Personalverleih Swissport Basel

Remarque

Cette version n’existe pas en version française.

Pour cette raison, les textes non traduits sont indiqués dans leur langue d'origine.

Extension du champ d’application: 01.02.2025 - 31.12.2025 (CCT Location de services)
Date de publication: 21.03.2012 / Publication valable dès: 20.04.2012 - 21.01.2026 (CCT de la branche)

Champ d'application en détail:
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2

Extension du champ d’application: 01.02.2025 - 31.12.2025 (CCT Location de services)
Date de publication: 23.12.2025 / Publication valable dès: 22.01.2026 (CCT de la branche)

Champ d'application en détail:
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)

Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:

  1. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
  2. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
  3. Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gem. Art 4.1, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teil 8.
Gilt nicht für:
  1. Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag
  2. Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Praktikanten, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
  3. Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Version.édition
publié sur tempdata.ch le:
Version valable dès:
23.12.2025 15:09
22.01.2026
23.12.2025 15:09
20.04.2012
20.12.2024 12:09
20.04.2012
12.12.2023 11:19
20.04.2012
10.12.2021 09:56
20.04.2012
18.02.2021 14:19
20.04.2012

 

Örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)

Betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:

  1. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
  2. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
  3. Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gem. Art 4.1, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teil 8.
Gilt nicht für:
  1. Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag
  2. Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Praktikanten, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
  3. Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1. Juli 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2026)
Dienstart Bereiche Funktionsbänder Minimaler Monatslohn Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion Maximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) Service Center LVA1 CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody LVA2 CHF 3'681.– CHF 4'399.– CHF 5'165.– CHF 6'102.–
  LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo LVA3 CHF 4'207.– CHF 4'925.– CHF 5'680.– CHF 6'894.–
  LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4 CHF 4'525.– CHF 5'123.– CHF 6050.– CHF 7'362.–
  DM/SOM (operative Stationsführung) DM

CHF 4'733.–

CHF 5'680.– CHF 6'576.– CHF 7'888.–
  BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche BA CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Supervision / TeamleiterIn der BA SV CHF 4'051.– CHF 4'759.– CHF 5'399.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn ohne Führung FS1 CHF 3'577.– CHF 4'337.– CHF 5'040.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn mit Führung FS2 CHF 4'421.– CHF 5'462.– CHF 6'545.– CHF 7'888.–
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) 1 Interner Bereich LVA1 CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales LVA2 CHF 3'681.– CHF 4'399.– CHF 5'165.– CHF 6'102.–
  LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich LVA3 CHF 4'207.– CHF 4'925.– CHF 5'680.– CHF 6'894.–
  SV/operative Teilbereichsführung LVA4 CHF 4'525.– CHF 5'123.– CHF 6050.– CHF 7'362.–
  DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) DM CHF 4'733.– CHF 5'680.– CHF 6'576.– CHF 7'888.–
  BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche BA CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Supervision / TeamleiterIn der BA SV CHF 4'051.– CHF 4'759.– CHF 5'399.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn ohne Führung FS1 CHF 3'577.– CHF 4'337.– CHF 5'040.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn mit Führung FS2 CHF 4'421.– CHF 5'462.– CHF 6'545.– CHF 7'888.–
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) Datenerfassung Cargospot LVA1 CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse LVA2 CHF 3'681.– CHF 4'399.– CHF 5'165.– CHF 6'102.–
  LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich LVA3 CHF 4'207.– CHF 4'925.– CHF 5'680.– CHF 6'894.–
  SV/operative Teilbereichsführung LVA4 CHF 4'525.– CHF 5'123.– CHF 6050.– CHF 7'362.–
  DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) DM CHF 4'733.– CHF 5'680.– CHF 6'576.– CHF 7'888.–
  BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten BA CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Supervision / TeamleiterIn der BA SV CHF 4'051.– CHF 4'759.– CHF 5'399.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn ohne Führung FS1 CHF 3'577.– CHF 4'337.– CHF 5'040.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn mit Führung FS2 CHF 4'421.– CHF 5'462.– CHF 6'545.– CHF 7'888.–

 

Funktions- und Salärentwicklung

Der Aufstieg in eine neue Funktion erfolgt unter Berücksichtigung des Erfahrungsaufbaus, der Entwicklung, des Könnens sowie der persönlichen Leistung.
Nach erfolgreich abgeschlossener Einarbeitung in einer höheren Funktion wird, zusammen mit der Beförderung, eine Salarerhôhung von mindestens CHF 100.– gewährt.


Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):

  • 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
  • danach: CHF 21.–/h
Beiträge an die Krankenkasse

Die Swissport Basel leistet folgenden monatlichen Beitrag an die Pramien für die Grundversicherung: CHF 150.–. Dieser Beitrag basiert auf der Normalarbeitszeit und für aile individuellen Arbeitszeiten innerhalb der Bandbreite (37-40 Stunden pro Woche). 1st die individuelle Arbeitszeit ausserhalb der Bandbreite, erfolgt eine pro rata temporis Berechnung. 

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1

13. Monatslohn

Die Jahresendzulage beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen. Mitarbeitende, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben einen pro rata temporis Anspruch auf die Jahresendzulage. 

Artikel 5.1.1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation

Jahresendzulage 

Die Jahresendzulage beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen. Mitarbeitende, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben einen pro rata temporis Anspruch auf die Jahresendzulage.

Erfolgsbeteiligung
  1. Die Swissport Basel bekennt sich grundsatzlich zu einer finanziellen Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens.
  2. Massgebend für die Bemessung einer Erfolgsbeteiligung ist das Ergebnis der Swissport Basel.
  3. Das Erreichen der Vorgaben von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow sind die Grundvoraussetzungen für eine Erfolgsbeteiligung.
  4. Die Details des Geschaftsergebnisses des Vorjahres sowie die Eckdaten des Budgets für das laufende Jahr sind nach der Genehmigung durch die zustandigen Organe den Verhandlungsdelegationen auf Verlangen bekanntzugeben.
  5. Die Erfolgsbeteiligung besteht für aile Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitszeit. Bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer tieferen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wird die Erfolgsbeteiligung pro rata berechnet. Bei Austritt sind jene Mitarbeitenden berechtigt, welche bis Ende des Kalenderjahres in Anstellung waren.
Leistungsprämien

Für die Belohnung von Sonderleistungen können Einmalpramien in monetarer oder nicht monetarer Form ausgerichtet werden. 

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Artikel 5.1 und Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Dienstaltersgeschenke

Dienstaltersgeschenke
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.– oder CHF 500.– und 2 Ferientage
15 CHF 2000.– oder CHF 1000.– und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.– oder CHF 1500.– und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.– oder CHF 2000.– und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage


Massgebend für die Berechnung des Jubilaums ist das individuelle rechnerische Eintrittsdatum. Endet das Anstellungsverhaltnis vor dem Tag des Jubilaums und/oder steht der Mitarbeitende zum Zeitpunkt des Dienstjubilaums in einem aus disziplinarischen Gründen gekündigten Anstellungsverhaltnis, besteht kein Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk. 

Die zusätzlich gewährten Ferientage werden im Dienstplanungssystem mit einem separaten Absenz Code erfasst, sind frühzeitig mit dem Vorgesetzten und der Dienstplanung festzulegen und innerhalb von 18 Monaten ab Jubilaumsdatum zu beziehen. Nach dieser Frist verfällt der Anspruch auf diese Ferientage. 

Teilzeitangestellte im Stundenlohn

Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.–
15 CHF 500.–
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

 
Arbeitszeit Dienstart Zuschlag
Abend- und Nachtarbeit dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
  vorübergehende Arbeit 25% Lohnzuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
  vorübergehende Arbeit 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit an hohen Feiertagen werden verdoppelt.
 
Als hohe Feiertage gelten:
  • 1. Januar
  • Karfreitag
  • Ostersonntag
  • Pfingstsonntag
  • 25. Dezember
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) wahrend der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückweg) an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag ausgerichtet.
 
Mitarbeitende, die dauernd nach unregelmässigen Dienstplänen arbeiten (Schichtarbeit)
•    Der Zuschlag wird anhand eines Punkteschemas (Anhang, Punkt 4.1) geregelt.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1

Pikettdienst

Die pikettleistenden Mitarbeitenden (vorbehaltlich Punkt 6.2.6) sind verpflichtet, telefonisch erreichbar und innert 60 Minuten einsatzfähig zu sein. Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten wird nachfolgenden Ansätzen entschädigt: 
 
  • an Arbeitstagen CHF 35.–
  • an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen CHF 50.–
Für Pikettdienst unter 3 Stunden Dauer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 
Für Pikettdienst von 3 - 5 Stunden Dauer wird der halbe Betrag ausgerichtet.
Für Pikettdienst von mehr ais 5 Stunden Dauer wird der ganze Betrag ausgerichtet. 

