Personalverleih Maler- und Gipsergewerbe BL

19.10.2023

Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. November 2023: Erhöhung der Mindestlöhne per 1.11.2023 sowie per 01.01.2024. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 16.04.2024 / Publikation gültig ab: 01.05.2024 - 31.12.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1.1
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und die Anschlussvertragskontrahenten.

Zum Malergewerbe gehören die Berufe: Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer.

Die Berufsarbeiten umfassen unter anderem: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).

Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.

Artikel 1.2.1 – 1.2.3
Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeitrag); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider). Im Übrigen ist bezüglich der Lernenden Anhang 2 zu beachten.

Artikel 1.3

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
16.04.2024 15:31
01.05.2024
19.10.2023 14:45
01.11.2023
23.12.2022 10:34
01.10.2022
22.12.2022 10:58
01.10.2022
30.09.2022 15:28
01.10.2022
15.12.2021 17:50
01.04.2020
03.02.2021 16:50
01.04.2020
25.01.2021 15:56
01.04.2020
15.12.2020 14:39
01.04.2020
04.08.2020 17:56
01.04.2020
10.07.2020 12:29
01.04.2020
03.06.2020 18:27
01.04.2020
30.03.2020 19:18
01.04.2020

 

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeitrag); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider). Im Übrigen ist bezüglich der Lernenden Anhang 2 zu beachten.

Artikel 1.3

Kurzinfo Geltungsbereich

Der GAV ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 Gesamtarbeitsverträge:
– den GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2002 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im ganzen Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmende hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage

Anlass Bezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmenden 3 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt 1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 1 10 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben 1 Tag
Vorprüfung Rekrutenschule 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist 1 Tag pro 3 Jahre
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder 2 bis 3 Tage


1 Der Arbeitgeber gewährt den GAV-unterstellten Arbeitnehmern, die ihrerseits Vater werden, 10 Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt. Die Differenz zwischen dem Lohnausgleich an den Arbeitnehmer von 100% und der Entschädigung aus der EO-Kasse übernimmt der Lastenausgleich.

2für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.

Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Art. 33.1 GAV findet ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 33

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die Maler- und Gipserarbeiten ausführen.

Als Malerarbeiten gelten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Bezahlte Feiertage

Lohnberechtigt sind die folgenden neun Feiertage im Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen:
Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember)

Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.

Artikel 31 und 32

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit ist primär durch Freizeit gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bis Ende März des Folgejahres nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag von 25% zu gewähren.

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.
Als normale Überstunden gelten jene Überstunden, welche innerhalb der Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind bis Ende März des Folgejahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.



Artikel 27.2 und 41

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind primär durch Freizeit gleicher Dauer mit Zeitzuschlag bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag gemäss Art. 42.1 GAV auszuzahlen. Beim Ausgleich von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durch Freizeit gleicher Dauer ist ein Zeitzuschlag gemäss Art. 42.1 GAV zu gewähren.

Bei der Auszahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet:

Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (20.00 Uhr – 06.00 Uhr) 100%
Sonn- und Feiertagsarbeit 100%
Samstagsarbeit 1 50%


1 An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit, auf schriftliche Genehmigung durch die Paritätische Kommission hin ausnahmsweise an Samstagen zu arbeiten.

Artikel 24.9.1 – 24.9.2, 27.3 und 42

Schichtarbeit

Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6, resp. 22 bis 5 oder 00 bis 7 Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% bezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen.

GAV Personalverleih: Artikel 25

Spesenentschädigung

Spesenart Entschädigung
Mittagsentschädigung bei auswärtiger Arbeit CHF 15.–
Fahrzeugentschädigung, mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers  
Personenwagen CHF –.60/km
Motorrad (weisse Nummer) CHF –.35/km
Motorfahrrad (gelbe Nummer) CHF –.20/km


Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmenden Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn die Rückkehr für das Mittagessen weder an den normalen Verköstigungsort noch nach Hause noch zum Domizil der Firma möglich ist. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.

Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges ausserhalb des Geschäftsdomizils liegende Baustelle hat der Arbeitnehmende Anrecht auf die Kilometer-Entschädigung, gerechnet ab Geschäftsdomizil. Die Kilometer-Entschädigung wird in Anhang 5 GAV festgelegt.
Der Fahrzeughalter, der eine Kilometerentschädigung beansprucht, ist gehalten, Mitarbeitende mitzuführen.
Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebenden für diese Transportart voraus.
Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Arbeitnehmende, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.

