Personalverleih Autogewerbe ZH

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Conferimento dell’obbligatorietà generale: 01.03.2024 - 31.12.2027 (CCL Prestito di personale)
Data di pubblicazione: 15.12.2023 / Pubblicazione valida dal: 14.01.2024 (CCL del ramo)

Campo di applicazione in dettaglio:

Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2.1

Gilt für alle Betriebe im Kanton Zürich, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2.1

Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechefs und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

Sämtliche auf Personen bezogene Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten für Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts.

Dem vorliegenden GAV können auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragsschliessenden Verbänden nicht angehören, beitreten.

Artikel 2.1 und 2.2

Non sono ancora disponibili contratti futuri.

Versione.edizione
pubblicato su tempdata.ch il:
Versione valida dal:
15.12.2023 14:23
14.01.2024
02.12.2022 10:50
01.01.2023
30.12.2021 16:33
02.01.2022
01.12.2020 17:10
10.01.2020
23.09.2020 10:06
10.01.2020
27.07.2020 11:08
10.01.2020
10.07.2020 16:35
10.01.2020
10.07.2020 16:34
10.01.2020
11.12.2019 08:35
10.01.2020
18.01.2020 23:59
04.01.2019
18.01.2020 23:59
04.01.2019
07.11.2019 17:09
04.01.2019
04.11.2019 16:32
04.01.2019
21.01.2019 11:31
04.01.2019
07.12.2018 09:49
04.01.2019

 

Ferien

Der Ferienanspruch beträgt:

  • wenigstens 21 Tage
  • 26 Arbeitstage ab dem 50. Geburtstag bis zum Tag vor dem 60. Geburtstag
  • 31 Arbeitstage ab dem 60. Geburtstag.

Bei einer 6-Tage-Woche erhält der Arbeitnehmer zusätzlich 4 Tage.

Für jugendliche Arbeitnehmer beträgt die Feriendauer bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 25 Tage.

Während den Ferien erhält der Arbeitnehmer den Lohn, den er bezöge, wenn er in dieser Zeit normal arbeitete. Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend Ferienanspruch pro rata zu gewähren.

Neu eintretende und austretende Arbeitnehmer erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat. Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so kann das zuviel ausgerichtete Feriengeld zurückverlangt werden.

Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien erfolgt im gegenseitigen Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erfolgt hierüber keine Einigung, so entscheidet der Arbeitgeber; er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmer. Mindestens zwei Wochen sind ohne Unterbruch zu gewähren. Die Ferien sind in der Regel im Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, zu beziehen.

Bruchteile von weniger als einem halben Ferientag fallen ausser Betracht.

Artikel 14

Lohnerhöhung

2024

Auf den 1. Januar 2024 werden die Effektivlöhne der GAV-unterstellten Arbeitnehmer, welche unter CHF 5‘000.– /Monat liegen, generell um CHF 50.– angehoben. Für die Löhne ab CHF 5‘000.– /Monat wird den Unternehmen empfohlen, individuelle Lohnanpassungen im Rahmen von 0.5% der Gesamtlohnsumme vorzunehmen.

Zur Information

Die Vorstände der Vertragsparteien sind ermächtigt, Änderungen der effektiv ausbezahlten Löhne mit Verbindlichkeit für alle Vertragsunterstellten zu beschliessen, und zwar mindestens einmal pro Jahr, in der Regel per 1. Januar. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten. Die Verhandlungsgespräche werden auf folgenden branchenorientierten Grundlagen geführt:

  • Wirtschaftslage
  • Marktlage
  • Arbeitsmarktlage
  • Veränderungen im Sozialbereich und ähnlichen Kriterien
  • Entwicklung des Konsumentenpreis-Indexes seit der letzten Lohnverhandlung

Anspruchsberechtigt auf eine solche Lohnänderung sind jene Arbeitnehmer, welche am Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Lohnänderung bereits sechs Monate in den Diensten des betreffenden Arbeitgebers stehen. Reallohnerhöhungen sind Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Artikel 8.2; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2024

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechefs und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

Sämtliche auf Personen bezogene Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten für Angehörige des männlichen und des weiblichen Geschlechts.

Dem vorliegenden GAV können auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragsschliessenden Verbänden nicht angehören, beitreten.

Artikel 2.1 und 2.2

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

13. Monatslohn

Der Arbeitnehmer erhält eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes. Sie wird in der Regel im Dezember ausbezahlt.

Hat das Arbeitsverhältnis wenigstens drei Monate aber nicht während des ganzen Jahres gedauert, wird die Zulage anteilmässig (pro rata temporis) bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.

Ist der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden vollen Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden. Die gleiche Regelung gilt für eine zeitweise Kurzarbeit.

Im Verlaufe des Jahres austretenden Mitarbeitern wird der Prorata-Anspruch mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Artikel 11

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:

Anlass Bezahlte Tage
bei persönlicher Heirat 2 Tage
bei Tod des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
bei Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern  3 Tage
bei Umzug eines eigenen Haushaltes 1 Tag
bei Heirat von Sohn oder Tochter 1 Tag


Die Vergütung ist gleich geregelt wie die Feiertagsentschädigung, d.h. fällt ein Absenztag beispielsweise auf einen zufolge reiner 5-Tage-Woche arbeitsfreien Samstag oder auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag oder in die Ferien, so wird keine Absenzentschädigung ausgerichtet. Letzteres berührt jedoch den Anspruch auf die allfällige Feiertagsentschädigung nicht.

