Personalverleih Berner Spitäler und Kliniken

21.03.2024

Neue Lohnmassnahmen und -tabelle per 1. April 2024: Erhöhung der Mindestlöhne, generelle Lohnerhöhung, Erhöhung der Zulagen etc. (gilt für den Personalverleih ab 20. April 2024).

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 21.03.2024 / Publikation gültig ab: 20.04.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:
Verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.
Hôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA
Insel Gruppe AG
PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
Regionalspital Emmental AG
Spital Region Oberaargau AG
Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG
Spitalzentrum Biel AG
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG

Anhang 1 des GAV
Gilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt.

Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten.

Artikel 1.3

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
21.03.2024 13:41
20.04.2024
06.07.2023 15:01
05.08.2023
14.03.2023 16:56
13.04.2023
14.07.2022 17:09
13.08.2022
20.04.2022 17:30
20.05.2022
17.12.2020 11:05
16.01.2021
16.12.2020 18:07
05.06.2020
28.07.2020 11:10
05.06.2020
13.07.2020 15:31
05.06.2020
01.01.2019 00:00
05.06.2020

 

Flexible Arbeitszeit

Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.
Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert.
Auf vereinbarte freie Tage sowie auf Teilzeitarbeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird Rücksicht genommen.

Artikel 3.2
 

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Pikettdienst

Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit gelten als Arbeitszeit.

Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. Während dieser Zeit darf über den vereinbarten Aufgabenbereich hinaus andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden.

In den Fällen nach Abs. 2 und 3 darf die einzelne Mitarbeiterin/der einzelne Mitarbeiter in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.

Die Pikettdienstentschädigung wird nach Pikettdiensteinheiten ausgerichtet. Eine Pikettdiensteinheit umfasst eine Zeitdauer von 8 bis 12 aufeinanderfolgenden Stunden.

Die Entschädigung für Pikettdienst beträgt CHF 30.- je Pikettdiensteinheit. Hinzu kommen gegebenenfalls die Zeitgutschriften gemäss Art. 3.9 Abs. 2 GAV (vgl. auch Art. 8a Abs. 2 ArGV2).

Artikel 3.7  3.9; Anhang 2: Artikel 4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Örtlicher Geltungsbereich

Verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.

Ferien

Alter Ferienanspruch
bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 27 Arbeitstage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird 32 Arbeitstage


Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2.

Anspruch während der Ferien

Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Zusätzliche Freitage (strukturell) ab 1. April 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 20. April 2024)
  Spitalzentrum Biel (SZB AG) Insel Gruppe AG Regionale Spitalzentren und Psychiatrische Kliniken
Zusätzliche Freitage (strukturell) 2 Flexitage/Jahr (bisher) (ca. 0,5% der Lohnmassnahmen). - -


Artikel 4.1 und 6.2; Übersicht Lohnmassnahmen 2024

Schichtarbeit

Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.


Artikel 3.7 

Bezahlte Feiertage

Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember.

Als Wochenendarbeit gilt die am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
Für Personal bis und mit Lohnband 24 wird Wochenendarbeit mit einer Zulage von CHF 7.– pro Stunde entschädigt.
Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenendarbeit. Vorbehalten bleiben Zulagen gemäss Arbeitsgesetz.

Artikel 4.5 und Anhang 2: Artikel 3

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Lohnkategorien

Mit Einführung des GAV Berner Spitäler und Kliniken per 1.1.2018 haben die Vertragsparteien der Erarbeitung neuer Richtfunktionen zugestimmt. 
Art. 16.3.3 Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Basierend auf den «Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung, 1.1.2014» (Gesamtarbeitsvertrag für das Personal bernischer Spitäler) wurden die bisherigen Richtfunktionen nach einer einheitlichen Systematik konkretisiert und punktuell an die Veränderungen der Aus- und Weiterbildungsberufe angepasst. Auf eine Neubewertung der Funktionen wurde verzichtet. Die bisherige Gehaltsordnung basierte im Grundsatz auf den Richtpositionen des Kantons Bern, welchen eine analytische Arbeitsbewertung zugrunde lag.

Funktionen und Einreihungsplan

Jede Stelle wird aufgrund der Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen, Kompetenzen und Verantwortungen einer Funktion zugeordnet. Jede Funktion ist wiederum in einem Lohnband eingereiht.

