Personalverleih Gipsergewerbe Stadt Zürich

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Conferimento dell’obbligatorietà generale: 01.03.2024 - 31.12.2027 (CCL Prestito di personale)
Data di pubblicazione: 22.02.2024 / Pubblicazione valida dal: 01.03.2024 - 30.06.2024 (CCL del ramo)

Campo di applicazione in dettaglio:
Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

Artikel 1
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss "Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten". Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind

Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.

Artikel 1.2 und 1.3

Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:

  • Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
  • Das kaufmännische Personal
  • Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
  • Die Berufschauffeure


Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.

Artikel 1.4 – 1.6

Non sono ancora disponibili contratti futuri.

Versione.edizione
pubblicato su tempdata.ch il:
Versione valida dal:
21.03.2024 09:21
01.03.2024
05.03.2024 17:18
01.03.2024
22.02.2024 16:51
01.03.2024
15.11.2023 11:27
01.01.2023
03.05.2023 15:19
01.01.2023
29.12.2022 17:56
01.01.2023
29.12.2022 17:54
01.04.2020
19.12.2022 15:15
01.04.2020
04.11.2022 11:26
01.04.2020
14.12.2021 16:48
01.04.2020
17.12.2020 13:43
01.04.2020
04.08.2020 17:41
01.04.2020
10.07.2020 12:21
01.04.2020
03.06.2020 18:21
01.04.2020
03.03.2020 14:42
01.04.2020
30.03.2020 23:59
01.01.2019
30.03.2020 23:59
01.01.2019
14.10.2019 08:06
01.01.2019
20.12.2018 13:45
01.01.2019

 

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (inkl. Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, insbesondere gemäss "Normenpositionen-Katalog CRB für Gipserarbeiten". Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind

Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Verkleidungen, Wand- und Deckenisolation aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoff.

Artikel 1.2 und 1.3

Lohnkategorien

KategorieBeschreibung
M - MeisterArbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.
P - PoliereArbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.
V - Vorarbeiter Arbeitnehmer die diese Funktion ausüben, bzw. die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.
A - Gelernter BerufsarbeiterArbeitnehmer die den Fähigkeitsausweis besitzen, bzw. Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen.
A1 - Lehrabgänger im ersten BerufsjahrLehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im ersten Berufsjahr
A2 - Lehrabgänger im zweiten BerufsjahrLehrabgänger mit Fähigkeitszeugnis im zweiten Berufsjahr
B - Angelernter BerufsarbeiterArbeitnehmer die Berufsarbeiten ausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht entsprechen.
C - Hilfsarbeiter über 20 JahreAls Hilfsarbeiter «C» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B».
C1 - Hilfsarbeiter 16–20 Jahre Als Hilfsarbeiter «C1» gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung während der ersten 36 Monate Tätigkeit in der Branche. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie «B». Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern entscheidet die Paritätische Kommission aufgrund der Sachverhalte über den Mindestlohn.

Anhang 6

Löhne / Mindestlöhne

Minimallöhne per 1.4.2011
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
M – Meister CHF 7'009.70
P – Poliere CHF 6'448.90
V – Vorarbeiter CHF 6'168.50
A – Gelernter Berufsarbeiter, ab 3. Berufsjahr CHF 5'607.75
A1 – Lehrabgänger im 1. Berufsjahr CHF 4'766.60
A2 – Lehrabgänger im 2. Berufsjahr CHF 5'046.95
B – Angelernter Berufsarbeiter CHF 5'046.95
C – Hilfsarbeiter über 20 Jahre CHF 4'486.20
C1 – Hilfsarbeiter 16-20 Jahre CHF 4'486.20
Lehrlingsmindestlöhne  
L1 – 1. Lehrjahr CHF 760.
L2 – 2. Lehrjahr CHF 1'040.
L3 – 3. Lehrjahr CHF 1'600.


Zur Berechnung der verbindlichen Mindestansätze ist der jeweils gültige Mindestmonatslohn der entsprechenden Kategorie durch die durchschnittliche monatliche Stundenzahl von 174 Stunden zu dividieren.