Artikel 16

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe im Kanton Zürich, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2.1

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

  • Neujahrstag
  • Berchtoldstag
  • Karfreitag
  • 1. Mai
  • Ostermontag
  • Auffahrt
  • Pfingstmontag
  • 1. August
  • Weihnachtstag
  • Stefanstag

Diese Feiertage sind, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, entsprechend der für den Betrieb geltenden täglichen Arbeitszeiteinteilung entschädigungspflichtig. In die Ferien fallende entschädigungspflichtige Feiertage werden ebenfalls bezahlt und gelten nicht als Ferientage. Am Vorabend der in Abs.1 aufgeführten Feiertage ist im Werkstatt- und Servicebetrieb um 17.00 Uhr Arbeitsschluss.

Artikel 15

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Überstunden / Überzeit

Überstunden

Als Überstunden gilt jede durch den Vorgesetzten angeordnete Mehrarbeit, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gemäss Art. 13 übersteigt, aber unter der
Maximalarbeitszeit des Arbeitsgesetztes bleibt. Die Regelungen zu den Überstunden finden sich im Obligationenrecht.
Überstunden sind innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist dies nicht möglich, müssen die Überstunden nach Ablauf der 6 Monate mit einem Überstundenzuschlag von 25 % ausbezahlt werden.

Überzeit

Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet. Die Regelungen zur Überzeit finden sich im Arbeitsgesetz.

Artikel 13.1 und 13.2 

Lohnkategorien

Es werden folgende Kategorien von Mindestlöhnen vereinbart und jährlich durch ein Zusatzprotokoll festgelegt:

  1. Für Berufsarbeiter der nachgenannten Berufe: Automechaniker, Automobil-Mechatroniker, Automonteur, Automobil-Fachmann, Autodiagnostiker, Autoelektriker, Automobil-Assistent, Hilfsarbeiter (ohne autogewerbl. Berufslehre) sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
  •  im 1. Jahr nach der Lehre
  •  für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
  • Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.
  1. für Hilfsarbeiter:
  • Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
  • für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter
  1. Sonderfälle: Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit oder nur beschränkter Tätigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind melde- und bewilligungspflichtig bzw. sind den zuständigen Vertragsparteien bekannt zu geben und genehmigen zu lassen.
Artikel 8.3

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Normalarbeitszeit

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Festsetzung kann auch teambezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmer werden mindestens zwei Wochen im Voraus in die Entscheidungen miteinbezogen. In dringenden Fällen müssen Ausnahmeregelungen gemeinsam abgesprochen werden.

Die Einteilung der Arbeitszeiten ist in jeder Werkstatt gut sichtbar anzuschlagen und, soweit gemäss gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, von der Behörde genehmigen zu lassen.

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (durchschnittlich 42 Stunden pro Woche bzw. 182 Stunden pro Monat).

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 Stunden (8 Stunden und 24 Minuten) als Berechnungsgrundlage angewandt.

Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bzw. Stellenantritt bis zum Austritt erstellt.

An freien Samstagen und an Sonntagen haben sich die Arbeitnehmer zum normalen Lohn abwechslungsweise für den Pikettdienst zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich dieses Pikettdienstes ist in der gleichen oder der darauffolgenden Woche entsprechend Freizeit einzuräumen, sofern durch die Leistung des Pikettdienstes die geltende Arbeitszeit überschritten wird. Dringende Arbeiten nach beendigtem Pikettdienst sind zu leisten und als Überstunden gemäss Art. 14 hiernach zu entschädigen, sofern eine solche vorliegt.

Artikel 12

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtarbeit und Sonntagsarbeit:


Als Nachtarbeit gilt Arbeit an Werktagen in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, als Sonntagsarbeit die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 00.00 und 24.00 Uhr.

  • Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% entschädigt.
  • Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 100 % entschädigt.

Der Lohnzuschlag ist auch auszurichten, wenn Nacht- oder Sonntagsarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Dieser Lohnzuschlag kann auch durch entsprechende zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden. Eine Kumulation der Nacht- und Sonntagsarbeitszuschläge mit der Überstundenzulage ist ausgeschlossen.

Artikel 13.3

Löhne / Mindestlöhne

Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (für den Personalverleih gültig ab 1. Januar 2024):

Kategorie Mindestlohn
2-jährige Lehre (EBA) CHF 4'050.
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'400.
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre CHF 5'000.
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) CHF 5'300.
Volljährige HilfsarbeiterIn CHF 4'050.

 

Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit oder nur beschränkter Tätigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind melde- und bewilligungspflichtig bzw. sind den zuständigen Vertragsparteien bekannt zu geben und genehmigen zu lassen.

Der Lohn richtet sich grundsätzlich nach der Leistung. Bei den nachgenannten Lohnansätzen handelt es sich nicht um Normal-, sondern um Mindestlöhne. Bei guten Leistungen und bei fortschreitender Leistungssteigerung kann der Lohn entsprechend erhöht werden.

Artikel 8.1; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2024

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Spesenentschädigung

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwerkstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder an ihrer Stelle eine angemessene Verpflegungsentschädigung pro Nacht und Arbeitnehmer gewährt.

Artikel 13.3

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2.1

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Pikettdienst

An freien Samstagen und an Sonntagen haben sich die Arbeitnehmer zum normalen Lohn abwechslungsweise für den Pikettdienst zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich dieses Pikettdienstes ist in der gleichen oder der darauffolgenden Woche entsprechend Freizeit einzuräumen, sofern durch die Leistung des Pikettdienstes die geltende Arbeitszeit überschritten wird. Dringende Arbeiten nach beendigtem Pikettdienst sind zu leisten und als Überstunden gemäss Art. 14 hiernach zu entschädigen, sofern eine solche vorliegt.

Artikel 12.4

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