Richtfunktionen sind jene Funktionen, deren Zuordnung zu einem Lohnband für alle Arbeitgeberinnen als Minimum verbindlich ist.

Neue oder veränderte Funktionen werden dem Lohnband zugeordnet, in welchem die Funktion mit der grösstmöglichen inhaltlichen Übereinstimmung eingereiht ist.

Der Einreihungsplan enthält alle Funktionen mit dem jeweiligen Lohnband. Die Funktionen sind nach Funktionsgruppen gegliedert.

Die in den Ausführungsbestimmungen umschriebenen Funktionen und Lohnband-Zuordnungen sind für die dem GAV-unterstellten Mitarbeitenden der Betriebe im Minimum verbindlich. Das Lohnregulativ steht allen Mitarbeitenden zur Einsicht offen. Die Betriebe können detailliertere Einreihungspläne erlassen.

Ab 1. Juli 2020 gelten die Richtfunktionen gemäss den Ausführungsbestimmungen.

Lohnreglement

Jede Arbeitgeberin erlässt ein betriebsinternes Lohnreglement mit dem Einreihungsplan.

Dieses wird den Personalverbänden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.

Übergangsbestimmungen

Einreihung in den Lohnbändern (Art. 5.2 Abs. 2): Alle Mitarbeitenden werden per 1. Januar 2018 in dem für ihre Funktion massgebenden Lohnband eingereiht. Der bisherige Lohn bleibt beim Übergang unverändert (Besitzstand).

Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen bis 31. Dezember 2019. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Artikel 5.2.2, 5.4, und 16.3; Ausführungsbestimmungen Richtfunktionen GAV 2020: Artikel 1.1

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Normalarbeitszeit

Wochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche.

Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.


Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte):

Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern

– 4 Stunden explizite Weiterbildung pro Woche enthalten sind bei 100%-Anstellung,
– als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung
– allfällige Minusstunden spätestens bei Austritt verfallen, wenn im Jahresschnitt über 42 Stunden pro Woche gearbeitet worden ist. Sind die 42 Stunden im Jahresschnitt nicht erreicht worden, werden Minusstunden mit allfälligen Zeitguthaben verrechnet.

Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten.

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen.


Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -ärzte:

Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche.

Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung.

Es besteht Anspruch auf 5 Fortbildungstage pro Jahr bei 100%-Anstellung. In Absprache mit der Arbeitgeberin können mit Blick auf die Vorgaben zum Erhalt des Facharzttitels bis zu 10 Tage Fortbildung gewährt werden.

Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind.

Ärztinnen und Ärzten mit Facharzttitel, die eine zusätzliche Vergütung von mindestens CHF 24 000.– pro Jahr erhalten, werden keine Entschädigungen für Überstunden, sondern nur für Überzeitstunden gemäss Arbeitsgesetz gewährt.

Artikel 3.2  3.4

13. Monatslohn

Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Artikel 5.3.3

Überstunden / Überzeit

Wenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind.

Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen.

Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag.

Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht.

Für kurzfristige Kompensationen (weniger als 48 Stunden vorher angekündigt) braucht es das Einverständnis der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters.

Ärztinnen und Ärzten mit Facharzttitel, die eine zusätzliche Vergütung von mindestens CHF 24 000.– pro Jahr erhalten, werden keine Entschädigungen für Überstunden, sondern nur für Überzeitstunden gemäss Arbeitsgesetz gewährt.

Artikel 3.4 und 3.5

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlass bezahlte Arbeitstage
Eigene Hochzeit 2
Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils 1
Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern 4
Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern 1
Zeit für Blutspende/Plättchenspende die dafür nötige Zeit
Wohnungsumzug ohne Familie 1
Wohnungsumzug mit Familie 2
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen 1
für Vorstandsmitglieder der Personalverbände 2
Waffen- und Kleiderinspektion 1
Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können die dafür nötige Zeit


Die Mitarbeitenden haben die Vorgesetzten zu informieren, sobald sie vom Ereignis Kenntnis haben.
In Härtefällen (schwere Erkrankung, Todesfall) können abweichende Lösungen getroffen werden.
Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung, Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien, werden diese nachgewährt.
Der Bezug von bezahlten Urlauben ist zeitneutral. Es entstehen weder Plus- noch Minuszeiten.
Der Anspruch gestützt auf Art. 36 Abs. 3 Arbeitsgesetz für die Betreuung von kranken Kindern wird zusätzlich zu den bezahlten Kurzurlaubstagen gewährt.

