Personalverleih Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura

12.12.2023

Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2024: Neue Mindestlöhne und generelle Lohnerhöhung sowie Änderung bei den Überstunden und den Ferien. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 12.12.2023 / Publikation gültig ab: 01.01.2024 - 31.12.2027 (Branchen-GAV)

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
12.12.2023 10:24
01.01.2024
27.03.2023 11:41
01.04.2023
15.03.2023 16:56
01.09.2021
19.12.2022 14:03
01.09.2021
03.02.2022 17:12
01.09.2021
15.12.2021 17:33
01.09.2021
26.10.2021 16:59
01.09.2021
30.08.2021 15:40
01.09.2021

 

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Ferien

Alter Anspruch
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 25 Ferientage
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 30 Ferientage
Ab 20 Dienstjahren im Unternehmen 30 Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Ferientage


Zwischen dem 1. Juni und dem 30. September hat der Arbeitnehmende Anspruch auf Ferien von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen. Die Ferien werden bezahlt, wenn sie bezogen werden. Der Ferienlohn kann nicht jeden Monat mit dem Monatslohn ausbezahlt werden.

Saisonale Arbeitskräfte

In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64% ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 13,04% ihres AHV-Bruttolohns entspricht, sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

Unternehmen, die Betriebsferien als Ferienszeit vorsehen, müssen das Personal mittels des am Ende des Vorjahrs herausgegebenen Arbeitszeitkalenders, der die genaue vorgesehene Ferienperiode angibt, darüber informieren.

Artikel 26

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Spesenentschädigung

Spesenart Bedingung Fahrzeug Entschädigung
Mittagsspesen Der Arbeitgebende überweist dem Arbeitnehmenden Mittagspesen, wenn es nicht möglich ist, seinen Wohnsitz oder den Werkhof des Unternehmens mit einer Kantinenausstattung innerhalb von 15 Minuten zu erreichen (einfache Fahrt).   CHF 17.–/Arbeitstag
Fahrspesen Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss folgendem Tarif. Automobil CHF 0.70/km
Zweirädriges Fahrzeug CHF 0.35/km


Artikel 24; Anhang 2: Artikel 3

 

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Lohnerhöhung

2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Für alle Lohnklassen gemäss Artikel 21 und Anhang 2 des GAV wird ab dem 1. Januar 2024 jedem dem GAV unterstellten Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2023 in einem unterstellten Betrieb angestellt ist, eine Erhöhung des individuellen Lohnes von CHF 75.–  pro Monat bzw. CHF 0.40 pro Stunde gewährt.

 Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: II

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, für die Verwaltungsregion Berner Jura und die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

 

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind. Die Branche Garten- und Landschaftsbau umfasst:

  1. Erstellung und Unterhalt von Parks und Gärten;
  2. Erstellung und Unterhalt von Sport- und Spielplätzen;
  3. Installation von Fertigpools und natürlichen Schwimmbädern;
  4. Installation von integrierten Bewässerungssystemen;
  5. Schneeräumung von Bäumen und Pflanzen.

Zur Branche Garten- und Landschaftsbau gehören auch Gartencenter, Baumschulen sowie Schnittblumenproduzenten und Zierpflanzengärtnereien (einschliesslich deren Betriebsteile), deren Haupttätigkeit unter die Buchstaben a bis e fällt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

13. Monatslohn

Jedem Arbeitnehmenden wird ein dreizehnter Monatslohn überwiesen. Die Zahlung erfolgt in Form einer Zuweisung von 8,33% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, der im Kalenderjahr erwirtschaftet wurde.

Jeder Arbeitnehmende erwirbt ab Beginn des Arbeitsvertrags den Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 23

Lohnkategorien

Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt:

Lohnklassen Beschreibung
Klasse A1 – Polier/in Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist, 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion
Klasse A2 – Gruppenleiter/in Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion
Klasse B – Qualifizierte/r Arbeitnehmende/r mit EFZ B1

Qualifizierte/r Arbeitnehmende/r mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung - Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ

B2 Qualifizierte/r Arbeitnehmende/r mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung - Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ
Klasse C – Arbeitnehmende/r ohne EFZ in der Branche C1 Arbeitnehmende/r ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierte/r Arbeitnehmende/r mit EBA
C2 Arbeitnehmende/r ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung


Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung.


Artikel 21.1 und 21.5

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. der Betriebsleiter und
  2. das administrative und technische Personal.

