Personalverleih Gebäudetechnik und Gebäudehülle VS

28.05.2021

Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2024. (08.12.2023) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Januar 2023: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 2.4% des massgebenden Lohnes (je 1.2% AG/AN-Beitrag) (20.12.2022) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Juni 2021: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 1.9% des massgebenden Lohnes (je 0.95% AG/AN-Beitrag)

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 28.05.2021 / Publikation gültig ab: 01.06.2021 - 31.05.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten einerseits für Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), die Arbeiten in den folgenden Bereichen ausführen:

  • Spenglerei;
  • Dachdeckerei;
  • Sanitar;
  • Heizung;
  • Lüftung;
  • Klima;
  • Solarinstallationen in der Gebaudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebaude bis zum Anschluss an die übrige Gebaudetechnik bei den Solarwarmeanlagen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten andererseits für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht qualifizierten sowie für alle von diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschaftigten Arbeitnehmer und zwar ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Artikel 2

Gilt für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmenden, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
08.12.2023 10:59
01.06.2021
20.12.2022 17:20
01.06.2021
28.05.2021 13:52
01.06.2021
24.12.2020 11:14
01.01.2021
20.11.2020 15:02
01.03.2019
17.09.2020 10:22
01.03.2019
16.09.2020 12:51
01.03.2019
18.08.2020 16:20
01.03.2019
10.07.2020 09:01
01.03.2019
10.07.2020 08:59
01.03.2019
03.06.2020 18:22
01.03.2019
11.02.2019 16:35
01.03.2019

 

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmenden, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima und Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlass Bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes 4 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister bis zu 3 Tage
Tod der Grosseltern 1 Tag
Rekrutierung/ Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
Umzug, 1x pro Jahr 1 Tag


Artikel 20

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Beitrag Frühpensionierung

Der Beitrag beträgt 1.9% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.95%) und Arbeitnehmer (0.95%) bezahlt.
 

Ab 01.01.2023:

Der Beitrag beträgt 2.4% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2 %) und Arbeitnehmer (1.2 %) bezahlt.

GAV Retaval: Artikel 5a

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Arbeitszeit Zuschlag
Abendarbeit (20:00-23:00) 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00), sowie Sonn- und Feiertage 50% Lohnzuschlag
Arbeit an Samstagen (Arbeitsbewilligung von PBK erforderlich) 30% Lohnzuschlag


Diese Zuschläge werden nur geschuldet, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden.

Artikel 15

Bezahlte Feiertage

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 3% des Bruttolohnes für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben.

Artikel 12

Spesenentschädigung

Ist die Baustelle weiter als 8 km vom Arbeitsort entfernt, bezahlt der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 18.--. Als Arbeitsort gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder der Werkhof. Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF -.65/km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale inbegriffen sind.

Artikel 17

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Überstunden / Überzeit

Die ersten 160 Überstunden bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis 30. April des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 161. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen. Kündigt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, so müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30% ausbezahlt werden.

Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.

Artikel 10.3; Anhang I: Artikel 4.4

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Ferien

Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 31. Dezember des 55. Altersjahr 25 Tage
Ab dem 1. Januar des 56. Altersjahr 30 Tage


Artikel 11

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.10
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.10
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.10
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.10
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.50
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 22.80


Mindestlöhne ab 1. Januar 2021

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.20
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.20
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.20
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.20
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.60
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 22.90


Mindestlöhne ab 1. Januar 2022

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.30
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.30
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.30
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.30
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.70
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 23.--


Mindestlöhne ab 1. Januar 2023

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.40
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.40
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.40
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.40
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.80
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 23.10


Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Die dem GAV unterstellten Unternehmen sind angehalten, einen "konstanten Lohn" einzuführen. Unter "konstantem Lohn" versteht man die Überweisung einer fixen Lohnsumme, ab-/zuzüglich des Betrages der Korrekturabrechnung, die nach einer festgelegten Periode, spätestens aber auf Ende des Kalenderjahrs erstellt wird.

Die Bestimmung der fixen monatlichen Lohnsumme erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes der mit 178,8 Stunden multipliziert wird (Anzahl durchschnittliche Monatsstunden, die auf der Grundlage eines Jahres berechnet werden). Bei dieser Entlohnungsart ist der Anspruch auf Bezahlung der Ferien und Feiertage bereits im "konstanten Lohn" berücksichtigt. Hinzu kommt der 13. Monatslohn.

Artikel 14; Lohnabkommen

Lohnerhöhung

Die Effektivlöhne (Reallöhne) sämtlicher (qualifizierter und nicht qualifizierter) Arbeitnehmer werden wie folgt erhoht:
um CHF 0.15 pro Stunde;
– und dann erneut ab 1. Januar 2021 um CHF 0.15 pro Stunde.

Artikel 14.2; Lohnabkommen

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten sowie für alle diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung, ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die leitenden Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Wallis sowie deren Arbeitnehmer, sofern sie Arbeiten im Kanton Wallis ausführen. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Überwachung der Anwendung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und 3

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten einerseits für Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), die Arbeiten in den folgenden Bereichen ausführen:

  • Spenglerei;
  • Dachdeckerei;
  • Sanitar;
  • Heizung;
  • Lüftung;
  • Klima;
  • Solarinstallationen in der Gebaudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebaude bis zum Anschluss an die übrige Gebaudetechnik bei den Solarwarmeanlagen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten andererseits für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht qualifizierten sowie für alle von diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschaftigten Arbeitnehmer und zwar ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Artikel 2

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

13. Monatslohn

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.

Artikel 16

Frühpensionierung

Gemäss GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung «RETAVAL».

Artikel 25

Normalarbeitszeit

41.25h/Woche (Pausen inbegriffen; 40h ohne Pausen)

Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.

Die Arbeitgeber stellen jedem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitregister zur Verfügung, damit er die Tagesrapporte erstellen kann.

Artikel 6.4 und 10

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

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