Bezahlter Kurzurlaub für die Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigen Angehörigen

Für die kurzfristige Betreuung von gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitgliedern (insbesondere Ehe- bzw. Lebensparter/in, (Schwieger-) Eltern, Kinder und Geschwister) besteht das Recht von bezahltem Urlaub.

  1.  Der bezahlte Betreuungsurlaub beträgt höchstens 3 Tage pro Ereignis/Beeinträchtigung, insgesamt maximal 10 Tage pro Kalenderjahr.
  2. Bei Bedarf kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
  3. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Erwerbsersatzordnung (EO). Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens mit einer gesetzlich festgelegten Tagesgrenze.


Artikel 4.6 und 4.6a

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

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Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

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Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. April 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 20. April 2024)
Lohnband Jahreslohn Minimum1 Monatslohn (13 mal) Minimum1
5 49'695.00 3’822.70
8 51’395.55 3’953.50
10 55’773.25 4’290.25
11 59’619.05 4’586.10
12 61’855.10 4’758.10
13 64’318.50 4’947.60
14 67’017.40 5’155.20
15 69’970.05 5’382.35
16 73’183.55 5’629.55
17 76’676.15 5’898.15
18 80’459.05 6’189.15
19 84’543.40 6’503.35
20 88’944.45 6’841.90
21 93’672.30 7’205.60
22 98’744.30 7’595.75
23 104’172.50 8’013.25
24 109’969.15 8’459.20
25 116’149.50 8’934.60


1 Erfüllt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter noch nicht alle Anforderungen an die Funktion, kann der Lohn um max. 3% tiefer als das Lohnminimum angesetzt werden (vgl. Art. 5.2 Abs. 3 GAV).

Mindestlöhne Assistenzärztinnen und -ärzte in Weiterbildung ab 1. April 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 20. April 2024)
Assistenzärztinnen und -ärzte Lohnband 21
Einstiegslohn CHF 7'248.60
2. Weiterbildungsjahr CHF 7'465.30
3. Weiterbildungsjahr CHF 7'682.00
4. Weiterbildungsjahr CHF 7'898.70
5. Weiterbildungsjahr CHF 8'115.40
6. Weiterbildungsjahr CHF 8'332.15
ab 7. Jahr gemäss GAV-Kriterien


Im zweiten bis und mit sechsten Jahr beträgt der Lohnanstieg je 3% des Anfangslohns, unabhängig vom Ergebnis des jährlich stattfindenden Mitarbeitergesprächs.

Artikel 5.2.3; Lohntabelle 2024

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Zulagen für Nachtarbeit für Personal bis und mit Lohnband 24

Als Nachtarbeit gilt die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
Sie wird mit einer Zulage von CHF 7.- pro Stunde entschädigt.
Zusätzlich wird bis und mit Lohnband 18 eine Zeitgutschrift von 20% auf der geleisteten Nachtarbeitszeit gewährt.
Ab Lohnband 19 wird nur die Zeitgutschrift gemäss Arbeitsgesetz ausgerichtet (10% für die Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr).

Zulagen für Nachtarbeit für Personal ab Lohnband 25

Es kommen nur die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung. Als Nachtarbeit gilt die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
Für diese Zeit besteht Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10%.

Zulagen für Wochenend- und Feiertagsarbeit

Als Wochenendarbeit gilt die am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
Für Personal bis und mit Lohnband 24 wird Wochenendarbeit mit einer Zulage von CHF 7.- pro Stunde entschädigt.
Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenendarbeit. Vorbehalten bleiben Zulagen gemäss Arbeitsgesetz.

Psychiatrische Kliniken und Regionalen Spitalzentren

Für die Psychiatrischen Kliniken und Regionalen Spitalzentren gilt ab 1. April 2022 (für den Personalverleih ab 20. Mai 2022) der Samstagvormittag in allen GAV Betrieben als Wochenende und es werden Inkonvenienzen darauf entrichtet.