Artikel 43 und 44; Anhang 5: Artikel 3 und 4

weitere Zuschläge

Überkleider
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmenden bzw. Lernenden werden pro Jahr vom Arbeitgebenden kostenlos zwei Überkleider in natura abgegeben.

Artikel 45

Normalarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit beträgt brutto 2'148 Stunden pro Kalenderjahr (inkl. Ferien, Feiertage usw.). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Täglich Monatlich Pro Jahr
8.25 Stunden 179 Stunden 2'148 Stunden


Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren. Der Arbeitgebende legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird die Kompensation der Arbeitszeitschwankungen geregelt.
Die Jahres-Netto-Sollstunden werden wie folgt berechnet: Jahresarbeitszeit minus lohnzahlungspflichtige Absenzen gemäss Art. 24.6 GAV.

Lohnzahlungspflichtig und von der Jahresarbeitszeit abzuziehen sind:

  • Ferien gemäss Art. 28 GAV;
  • Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gemäss Art. 31 GAV;
  • unumgängliche Absenzen gemäss Art. 33.1 GAV;
  • Absenzen wegen Krankheit gemäss Art. 51 GAV;
  • Absenzen wegen Unfall;
  • Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst gemäss Art. 53 GAV;
  • Absenzen wegen Schwangerschaft gemäss Art. 55 GAV;
  • Kurzarbeit und Schlechtwetterausfälle.

Alle Absenzen, welche nicht in Art. 24.6 GAV aufgeführt sind, gelten als vom Arbeitnehmenden verursachte Fehlstunden. Werden solche Fehlstunden vor- oder nachgeholt, so gelten sie in keinem Fall als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Für Samstagarbeit gilt folgende Regelung:

  1. Samstagsarbeit ist für die Arbeitnehmenden freiwillig und dient der Möglichkeit, Sollstunden vor- respektive nachzuholen.
  2. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 47.5 Stunden darf durch den Samstagseinsatz nicht überschritten werden.
  3. Wird am Samstag gearbeitet, muss der Arbeitgeber der Paritätischen Kommission bis spätestens Freitagabend den Einsatz melden und eine Liste der eingesetzten Arbeitnehmenden senden.
  4. Arbeitnehmende, die an Samstagen arbeiten, müssen einmal jährlich, spätestens vor dem ersten Samstagseinsatz, zu Handen der Paritätischen Kommission bestätigen, dass sie sich der Freiwilligkeit des Einsatzes bewusst sind.
  5. Samstagsarbeit ist primär durch Freizeit gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bis Ende März des Folgejahres nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag von 25 Prozent zu gewähren.
  6. Fehlt die Bestätigung des Arbeitnehmenden gemäss Absatz d) oder versäumt die Firma die Meldung des Samstagseinsatzes gemäss Absatz c), so muss die Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 50% ausbezahlt werden. Im Wiederholungsfall kann die Paritätische Kommission eine Konventionalstrafe gegenüber der Firma aussprechen.

An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit, auf schriftliche Genehmigung durch die Paritätische Kommission hin ausnahmsweise an Samstagen zu arbeiten. Für Arbeit an Samstagen ist den eingesetzten Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von 50% zu gewähren.

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die Paritätische Kommission spezielle Formulare zur Verfügung. Der Arbeitnehmende hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle. Auf Antrag hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.

Arbeitsstunden-Abrechnung
Jeder Arbeitnehmende hat per Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) Anspruch auf eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr auf eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar des laufenden Jahres bis zum Austritt erstellt.
Sofern die Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden durch sein Verschulden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).