Die Lernenden sind dem vorliegenden Vertrag unterstellt, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 5, 7, 15, 21.1, 21.4, 21.5, 21.7 und 35.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

 

Flexible Arbeitszeit

 

 

Arbeitgebervertretung

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Kontakt Arbeitgebervertretung

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8600 Dübendorf

044 388 95 40
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13:30 – 17:00

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Bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage pro Jahr. Die entschädigungspflichtigen Feiertage werden auf kantonaler Ebene für die Geltungsdauer des vorliegenden GAV festgelegt. Die entsprechende Liste findet sich in Anhang III. Fallen bezahlte Feiertage in die Ferien, dürfen sie nicht als Ferientage angerechnet werden. Sie werden folglich zusätzlich vergütet.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt

Freiburg katholische Gemeinden Neujahrstag

Karfreitag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Fronleichnam

Bundesfeier

Maria Himmelfahrt

Allerheiligen

Maria Empfängnis

Weihnachtstag

Freiburg reformierte Gemeinden

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag

Jura

Neujahrstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeier

Weihnachtstag

Neuenburg

Neujahrstag

Berchtoldstag

Gründung der Republik

Karfreitag

Tag der Arbeit

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Bundesfeier

Eidg. Bet- und Busstag

Weihnachtstag
Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen

Neujahrstag

Berchtoldstag

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt / Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Bundesfeier

Weihnachtstag

Stephanstag


Artikel 27; Anhang 3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Samstagsarbeit kann nur dann genehmigt werden, wenn das Unternehmen, abhängig von der Art der Arbeiten, bei der paritätischen Kommission entweder eine Ankündigung oder einen Antrag für eine Bewilligung eingereicht hat. Vorliegender Artikel ist nicht auf Arbeiten im Zusammenhang mit Schneeräumung und Besalzung anwendbar.

Der Verpflichtung zur Ankündigung unterliegen insbesondere: Unterhaltsarbeiten, deren Ausführung nicht verschoben werden kann (z. B. Bewässerung) sowie die Sicherung unfertiger Bauwerke. In solchen Fällen informiert das Unternehmen die interkantonale paritätische Berufskommission (IPBK) bis spätestens am Freitag um 18:00 Uhr. Dabei macht es jedes Mal und für jede Baustelle folgende Angaben: Die Identität des Gruppenleiters und der Arbeitnehmenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten. Für andere Arbeiten müssen Unternehmen, die eine Ausnahme vom Samstagsarbeitsverbot anstreben, einen begründeten Antrag bis spätestens am Donnerstag um 18:00 Uhr zum Entscheid bei der IPBK einreichen, und für jedes Mal und für jede Baustelle das geplante Personal, die Identität des Gruppenleiters sowie die Art und Dauer der Arbeiten angeben.

Art der Arbeit Zuschlag
Samstagsarbeit1 25%
Sonn-und Feiertagsarbeit  100%
Sonn-und Feiertagsarbeit - Schneeräumung und Besalzung sowie Messen und Ausstellungen 50%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) 100%
Nachtarbeit (Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) - Schneeräumung und Besalzung 25%


An drei Samstagen pro Arbeitnehmendem und pro Jahr darf ohne Zuschlag gearbeitet werden.

Artikel 20

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ausrichtung des vollen Lohnes bei berechtigter Absenz, aus folgenden Gründen:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat und eingetragene Partnerschaft 3 Tage
Geburt eines Kindes Für die vom Gesetz vorgesehene Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Tod eines Kindes oder des Partners, mit dem der Arbeitnehmende zusammenlebt 3 Tage
Tod naher Verwandter (Vater, Mutter, Schwiegereltern, Geschwister) 3 Tage
Umzug (höchstens 1 Mal pro Jahr) 1 Tag


Artikel 28

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklasse Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
A1 Polier/in   CHF 5'325.–  CHF 29.05
A2 Gruppenleiter/in   CHF 5'025.–  CHF 27.40
B Qualifizierte/r Arbeitnehmende/r EFZ B1 nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'850.–  CHF 26.45
B2 bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ CHF 4'575.–  CHF 24.95
C Arbeitnehmende/r ohne EFZ in der Branche C1 Gartenbaumitarbeitende/r ohne EFZ + 3 Jahre / EBA  CHF 4'175.–  CHF 22.75
C2 Gartenbaumitarbeitende/r ohne EFZ CHF 4'050.–  CHF 22.10


Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

Lernende

Der Mindestlohn für Lehrlinge ist in Prozent des Mindestlohns der Klasse B2 wie folgt definiert:

Ausbildung Lehrjahr Prozent des Mindestlohnes der Klasse B2
EFZ 1. Lehrjahr 15% der Klasse B2
2. Lehrjahr 20% der Klasse B2
3. Lehrjahr 25% der Klasse B2
EBA 1. Lehrjahr 15% der Klasse B2
2. Lehrjahr 20% der Klasse B2


Der Lohn der Lernenden wird bei der Einstellung für die gesamte Dauer der Ausbildung auf der Grundlage der bei Lehrbeginn geltenden Löhne festgelegt.

 

Artikel 21.3; Anhang II

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Normalarbeitszeit

Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen muss, einschliesslich der Pause gemäss dem folgenden Artikel 19.