 

Inkonvenienzen: Zulagen für Nacht- und Wochenenddienste ab 1. April 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 20. April 2024)
  Spitalzentrum Biel (SZB AG) Insel Gruppe AG Regionale Spitalzentren und Psychiatrische Kliniken
Zulagen für Nacht- und Wochenenddienste CHF 10.–/h (bereits seit 1. November 2021) CHF 9.–/h (bereits seit 1. April 2023)
  • (Ab der 27. Zulage berechtigten Arbeitsstunde im Monat Umständen gibt es CHF 14.–/h, im OP CHF 24.-/h).
  • Studierende erhalten neu Zulagen ca. 0,7% der Lohnmassnahmen.
Neu CHF 8.–/h (ab 1. April 2024, bisher CHF 7.–/h)
Betriebe, die bereits Fr. 8.–/ h umgesetzt haben, müssen CHF 0.4 in andere Lohnmassnahmen investieren
Jährlich Steigerung um CHF 1.–/h bis 10.–/h erreicht sind


Artikel 3.7; Anhang 2: Artikel 2 und 3; Lohnbeschluss 2022; Übersicht Lohnmassnahmen 2024

Kurzinfo Geltungsbereich

Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Dienstaltersgeschenke

Dienstaltersgeschenke
Anstellungsjahr Arbeitstage
nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres 5
nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres 10
nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres 15
alle weiteren 5 Jahre 15


Artikel 4.11

Arbeitszeiterfassung

Für Mitarbeitende, welche diesem GAV gemäss Art. 1.3 unterstellt sind und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit erfüllen, besteht die Möglichkeit, mittels individueller, schriftlicher Verzichtserklärung auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit zu verzichten. Voraussetzung dafür ist die Vereinbarung konkreter Regelungen in den Anhängen.

Artikel 3.12

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt.

Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten.

Artikel 1.3

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Betrieblicher Geltungsbereich

Hôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA
Insel Gruppe AG
PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
Regionalspital Emmental AG
Spital Region Oberaargau AG
Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG
Spitalzentrum Biel AG
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG

Anhang 1 des GAV

Spesenentschädigung

Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement.

Anspruch während der Ferien

Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Zulagen für die Umkleidezeit

Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.-. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst.

Zulage für ÖV - Abonnement ab 1. April 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 20. April 2024)
  Spitalzentrum Biel (SZB AG) Insel Gruppe AG Regionale Spitalzentren und Psychiatrische Kliniken
Zulage für ÖV - Abonnement CHF 200./Jahr, rund 0,1% - -


Artikel 6.2  6.3; Anhang 2: Artikel 6; Übersicht Lohnmassnahmen 2024

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Lohnerhöhung

Übersicht Lohnmassnahmen 2024 per 1. April 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 20. April 2024)
  Spitalzentrum Biel (SZB AG) Insel Gruppe AG Regionale Spitalzentren und Psychiatrische Kliniken
Generelle Lohnerhöhung, inkl. Anhebung der Gehaltstabelle CHF 75.-/Monat für Bruttoeinkommen bis CHF 80'000.- und CHF 50.-/Monat für Bruttoeinkommen bis CHF 100'000.-/Jahr bei 100%.
Das Lohnbandminimum vom Lohnband 5 um CHF 975.-/Jahr angehoben.
Assistenzärzt:innen erhalten CHF 325.- mehr / Jahr.
CHF 75.-/Monat für Bruttoeinkommen bis CHF 80'000.- und CHF 50.-/Monat für Bruttoeinkommen bis CHF 100'000.-/Jahr bei 100%.
Das Lohnbandminimum vom Lohnband 5 um CHF 975.-/Jahr angehoben.
Assistenzärzt:innen erhalten CHF 325.- mehr / Jahr.
CHF 75.-/Monat für Bruttoeinkommen bis CHF 80'000.- und CHF 50.-/Monat für Bruttoeinkommen bis CHF 100'000.-/Jahr bei 100%.
Das Lohnbandminimum vom Lohnband 5 um CHF 975.-/Jahr angehoben.
Assistenzärzt:innen erhalten CHF 325.- mehr / Jahr.
Innerbetriebliche strukturelle Lohnerhöhung 0,2% für strukturelle Lohnmassnahmen 0,4% für individuelle Lohnmassnahmen 0,7% für strukturelle Lohnmassnahmen
Einmalprämie - 0,21% der Lohnsumme -

Übersicht Lohnmassnahmen 2024

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

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