktikanten

Der Ferienlohnanspruch beträgt

Anzahl Wochen Ferienlohnanspruch
4 ½ Wochen 9 %
5 Wochen 10,5 %
5 ½ Wochen 12 %
6 Wochen 13 % des während des Ferienjahres bezogenen Bruttolohnes


Als Bruttolohn gilt der effektive Lohn, inbegriffen Teuerungszulagen und Überstunden zum normalen Ansatz, aber ohne Entschädigung für Ferien, Feiertage und berechtigte Absenzen.

Hat der Anspruchsberechtigte für mehrere Arbeitgeber gearbeitet, so entrichtet jeder von diesen den Ferienlohn aufgrund des von ihm ausbezahlten Bruttolohnes.

Ferienlohn für Jugendliche nach der Ausbildung

Jugendliche nach abgeschlossener Lehre oder Schulausbildung haben bei ihrer ersten Anstellung folgende Ansprüche:

  • Ferienlohn für die ganzen Betriebsferien, wenn sie vor denselben in den Betrieb eintreten,
  • voller Ferienlohn, wenn sie unmittelbar nach den Betriebsferien in den Betrieb eintreten
Ferienlohn und Ferienbezug bei Stellenwechsel

Stellenwechsler im Ferienjahr erhalten ihren Ferienlohn pro rata entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Er wird im Zeitpunkt des Austritts ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer entlassen worden ist und im Zeitpunkt der Entlassung nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Beträgt die Kündigungsfrist mehr als einen Monat und erfolgt eine sofortige Freistellung ab Kündigung, kann der Arbeitgeber bis zu einem Drittel der Kündigungsfrist an den Feriensaldo anrechnen.

Artikel 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42; Anhang 1 Lehrlingsstatut: Artikel 4.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlass Anzahl bezahlter Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Ehetatten, eines Kindes oder der Eltern Bis zu 3 Tagen
Tod von Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben Bis zu 3 Tagen; sonst bis zu 1 Tag
Umzug 1 Tag pro Kalenderjahr
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion 1/2 - 1 Tag pro Kalenderjahr


Für Absenzen infolge Todesfall, Militärinspektion und Umzug wird, sofern der Arbeitnehmer einen Lohnausfall erleidet, der Lohn für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden ausgerichtet. Fällt eine Absenz beispielsweise auf einen Sonntag, einen arbeitsfreien Samstag, einen Feiertag oder in die Ferien, wird keine Entschädigung ausgerichtet. Die Ausübung eines Mandates in einer paritätischen Einrichtung gemäss GAV gilt als Verhinderung an der Arbeitsleistung gemäss Art. 324a OR

Familienurlaub 

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Familienurlaub zur Pflege der folgenden mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen: Ehegatte, Verwandte in direkter Linie und Geschwister.
Die Pflege durch den Arbeitnehmer muss Folge einer ernsthaften Krankheit, dringend geboten und mangels einer anderen Lösung (wie etwa die Pflege durch eine Drittperson o.ä.) unumgänglich sein. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich, wenn immer möglich vorher, über seine Abwesenheit zu informieren. Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen eines Familienurlaubs, so kann er die Vorlage eines Arztzeugnisses verlangen.

Der Arbeitnehmer muss unverzüglich Massnahmen ergreifen, um die Arbeit so rasch als möglich wieder aufnehmen zu können. Der Familienurlaub beträgt pro Fall höchstens drei Tage, und ist bezahlt. Unbezahlte Familienurlaubstage werden grundsätzlich auch nicht kompensiert. Eine Kompensation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist aber zulässig


Artikel 47, 48, 49 und 50

Lohnerhöhung

Zur Information

Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Die Vertragsparteien treten jährlich im September in Verhandlungen. Sie berücksichtigen dabei

  • die allgemeine wirtschaftliche Lage der Mitgliedfirmen des VdU und deren künftige weitere Entwicklung,
  • die Entwicklung der Exporte, des Auftragseinganges und des Auftragsbestandes in der Uhrenindustrie,
  • die Lage des Arbeitsmarktes,
  • die Lohnstatistik des Bundesamts für Statistik,
  • die Entwicklung des medianen Lohnes der letzten Jahren in der Uhrenindustrie,
  • die Lohnentwicklung in der übrigen Industrie,
  • die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem 31. August des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Jahres, nicht jedoch früherer Jahre, und
  • den Einfluss von indirekten Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, etc.) auf die Teuerung, soweit deren Erhöhung oder Einführung nicht direkt der Finanzierung von Sozialversicherungen dient.

Der letztbekannte mediane Lohn der Uhrenindustrie wird auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik berechnet. Die in der Erhebung erfassten Lohnzuschläge (Überstunden, Prämie für erhöhte Arbeitsbelastung, Anteil 13. Monatslohn, Sonderzahlungen / Boni) wer-den dabei nicht berücksichtigt. Er wird um die für das laufende Jahr ausbezahlte Teuerungszulage erhöht.