Die Wegzeiten gelten ais Einsatzzeit sofern der Arbeitseinsatz nicht Zuhause geleistet werden kann. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikett-Entschädigung abgegolten. Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden werden mit den üblichen Zuschlägen (Überstunden, Nacht und Sonntag) vergütet und können kompensiert werden, unabhängig davon, ob der Arbeitseinsatz zu Hause oder am Arbeitsplatz erfolgt. 

Die Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst werden anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung erfasst und verrechnet. 

Artikel 6.2.4 und 6.2.6

Spesenentschädigung

Eine lnkonvenienz-Entschadigung von CHF 35.– wird bei unvorhergesehenem Aufgebot ausgerichtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:  
  1. das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst oder
  2. das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Handhabung:

7 + mehr Tage Dienstplanänderung ohne Inkonvenienz-Zulage
4-6 Tage Dienstplanänderung mit Inkonvenienz-Zulage
0-3 Tage Dienstplanänderung mit Inkonvenienz-Zulage und Überstunden mit Zuschlag
 
Massgebend für die Berechnung ist die erste Kontaktnahme der Dienststelle mit dem Mitarbeitenden.
 
Spesen werden gemass dem Spesenreglement der Swissport Basel entschädigt. 

Artikel 6.2.5 und 6.3.1

weitere Zuschläge

Ortszulage 
Die Swissport Basel gewahrt den Mitarbeitenden mit Steuerdomizil in der Schweiz eine Ortszulage von monatlich CHF 225.–. Dieser Betrag basiert auf der Normalarbeitszeit und für aile individuellen Arbeitszeiten innerhalb der Bandbreite (37-40 Stunden pro Woche). 1st die individuelle Arbeitszeit ausserhalb der Bandbreite, erfolgt eine pro rata temporis Berechnung. 

Weitere ereignisgebundene Zulagen 
Die Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst werden anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung erfasst und verrechnet.

Vergünstigungen

Der Arbeitgeber fördert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Swissport Basel vergütet den Mitarbeitenden, welche keinen Parkplatz am EAP beanspruchen, CHF 30.– pro Monat.


Artikel 6.1.4, 6.2.6 und 11

Normalarbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, darin sind die üblicherweise gewährten Kurzpausen inbegriffen (Basis 5 Tage Woche). Die daraus pro jeweiligen Monat anfallenden Stunden werden als Normstunden bezeichnet.
Bis zum 31. Dezember 2023 gilt noch die temporäre GAV-Anpassung gemäss Nachtrag zum GAV vom 1. März 2021 (Normalarbeitszeit von 41 Wochenstunden); ab dem 1. Januar 2024 ist diese temporäre Regelung aufgehoben.

Die Modalitäten und Rahmenbedingungen der Arbeitszeitmodelle sind im Anhang Abschnitt 2 sowie in den betrieblichen Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Alternative Arbeitszeitmodelle 

Mitarbeitende und Vorgesetzte können von der Normalarbeitszeit abweichende individuelle Arbeitszeiten zwischen 37 und 40 Stunden pro Woche vereinbaren. Die Details für diese Regelung sind im Anhang, Abschnitt 2 geregelt. 


Artikel 4.1 und 4.3

Überstunden / Überzeit

Der Mitarbeitende ist zur Leistung von Überstunden so weit verpflichtet, ais er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden dürfen.
 
Überstunden entstehen durch eine zusätzliche, über die dienstplanmässige Pflichtstundenzahl hinausgehende Arbeitsleistung. Überstunden sind vom Vorgesetzten ausdrücklich anzuordnen.
 
Nicht als Überstunden gilt der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
 
Überstundenarbeit muss so rasch als môglich, grundsätzlich aber spätestens innerhalb von neun Monaten und ausnahmsweise, wenn dies aus wichtigen betrieblichen Gründen unumgänglich ist, spätestens innert zwölf Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Ausnahmsweise können anstelle der zeitlichen Kompensation, im Einverständnis mit dem einzelnen Mitarbeitenden, die Überstunden ganz oder teilweise in bar vergütet werden. Für die Anordnung der zeitlichen Kompensation sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend, wobei Wünsche der Mitarbeitenden soweit als möglich zu berücksichtigen sind.
 