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird separat entschädigt (siehe Art. 18 GAV). Sie wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden GAV gezählt. Die gesetzlichen Bestimmungen (...) bezüglich der Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden, unter Einschluss der Reisezeit. 

Jahresarbeitszeit (Total der Jahresstunden)

Die Jahresarbeitszeit umfasst die Bruttoarbeitszeit, die innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Es handelt sich um die Zeit, während der der Arbeitnehmende seine Leistungen zu erbringen hat, und zwar vor Abzug der Stunden, die allgemein nicht zu leisten sind (z. B. bezahlte Feiertage), sowie der Stunden, die individuell nicht zu leisten sind (z. B. Ferien, Unfall, Zivilschutzdiensttage, usw.). Die Pause, die in Artikel 19 des vorliegenden GAV geregelt wird, ist in der Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden enthalten.

Die Gesamtzeit der massgeblichen Jahresarbeitsstunden liegt bei 2200 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 42,2 Stunden).

Die Feiertage, die Ferientage sowie die individuellen Fehltage aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen berechtigten Absenzen werden nach Tagen berechnet, auf Grundlage der Stunden, die im Arbeitszeitkalender des Unternehmens für das laufende Jahr vorgesehen sind, beziehungsweise auf Grundlage des Arbeitszeitkalenders, der durch den Ausschuss der interkantonalen paritätischen Berufskommission (AIPBK) herausgegeben wird und am Sitz des Unternehmens gültig ist.

Wird der Arbeitnehmende im Verlauf des Jahres angestellt oder verlässt er das Unternehmen, wird die Arbeitszeit pro rata temporis auf Grundlage des im betreffenden Jahr geltenden Arbeitszeitkalenders des Unternehmens oder des AIPBK berechnet. Darüber hinaus werden im Monatslohn angestellte Arbeitnehmende bei ihrem Austritt für die Stunden, die den vorgesehenen Anteil an der gemäss Absatz 2 jährlichen Gesamtarbeitszeit übersteigen, pro rata temporis nach dem Grundlohn bezahlt.

Der Arbeitgebende ist zu einer detaillierten Kontrolle der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitsdauer verpflichtet. Er ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmenden schriftlich eine monatliche Stundenabrechnung zu überreichen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit): Das Unternehmen legt die wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalender fest, der spätestens zum Jahresende für das kommende Jahr erstellt werden muss, gemäss Absatz 2 hierunter. Wenn das Unternehmen keinen Arbeitszeitkalender erstellt und den Angestellten überreicht, gilt der vom AIPBK herausgegebene Kalender. Der Arbeitszeitkalender des Unternehmens darf die vom AIPBK festgelegten Limiten (Margen) nicht übersteigen. Der Kalender des Unternehmens muss dem AIPBK bis Ende Januar des entsprechenden Jahres zugestellt werden.

Limiten der wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine Person, die zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt ist,

  1. mindestens 35 Stunden wöchentlich bei Arbeitnehmenden im Monatslohn und 39 für Arbeitnehmende im Stundenlohn sowie
  2. maximal 45 Stunden wöchentlich

von Montag bis Freitag.

Wenn der Arbeitszeitkalender die vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben verletzt, übermittelt der AIPBK schriftlich eine begründete Einsprache und heisst diesen nicht gut.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit findet von Montag bis Freitag zwischen 6 Uhr und 19 Uhr statt.

Reisezeit

Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückweg) wird nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 GAV gezählt und wird separat vergütet. Die Reisezeit des Fahrers des Fahrzeugs wird für die gesamte Reisedauer (vom Besammlungsort bis zur Baustelle, Hin- und Rückweg) nach dem Stundenansatz vergütet.

Pause

In der Mitte des Vormittags werden 15 Minuten bezahlte Pause, an denen der Arbeitsort nicht zu verlassen ist, gewährt.

Artikel 12 – 13, 14 und 16  – 19

Überstunden / Überzeit

Stunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% Ende des Monats, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15.2, ausbezahlt. Die Reisezeit zwischen dem Besammlungsort und der Baustelle (Hin- und Rückfahrt) wird nicht als Überstunden angesehen. 

Arbeitsstunden, die über die im Kalender festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet, sobald sie 60 Stunden, die in den vergangenen Monaten angesammelt wurden, oder 20 Überstunden im laufenden Monat, überschreiten. 

Der Arbeitgebende darf vom Arbeitnehmenden die vollständige oder teilweise Kompensierung des (...) angehäuften Überstundensaldos durch Freizeit von gleicher Dauer verlangen. Er berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden, insbesondere indem er ganze Kompensationstage vorschreibt.

Der (...) angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März jedes Jahres kompensiert werden, sofern keine Vereinbarung (...) getroffen wurde. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25% auf den Grundlohn vergütet werden. Mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vor Ende März abgeschlossen werden muss, können bis zu 42 Überstunden (...) bis Ende August durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Artikel 15

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