Ist die im Zweijahres-Rhythmus erstellte Lohnstrukturerhebung nicht verfügbar, beziehen sich die Parteien auf die entsprechenden Daten des vorangegangenen Jahres. Nach Abzug der Lohnzuschläge werden diese Angaben um die Lohnerhöhung der von der Lohnstatistik des Bundesamtes für Statistik festgelegten Branche erhöht, desgleichen um die für das laufende Jahr ausbezahlte Teuerungszulage.

Der gemäss dieser Bestimmung berechnete mediane Lohn kommt zur Anwendung, sobald er über CHF 5'250.– liegt.

Gestützt auf ihre Feststellungen vereinbaren die Vertragsparteien, in welchem Umfang (in %, Fr. / Mt und Rp. / h) die Löhne ab dem 1. Januar des folgenden Jahres den veränderten Verhältnissen anzupassen sind. Der vereinbarte Lohnrahmen kann sowohl verbindliche Lohnerhöhungen als auch Empfehlungen umfassen.

Artikel 6.1 und 14

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Die Vertragsparteien sind sich der Folgen bewusst, welche die Einführung neuer Technologien auf die Arbeitsweise und die Arbeitnehmer selbst hat. Sie anerkennen, dass die dadurch bedingte allfällige Neuordnung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer Unannehmlichkeiten mit sich bringt, die in erster Linie durch eine Verkürzung der Arbeitszeit statt durch zusätzliche finanzielle Leistungen auszugleichen sind.

Beabsichtigt ein Betrieb die Einführung von Schicht-, Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, resp. analoger Arbeitszeitformen, so sind die Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Das betreffende Personal ist stets anzuhören.

Diese Vereinbarung kann insbesondere betreffen:

  • Die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, resp. die Leistung von Zulagen zum Monatslohn;
  • Die Durchführung der Arbeitszeitverkürzung im einzelnen (Art und Weise, Dauer etc.);
  • Die Pausen und ihre Bezahlung;
  • Das Vor- und Nachholen von Brücken;
  • Die Durchführung ärztlicher Kontrollen;
  • Personaltransporte und Verpflegung im Betrieb;
  • Die Gewährleistung der Möglichkeit von Weiterbildung sowie die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten und der Ausübung öffentlicher Ämter;
  • Die Möglichkeit einer Rückkehr zu normaler Arbeitszeit aus Gründen der Gesundheit oder des Alters.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Schicht-, Nacht-, Samstags oder Sonntagsarbeit sowie bei Verlängerung der Arbeitswoche, ununterbrochenem Betrieb oder Pikettdienst.

Artikel 30

Bezahlte Feiertage

Bezahlt werden 9 Feiertage, wovon einer obligatorisch der 1. August ist; die weiteren Feiertage werden gemäss mit den kantonalen Gesetzgebungen und regionalen Gewohnheiten festgelegt. Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei. Bezahlt ist er jedoch nur, sofern er zu den 9 bezahlten Feiertagen gemäss Abs. 1 zählt. Abs. 6 bleibt vorbehalten.

  Entschädigung
Stundenlöhner Wird die Entschädigung aufgrund des durchschnittlichen Tagesverdienstes (ohne Überstunden) der letzten drei vollen, dem Feiertag vorausgehenden Kalendermonate berechnet
Heimarbeiter Erhalten 1/65 des Bruttoverdienstes der letzten 3 Kalendermonate


Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, so gilt er nicht als Ferientag, sondern wird als Feiertag bezahlt. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, oder auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer gem. Art. 324 a OR an der Arbeitsleistung verhindert ist, so wird er in keinem Fall bezahlt oder ersetzt.

Wer am Tag vor oder nach dem Feiertag ohne wichtige Gründe fehlt, verliert seinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung. Arbeitnehmer, welche an einem bezahlten Feiertag Militärdienst leisten, haben keinen Anspruch auf einen Ersatzfeiertag.

Artikel 44 und 46

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für Regionen der Schweiz, worin Uhrenfirmen mit Sitz in der Deutschschweiz tätig sind: Regionen Bern/Biel/Solothurn, VS, BS/BL und SH.

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Unternehmen, die der unterzeichneten Arbeitgeberorganisation angehören.

Präambel: Ziffer 1.1

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Lohnkategorien

Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:

  • Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss
  • Arbeitnehmer mit Lehrabschluss

Auf kantonaler oder regionaler Ebene können im Einverständnis der Vertragsparteien für weitere Personalkategorien Mindestlöhne festgelegt werden.

Artikel 7

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Gleitende Arbeitszeit

Als gleitende Arbeitszeit gilt jede Regelung, welche dem Arbeitnehmer im Rahmen des Gleitzeitreglements die freie Festsetzung von Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit gestattet. Ein- und Durchführung der gleitenden Arbeitszeit haben den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu entsprechen. Unternehmen, welche die gleitende Arbeitszeit einführen, übermitteln dem Sekretär VdU 6 Exemplare des Reglements. Dieser leitet je ein Exemplar an die Sekretariate der Arbeitnehmervertragsparteien weiter.

Artikel 28 und 29

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

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Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

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