Artikel 7.2 und 7.5.1; Anhang 6

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel III und IV

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod der Schwiegereltern, Geschwister oder deren Ehepartner2 Tage
Tod der Ehefrau, eigener Kinder und Eltern3 Tage
Militär/Inspektion1/2 Tag (falls Arbeitsaufnahme nicht mehr an gleichem Tag sinnvoll oder möglich ist 1 Tag)
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt1 Tag

Artikel 20.1

Ferien

Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis und mit dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
Ab 21. Altersjahr 21 Arbeitstage
Ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb 26 Tage
FeiertagsbrückenAnspruch auf 3 Tage/Jahr (durch Paritätische Kommission festgesetzt)

Betriebsferien: 5 Arbeitstage (1 Woche) sind über die Zeit Weinachten/Neujahr zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt der Betriebsferien durch die Paritätische Berufskommission festgelegt wird.

Artikel 9

Normalarbeitszeit

Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). Die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt im Jahresdurchschnitt: 8 Stunden pro Tag. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt von Januar bis und mit Dezember: 40 Stunden. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt immer 174 Stunden.

Die tägliche, betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden. Die tägliche, betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom einzelnen Betrieb in der Zeit von vormittags 07.00 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr festzulegen, wobei in der Regel eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werden muss; im gegenseitigen Einverständnis kann die Mittagspause bis auf eine halbe Stunde reduziert werden

Für den gesamten Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages gilt normalerweise:

  • bei wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 40 und 45 Stunden die 5 Tage/Woche
  • bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 37 bis 39 Stunden die 4.5 Tage/Woche
  • bei wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 36 Stunden die 4 Tage/Woche.


Der Samstag ist immer arbeitsfrei.

Artikel 6

weitere Zuschläge

Überkleider
Den Arbeitnehmern werden ab Ende der Probezeit pro Jahr vom Arbeitgeber gratis mindestens 2 Überkleider beziehungsweise 4 Hosen (der Arbeitnehmer kann frei kombinieren) in natura abgegeben.

Artikel 14

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
TagespauschaleDie Tagespauschale, als Verpflegungskosten- und Geschirrabnützungskostenentschädigung, sowie als Fahrkostenentschädigung auf Stadtgebiet, beträgt CHF 16.--.
FirmenfahrzeugWird ein Firmenfahrzeug für den Transport zur und vor der Baustelle zur Verfügung gestellt, so beträgt die Tagespauschale für die transportierten Arbeitnehmer CHF 13.--.
Öffentlicher VerkehrWenn der Arbeitnehmer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur und von der Baustelle fährt, so hat der Arbeitgeber die vollen effektiven Transportspesen ab Stadtgrenze zu vergüten.
PrivatverkehrBenützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug um zur und von der Baustelle zu fahren, so sind ihm pro Kilometer mindestens CHF -.70 (Auto) oder CH -.40 (Motorrad) zu vergüten; dies gilt ab Stadtgrenze oder ab Wohnort, falls der auswärtige Wohnort näher liegt als die Stadtgrenze. Zudem hat er Anspruch auf eine Zusätzliche Entschädigung von CHF –.20 (Auto) pro Kilometer für jeden mitgenommenen Arbeitskollegen, eine Insassenversicherung ist Bedingung. Der Transport des Geschirrs oder von Materialien geht grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; erfolgt er durch den Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung nach Absprache.

Auswärtige Arbeit ohne tägliche Heimkehr:
Für Arbeitsorte mit auswärtigem Kost- und Logiszwang hat der Arbeitgeber auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Hat der Arbeitnehmer selbst dafür besorgt zu sein, so sind ihm nachträglich die belegten Auslagen zu ersetzen. Fahrzeiten zur und von der Arbeitsstelle bei Beginn und Ende der Arbeit werden zum effektiven Stundenlohnsatz vergütet, ebenso gehen die Fahr- und Transportkosten des Geschirrs zulasten des Arbeitgebers. Dauert die Arbeit länger als vierzehn Tage, so werden dem Arbeitnehmer wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt entschädigt. lm Weiteren erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung an die Geschirrabnützung pro Arbeitswoche CHF 7.50.

Artikel 13; Anhang 7

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernender) der in Dispositiv II–IV aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlichen Bestimmungen.


