Personalverleih Autogewerbe LU, NW und OW

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 29.11.2023 / Publikation gültig ab: 01.01.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:
Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3
Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen Arbeitnehmenden, die von den Mitglied­betrieb des AGVS Zentralschweiz ungeachtet ihres Arbeitspensums, befristet oder unbe­fristet beschäftigt werden.

Für Lernende gelten die Art. 15, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 – 7, Art. 24 – 29. Die übrigen Bestimmungen sollen sinngemäss angewendet werden; die Lernenden sind dem GAV aber nicht unterstellt.

Für das Tankstellenpersonal gilt der GAV "Tankstellenshops (TSS)"

Artikel 3 und 21.7

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
29.11.2023 12:18
01.01.2024
20.06.2023 17:19
15.01.2023
15.06.2023 15:14
15.01.2023
16.12.2022 15:51
15.01.2023
16.12.2022 15:51
09.05.2020
30.12.2021 16:14
09.05.2020
23.12.2021 16:55
09.05.2020
17.12.2020 16:04
09.05.2020
06.08.2020 17:00
09.05.2020
06.08.2020 16:55
09.05.2020
10.07.2020 15:32
09.05.2020
01.01.2020 00:00
09.05.2020
07.05.2020 23:59
01.01.2019
07.05.2020 23:59
01.01.2019
12.12.2019 16:47
01.01.2019
11.12.2019 15:42
01.01.2019
30.11.2018 12:14
01.01.2019

 

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz



Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.



GAV Personalverleih: Artikel 16

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).



Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.





GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Krankheit

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.





GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat des/der ArbeitnehmerIn2 Tage
Heirat eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Geburt eines Kindes des/der ArbeitnehmerIn1 Tag
Tod des/der EhegattIn, des/der LebenspartnerIn, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft gelebt)2 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 Tag
Rekrutierung und Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts1 Tag/Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder oder LebenspartnerIn, soweit die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgtbis 2 Tage

Kurzabsenzen werden kompensiert. Als Arbeitszeit gelten dringende Konsultationen (Notfälle beim Arzt oder Zahnarzt, das Aufgebot zu einer Blutspende, Vorladungen vor Gericht und Behörden, oder Aufgebote für Spezialuntersuchungen), die nicht in die Freizeit gelegt werden können.

Artikel 26

Bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.
Je nach kantonaler Ruhetagsordnung können folgende Feiertage darunter fallen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stephanstag, örtliches Kirchenpatronatsfest.
Die über den Anspruch hinausgehenden Feiertage werden vorgeholt oder kompensiert.

Artikel 24

weitere Zuschläge

Bei Lernenden für die Berufe Automobil-MechatronikerIn und Automobilfachmann/-frau vergütet der Arbeitgeber die Kosten für 15 praktische Fahrunterrichtslektionen bei einem Fahrlehrer, sowie die erste Prüfungsfahrt.

Lohnvereinbarung per 1.1.2011

Normalarbeitszeit

Tankstellenpersonal:
Arbeitszeit individuell festgelegt (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45h/Woche, Verlängerugn um höchstens 4h verlängert werden, sofern Jahresdurchschnitt nicht überschritten)

Übriges Personal:
2'158h/Jahr, 41.5h/Woche, 8.3h/Tag

Die Bestimmungen sind für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.

Artikel 21 und 22

Ferien

AlterskategorieWochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende und Lehrlinge über 20 Jahre4 Wochen
ab 50. Altersjahr5 Wochen

Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23h00-06h00)50%
Sonntagsarbeit (00h00-24h00)100%

Der Pannendienst ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Des Weiteren sind die Bestimmungen für Kader und Verkaufspersonal nicht anwendbar.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22

Überstunden / Überzeit

Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche hinausgeht.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Überzeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes.

Artikel 22

13. Monatslohn

Nach Ende der Probezeit erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Minimallöhne werden jährlich um den vereinbarten Teuerungsausgleich angehoben.

Artikel 18

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne für BerufsarbeiterInnen ab 1. Januar 2019
AbschlussJahreslohnMontaslohn x 13
2-Jährige BerufslehreCHF 46'410.--CHF 3'570.--
3-jährige BerufslehreCHF 55'120.--CHF 4'240.--
4-jährige BerufslehreCHF 59'800.--CHF 4'600.--
Während der Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten Dauer können die Minimallohnansätze unterschritten werden. Für ArbeitnehmerInnen, die während längerer Zeit ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und A¡beitnehmerIn der Minimallohnansatz unterschritten werden.

Lernende per Sommer 2018:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 900.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 1'800.--
2. Zusatzlehrjahr (Automobil-Fachleute => Automobil-MechatronikerIn)CHF 2'200.--
1. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 900.--
2. Zusatzlehrjahr (Detailhandelsassistenten/-innen Autoteile-Logistik => Detailhandelsfachleute Autoteile-Logistik)CHF 1'200.--

Artikel 16 und 17; Lohnvereinbarung 2018 und 2019

Kontakt Arbeitgebervertretung

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie alle im Autogewerbe tätigen Personen.

Artikel 3

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone Luzern, Nidwalden und Obwalden.

Artikel 3

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

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