Überstundenzuschlag
  • Für Überstundenarbeit im Sinne dieses GAV, welche aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden kann und ausbezahlt wird, wird pro Überstunde ein Zuschlag von 25% basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungspramien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen ausgerichtet.
  • Sofern Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückweg) ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt werden müssen, gilt ihre volle Dauer ais kompensierbare, jedoch zuschlagsfreie Überstundenarbeit.
  • Die Zuschläge gemass Punkt 6.2.1 und 6.2.2 gelten sinngemäss auch für Überstunden.

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:

  • Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
  • 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2

Arbeitsvertrag

Live-In: Auftragsdefinition und Dokumentationspflicht

Der Arbeitgeber evaluiert systematisch den Betreuungsbedarf der Auftraggeberin und legt basierend auf dieser Evaluation schriftlich ein Pflichtenheft fest.
Das Pflichtenheft wird monatlich evaluiert und gegebenenfalls entsprechend 2.1 angepasst.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, Tätigkeiten ausserhalb des Pflichtenhefts schriftlich zu dokumentieren und der Arbeitgeberin spätestens auf Monats- oder Einsatzende mitzuteilen.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Exemplar des GAV Personalverleihs mit dem Anhang „live-in“ und des Arbeitsvertrages auszuhändigen.

Live-In: Arbeitszeitmodell

Die Arbeits-, Bereitschaftsdienste und Freizeit sind im Einsatzvertrag zu regeln.

GAV Personalverleih: Anhang 4: Artikel 2.1–2.4 und 6

Probezeit

Live-In

In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, führt ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeberund Einsatzbetrieb nie zu einer neuen Probezeit.

Ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeber in einem neuen Einsatzbetrieb führt zu einer neuen Probezeit von maximal 3 Wochen, wobei die Probezeit die Dauer des ersten Turnus oder 2/3 der Dauer eines befristeten Einsatzes nicht übersteigen darf. Nach der Probezeit gelten die Kündigungsfristen gemäss Art 12.1. Diese verkürzten Probezeiten gelten erst, wenn die erste Probezeit von 3 Monaten abgelaufen ist.

GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.2 und 12.3

Ferien

Der Ferienanspruch beträgt mindestens 5 Wochen (25 Arbeitstage) pro Kalenderjahr, richtet sich nach dem Alter und beträgt: 
 
Alterskategorie Anzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr 28
ab 20. Altersjahr 25
ab 43. Altersjahr 26
ab 44. Altersjahr 27
ab 45. Altersjahr 28
ab 53. Altersjahr 29
ab 54. Altersjahr 30
ab 55. Altersjahr 31
ab 56 Altersjahr 32
ab 57. Altersjahr 33

Die Berechnung des Ferienanspruches ist im Anhang, Abschnitt 7 geregelt. 
 
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres wird den Angestellten der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.
Bei Austritt auf Wunsch des Mitarbeitenden im Laufe eines Kalenderjahres können zuviel bezogene Ferien verrechnet werden.
Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Unie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche des Angestellten, namentlich auch solche familiarer Art, werden soweit ais môglich berücksichtigt.
Die Ferien für das laufende Jahr sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. ln begründeten Fallen kann die Frist bis zum 31. Marz des folgenden Jahres verlängert werden. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhangen (OR 329c).
,,Zusätzliche individuelle Freizeit" kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden gemass Rahmenbedingungen für die individuellen Arbeitszeiten (Abschnitt 2.2.1 b).

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug 
Für ereignisgebundene Absenzen wird bezahlte Freizeit gewährt. Die Details sind im Anhang, Abschnitt 6.1 beschrieben. 
 