Ausgenommen sind:

  1. die Familienangehörigen der Betriebsinhaberinnen und -inhaber gemäss Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes
  2. das kaufmännische Personal
  3. Berufsangehörige in höherer leitender Stellung
  4. Berufschauffeurinnen und -chauffeure
  5. Praktikantinnen und Praktikanten

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel V

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche ArbeitnehmerInnen inklusive den Lehrlingen.
Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls dem Gesamtarbeitsvertrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmerinnen:

  • Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber
  • Das kaufmännische Personal
  • Die Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung
  • Die Berufschauffeure


Praktikanten: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Die Genehmigung wird von der Paritätischen Berufskommission erteilt.

Artikel 1.4 – 1.6

Lohnerhöhung

2023 (per 1.3.2024 allgemeinverbindlich erklärt)

generelle Lohnerhöhung von 3% pro Monat auf den effektiven Monatslohn

Zusatzvereinbarung 2023

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Überstunden / Überzeit

Überstunden
Als „Überstunden“ wird die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen (6 Monaten) mit Freizeit kompensiert werden (Ausnahme: Vorholen an Samstagen).

Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

Art der Arbeit Zeitzuschlag
Bei der Überschreitung von 9 Stunden (Mo bis Fr; zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) 50%
Samstags (zwischen 06.00 und 17.00 Uhr (gilt nicht für Vorholzeit) 50%
Nachts (zwischen 20.00 (Sa 17.00) und 06.00 Uhr) 100%
Sonn-, Feier- und Ruhetage (zwischen 06.00 und 20.00 Uhr) 100%


Der Zeitzuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, auszurichten.

Mehrstunden und Minderstunden:
Als Mehrstunden beziehungsweise Minderstunden werden diejenigen, innerhalb der Bandbreite erarbeiteten Stunden bezeichnet, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden über-/unterschreiten. Vom Arbeitgeber angeordnete Minderstunden sind innert maximal 13 Wochen (3 Monaten) auszugleichen, ansonsten sind sie, ohne Nachleistungspflicht des Arbeitnehmers, durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Mehr-/Minderstunden sind am Ende des Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Der Zuschlag ist bei allen Anstellungs- und Lohnzahlungsarten, ausgenommen im Akkordlohn, zu entrichten. Ergibt sich ein Minderstundensaldo, so ist dieser durch den Arbeitnehmer entweder mit Arbeitszeit zu kompensieren oder er wird am Lohn (…) abgezogen.

Berechnung des Stundensatzes
Der Stundensatz ist wie folgt zu berechnen: Effektiver Monatslohn (ohne Anteil am 13. Monatslohn) geteilt durch 174 = Stundenlohn
Zu diesem Stundenlohn sind zusätzliche die allfälligen Zuschläge gemäss Art. 8.1. oder Art. 8.2. zu entrichten.

Artikel 8

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

13. Monatslohn

Den beschäftigten Arbeitnehmern wird am Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst ab der Beendigung der Probezeit wobei er dann rückwirkend ab dem ersten Anstellungstag fällig ist.

Der 13. Monatslohn ist zwingend, im Minimum in 2 Raten (Juni und Dezember) auszubezahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich, schriftlich die einmalige Auszahlung per Ende Jahr verlangt.

Artikel 11

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

Artikel 1

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Kurzinfo Geltungsbereich

Ausserhalb der Stadt Zürich gilt der Gesamtarbeitsvertrag nur für Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied des Gipsermeisterverbands Zürich und Umgebung sind.

Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Bezahlte Feiertage

Folgende Feier- und Ruhetage werden im Vertragsgebiet gefeiert: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Feiertagsbrücken
Alle Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 3 freie Arbeitstage, den sogenannten Feiertagsbrücken. Diese werden jährlich durch die Paritätische Berufskommission entsprechend den Kalendervorgaben festgelegt. Sie dienen zur Kompensation von einzelnen Arbeitstagen (Montag/Freitag) vor oder nach einem Feiertag, beziehungsweise zur Ergänzung der Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr. Es handelt sich dabei um eine Arbeitszeitverkürzung in Form von Tagen (…).
Somit ist sie im Stundenlohn inbegriffen, hingegen haben Arbeitnehmer im Monatslohn Anspruch auf die volle Lohnzahlung.

Artikel 9 und 10

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

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