Artikel 24.1 – 24.7, 24.9 – 24.10 und 37

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1. November 2023  (per 1. November 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
  Mitarbeiterkategorie Berufserfahrung/ Bedingung Monatslohn ab 01.11.2023
Maler Vorarbeiter/Baustellenleiter   CHF 5'500.–
Gelernte, berufstüchtige Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'200.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'350.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 4'600.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'900.–
Maler mit eidgenössischem Berufsattest im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'100.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'200.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 4'300.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'450.–
Maler-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr CHF 4'050.–
Gipser Vorarbeiter   CHF 5'810.–
Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'460.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'860.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 5'060.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 5'410.–
Gipser mir eidgenössischem Berufsattest im 1. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'410.–
  im 2. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'460.–
  im 3. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'560.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'860.–
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr CHF 4'410.–
 
Mindestlöhne per 1. Januar 2024  (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
  Mitarbeiterkategorie Berufserfahrung/ Bedingung Monatslohn ab 01.01.2024
Maler Vorarbeiter/Baustellenleiter   CHF 5'500.–
Gelernte, berufstüchtige Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'250.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'400.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 4'650.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'950.–
Maler mit eidgenössischem Berufsattest im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'150.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'250.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 4'350.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'500.–
Maler-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr CHF 4'100.–
Gipser Vorarbeiter   CHF 5'810.–
Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'510.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'910.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 5'110.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 5'460.–
Gipser mir eidgenössischem Berufsattest im 1. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'460.–
  im 2. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'510.–
  im 3. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'610.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'910.–
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr CHF 4'460.–


Grundlohn: Als Grundlohn gilt der im Einzelarbeitsverhältnis vereinbarte Monatslohn ohne Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen irgendwelcher Art (insbesondere keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Anteil an der Jahresendzulage, usw.), aber auch ohne irgendwelche Abzüge wie AHV / IV / EO / ALV-Beiträge, BVG-Beiträge, UVG-Nichtberufsunfallprämie, usw. (Monatslohn = Monats-Grundlohn).

Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Mindestlohn gilt.

Bei Hilfsarbeitern, welche neu in der Branche arbeiten, können die Mindestlöhne während den ersten zwölf Anstellungsmonaten um maximal 15% unterschritten werden.

Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der Paritätischen Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der Paritätischen Kommission.
In Fällen nach Art. 38.3 GAV wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgebenden und dem betreffenden Arbeitnehmenden festgesetzt. Diese Vereinbarung ist der Paritätischen Kommission innert 14 Tagen seit Abschluss derselben mitzuteilen. Die Paritätische Kommission ist befugt, die untertarifliche Lohnvereinbarung zu widerrufen. In diesem Falle gilt der Mindestlohn, soweit nicht die Paritätische Kommission einen niedrigeren Lohn festgesetzt hat. Beide Parteien sind vor dem Entscheid durch die Paritätische Kommission anzuhören.

Akkordlohnverbot: Es ist den Arbeitgebenden untersagt, ihre Arbeitnehmenden nach dem System des Akkord- oder Stücklohnes (Leistungslohn nach Ausmass des Werkes) zu entlöhnen.

Artikel 36.1, 38.2 – 38.3, 38.5 – 38.6 und 47.1; Anhang 5: Artikel 2

Dienstaltersgeschenke

Den Arbeitnehmenden wird auf Ende des Kalenderjahres als Jahresendzulage ein ganzer durchschnittlicher Monats-Grundlohn (8,33% der kumulierten Monats-Grundlöhne des entsprechenden Kalenderjahres) zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Bestehen Fehlstunden, wird die Jahresendzulage entsprechend gekürzt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Entschädigung für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes ausser Betracht.

Für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen vollen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden keine Jahresendzulage zu entrichten. Gleichermassen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmenden, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind.

Der Anspruch auf die Jahresendzulage setzt die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bzw. Abmachungen betreffend Arbeitsaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Einhaltung der zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Feriendauer und Ferienbezug voraus. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kann der Paritätischen Kommission im begründeten Einzelfall eine Kürzung des Anspruchs auf die Jahresendzulage beantragt werden. Unter Vorbehalt von Art. 39.3 GAV setzt eine solche Massnahme einen rechtskräftigen Beschluss der Paritätischen Kommission voraus.

Artikel 39

Ferien

Alterskategorie Anzahl Ferientage
jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende 25 Arbeitstage  
ab erreichtem 20. Altersjahr 23 Arbeitstage
ab erreichtem 50. Altersjahr 28 Arbeitstage
ab erreichtem 58. Altersjahr 33 Arbeitstage

Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmende im Kalenderjahr erreicht, in dem die Ferien gewährt werden.

Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmenden. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. Die vierte Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist über die Zeit Weihnacht/Neujahr und die fünfte und sechste Ferienwoche (je 5 Arbeitstage) sind während der Winterarbeitszeit zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgebenden festgelegt wird. Der Arbeitgebende kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, die vierte Ferienwoche in den Dezember des laufenden Jahres vor- oder in den Januar des folgenden Jahres nachverlegen.

Lastenausgleich für Ferienanspruch von älteren Arbeitnehmenden
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28.1.2 oder Art. 28.1.3 GAV einen erhöhten Ferienanspruch haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche für diesen erhöhten Ferienanspruch ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 28, 29.4 und 30.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und die Anschlussvertragskontrahenten.

Zum Malergewerbe gehören die Berufe: Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer.

Die Berufsarbeiten umfassen unter anderem: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).

Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.

Artikel 1.2.1 – 1.2.3

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation

Den Arbeitnehmenden wird auf Ende des Kalenderjahres als Jahresendzulage ein ganzer durchschnittlicher Monats-Grundlohn (8,33% der kumulierten Monats-Grundlöhne des entsprechenden Kalenderjahres) zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Bestehen Fehlstunden, wird die Jahresendzulage entsprechend gekürzt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Entschädigung für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes ausser Betracht.

Für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen vollen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden keine Jahresendzulage zu entrichten. Gleichermassen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmenden, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind.

Der Anspruch auf die Jahresendzulage setzt die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bzw. Abmachungen betreffend Arbeitsaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Einhaltung der zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Feriendauer und Ferienbezug voraus. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kann der Paritätischen Kommission im begründeten Einzelfall eine Kürzung des Anspruchs auf die Jahresendzulage beantragt werden. Unter Vorbehalt von Art. 39.3 GAV setzt eine solche Massnahme einen rechtskräftigen Beschluss der Paritätischen Kommission voraus.

Artikel 39

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmenden der in Ziff. 2.2 hiervor aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1.1

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Lohnkategorien

MitarbeiterkategorieVoraussetzungen
Maler-Vorarbeiter/BaustellenleiterAls Maler-Vorarbeiter/Baustellenleiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder den Lehrgang zum Baustellenleiter mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter/Baustellenleiter behalten diesen Status.
Gelernte, berufstüchtige MalerAls gelernte, berufstüchtige Maler gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) das Qualifikationsverfahren/die Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden haben und im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Maler. Für gelernte, berufstüchtige Maler im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Maler-Hilfsarbeiter/umgeschulte Hilfsmaler nach vollendetem 19. AltersjahrAls Maler-Hilfsarbeiter und umgeschulte Hilfsmaler dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Maler und umgeschulte Hilfsmaler, welche das 19. Altersjahr vollendet haben.
Gipser-VorarbeiterAls Gipser-Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status.
Gelernte, berufstüchtige GipserAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) die Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Gipser. Für gelernte, berufstüchtige Gipser im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser mit AttestGipser mit Attest sind Arbeitnehmende, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine zweijährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. Für Gipser mit Attest im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Grundausbildung gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. AltersjahrAls Gipser-Hilfsarbeiter dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Gipser, welche das 19. Altersjahr vollendet haben.

Artikel 38.4

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

13. Monatslohn

Den Arbeitnehmenden wird auf Ende des Kalenderjahres als Jahresendzulage ein ganzer durchschnittlicher Monats-Grundlohn (8,33% der kumulierten Monats-Grundlöhne des entsprechenden Kalenderjahres) zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Bestehen Fehlstunden, wird die Jahresendzulage entsprechend gekürzt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Entschädigung für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes ausser Betracht.

Für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen vollen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden keine Jahresendzulage zu entrichten. Gleichermassen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmenden, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind.

Der Anspruch auf die Jahresendzulage setzt die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bzw. Abmachungen betreffend Arbeitsaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Einhaltung der zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Feriendauer und Ferienbezug voraus. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kann der Paritätischen Kommission im begründeten Einzelfall eine Kürzung des Anspruchs auf die Jahresendzulage beantragt werden. Unter Vorbehalt von Art. 39.3 GAV setzt eine solche Massnahme einen rechtskräftigen Beschluss der Paritätischen Kommission voraus.

Artikel 39

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

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