Bezahlte Freitage für besondere Vorkommnisse
Für besondere Vorkommnisse werden bezahlte Freitage gewährt. Die Details sind im Anhang, Abschnitt 6.2 beschrieben. 
 
 
ln folgenden Fällen werden den Mitarbeitenden, nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten, bezahlte, an das Ereignis gebundene Freitage gewährt:

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft  3 Tage
Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft der Geschwister und Kinder 1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern 3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn 2 Tage
Todesfall der Geschwister 2 Tage
Todesfall der Grosseltern 1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, Lebenspartner/-in eines Kindes, des Schwagers, der Schwägerin 1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung 1 Tag max.
Todesfall von Bekannten mit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierung gemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) 1 Tag


Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:

Anlass Bezahlte Tage
Vorladungen
Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen Jungbürgerfeiern
Dauer der Vorladung
Prüfungen
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn
Dauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationen nach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn 50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen 50% der Zeit
Blut spenden Notwendige Zeit
Krankheit in der Familie im gleichen Haushalt Gemäss gesetzlicher Regelung erhält der/die Mitarbeiterin die notwendige Zeit um eine Betreuungslösung zu organisieren gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
Alkoholentzug beim ersten Mal Notwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante Behandlung Notwendige Zeit
Arzt-/Zahnarzatbesuch Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache

Sei reduzierter Arbeitsfähigkeit haben Arztbesuche ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen und werden nicht vergütet. 
 
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1 und 6.2

Bezahlte Feiertage

Die gesetzlichen Feiertage richten sich nach dem Feiertagsgesetz der Stadt Basel.
 
Fallen sie auf einen Samstag oder Sonntag gelten sie als gewährt. Alle gesetzlichen Feiertage werden ais Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.

Die beiden freien Halbtage der Basler Fasnacht werden zu einem ganzen Tag auf den Fasnachtsmontag zusammengefasst. Dieser führt zu Reduktion der Normstunden.

Artikel 4.5

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Frühpensionierung

Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge. Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung sowie eines flexiblen Altersrücktrittes. Einzelheiten sind im Anhang, Abschnitt 5 geregelt.

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 12.10
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 13.65
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'047.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.

Live-In: Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

Arbeitgeber haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Sie haben zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen:

  1. Arbeitgeber informieren und schulen Einsatzbetriebe und Arbeitnehmende vor Beginn eines Einsatzes bezüglich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bei der Arbeit sowie Gewaltübergriffen, wobei eine rein schriftliche Abgabe von Informationsmaterial ungenügend ist.
  2. Sie sorgen in Anwendung von Art. 10 dafür, dass in den Einsatzbetrieben Rückzugsmöglichkeiten für Arbeitnehmende vorhanden sind.
  3. Die Sozialpartner beauftragen eine neutrale und qualifizierte Anlaufstelle, an welche sich Arbeitnehmende jederzeit wenden können. 
  4. Förderung spezifisch berufsbezogener Weiterbildung durch temptraining.

 

  1. Fühlt sich die Arbeitnehmerin in ihrer persönlichen Integrität verletzt oder sexuell belästigt oder macht sie einen gewaltsamen Übergriff geltend, hat sie das Recht, sich bei der in Artikel 11.1 lit. c erwähnten Anlaufstelle beraten zu lassen.
  2. Wird der Arbeitgeber über gewaltsame Übergriffe, sexuelle Belästigungen oder Verletzungen der persönlichen Integrität informiert, hat er geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Arbeitnehmende zu schützen. Das Resultat der Abklärungen durch den Personalverleiher und die erfolgten Massnahmen sind zu protokollieren und im Personaldossier abzulegen. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Einsichtnahme und Aushändigung einer Kopie.
  3. Wird von der Arbeitnehmerin ein gewaltsamer Übergriff oder eine sexuelle Belästigung oder andere schwere Verletzung der Persönlichkeit glaubhaft geltend gemacht, die einen weiteren Verbleib am Einsatzort unzumutbar macht, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine angemessene, externe Unterkunft zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür übernehmen. Als glaubhaft gelten auf jeden Fall Handlungen, die bei einer Anlaufstelle gemäss Art. 11.1, lit. c gemeldet oder bei den Behörden angezeigt werden. Der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft besteht bis zu einem neuen Einsatz oder Ende des Arbeitsverhältnisses. Werden missbräuchlich und wider besseres Wissen falsche Anschuldigungen erhoben, kann der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft zurückgefordert werden. Weitere zivilrechtliche Forderungen sind vorbehalten.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26; Anhang 4: Artikel 11.1 et 11.2

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

Live-In

In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, werden Einsätze, die beim selben Arbeitgeber innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist zusammengezählt. Vorbehalten bleiben die Kündigungsfristen während der Probezeit (siehe Ziff. 12.3 des Anhanges und Art. 11 Abs. 1 GAV Personalverleih).

GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.1

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Export

PDF Dokument