Personalverleih Bäcker Schweiz

26.06.2025

Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2025: Mindestlöhne für Lernende, Änderungen bezahlte arbeitsfreie Tage etc.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 26.06.2025 / Publikation gültig ab: 01.07.2025 - 31.12.2028 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 4.1

Diesem Vertrag unterstehen alle Arbeitgeber/Betriebe der Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche mitsamt ihren sämtlichen Betriebsteilen.

Insbesondere mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafes/Restaurationsbetriebe gehören ebenfalls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Artikel 5

Diesem Vertrag unterstehen unter Vorbehalt von Art. 4, 5 und Art. 6c GAV alle gemäss Art. 6a GAV gelernten und gemäss Art. 6b GAV ungelernten Arbeitnehmer. Teilzeitangestellte und Aushilfen sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt.

Artikel 6

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
04.09.2025 13:35
01.07.2025
26.06.2025 15:02
01.07.2025
18.12.2024 13:43
01.01.2025
30.11.2023 16:09
01.03.2023
26.04.2023 16:08
01.03.2023
24.02.2023 09:47
01.03.2023
23.12.2022 13:18
01.07.2022
29.06.2022 16:49
01.07.2022
23.12.2021 16:52
01.04.2019
06.10.2021 12:19
01.04.2019
23.06.2021 13:48
01.04.2019
18.02.2021 14:19
01.04.2019

 

Örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 4.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Diesem Vertrag unterstehen alle Arbeitgeber/Betriebe der Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche mitsamt ihren sämtlichen Betriebsteilen.

Insbesondere mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafes/Restaurationsbetriebe gehören ebenfalls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Artikel 5

Persönlicher Geltungsbereich

Diesem Vertrag unterstehen unter Vorbehalt von Art. 4, 5 und Art. 6c GAV alle gemäss Art. 6a GAV gelernten und gemäss Art. 6b GAV ungelernten Arbeitnehmer. Teilzeitangestellte und Aushilfen sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt.

Artikel 6

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit obgenannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Ausgenommen sind Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit Betrieben gemäss Ziffer 2 eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Ausgenommen sind Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend:

  1. Betriebsinhaber und höhere leitende Angestellte (im Sinne von Art. 3 Arbeits-gesetzes, ArG), wie Betriebsleiter, Direktoren etc. sowie im Falle von juristi-schen Personen mehr als 50 % der Beteiligung haltende Personen;
  2. Familienmitglieder (d. h. Ehegatten, Eltern, Geschwister, Nachkommen) der gemäss lit. a ausgenommenen Personen;
  3. Minderjährige, sofern es sich nicht um Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung handelt; für Lernende gilt abschliessend die Lernen-denvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil des GAV bildet;
  4. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs. Praktika können ver-traglich vom GAV ausgenommen werden, sofern der Arbeitsvertrag zum Zweck des Abschlusses eines anerkannten Ausbildungslehrgangs (BP und HFP) geschlossen wird;
  5. Musiker, Artisten, Discjockeys.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Löhne / Mindestlöhne

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen:

Produktions- und Verkaufspersonal  - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV (Ungelernte) d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben CHF 3'670.–
nach 3 Dienstjahren (…) CHF 3'720.–
II Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben  
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'900.–
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei branchenexternem Verkaufs-/Detailhandels-EFZ ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1.) CHF 4'400.–
3.a) mit eidg. Berufsprüfung jedoch nicht in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in, aber einem Mindestpensum von 60% CHF 4'925.– (bei 100 %-igem Pensum)
3.b) mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in CHF 5'350.–
4. mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in CHF 5'650.–

 

Gastronomiepersonal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben CHF 3'666.–
bei erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung CHF 3'892.–
II Arbeitnehmende i.S.v. Art. 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben  
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) CHF 4'018.–
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'470.–
2a. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung CHF 4'576.–
3. mit eidg. Berufsprüfung CHF 5'225.–

 

Weiteres Personal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV (Ungelernte)
d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer
CHF 3'630.–
nach 3 Dienstjahren CHF 3'660.–
II Arbeitnehmende i.S.v. Artikel 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben  
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'850.–
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'318.–
3. mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion CHF 5'158.–

Lernende  (per 1. Juli 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Lernende in 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

Zweijähriger Grundbildung
eidg. Berufsattest (EBA)

CHF 850.– CHF 950.–  

dreijähriger Grundbildung
eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ
(mit oder ohne Abschluss mit Berufsmaturität)

CHF 850.– CHF 1'050.– CHF 1'400.–

Verkürzte zweijährige Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
nach Abschluss einer Grundbildung mit EBA oder erweiterter Allgemeinbildung (z.B. Mittelschule))

  CHF 1'200.– CHF 1'400.–

einjähriger Zusatzlehre Produktion
(nach Abschluss der Grundbildung mit EFZ in der anderen Fachrichtung)

    CHF 1'400.–

Mindestlöhne/Lohnregulative

Die monatlichen Mindestlöhne werden abhängig von Berufsabschluss und Funktion gemäss Artikel 6 bis Artikel 6b GAV in separaten Lohnregulativen festgelegt, welche integrierenden Bestandteil dieses GAV bilden. Das anwendbare Lohnregulativ bestimmt sich nach Massgabe der mehrheitlich ausgeübten Tätigkeit. Pro Arbeitnehmer ist nur ein Lohnregulativ anwendbar.

Die Mindestlöhne gemäss den Lohnregulativen gelten bei Vollzeit (d.h. 100% und einer 42-Stunden-Woche). Sie dürfen unter Vorbehalt von Abs. 3 nicht unterschritten werden. Mit dieser Einschränkung kann der Lohn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden (vertraglich vereinbarter Lohn).

An den Mindestlohn sei es im Sinne des GAV, sei es im Sinne eines Gesetzes ist der gesamte AHV-pflichtige Bruttolohn anzurechnen. An den Mindestlohn im Sinne des GAV nicht angerechnet und damit zusätzlich geschuldet sind gemäss Gesetz oder GAV zwingende Zuschläge bzw. Zulagen in der jeweils gesetzlich bzw. gesamtarbeitsvertraglich vorgeschriebenen Höhe. 

Der Mindestlohn ist nicht zwingend für 

  • Minderjährige,
  • Lernende (vgl. jedoch Lernendenvereinbarung);
  • Praktikanten während maximal 12 Monaten unmittelbar vor einer vertraglich vereinbarten Grundbildung bei derselben Arbeitgeberin;
  • an schweizerischen Bildungseinrichtungen die Sekundarstufe II besuchende Schüler (an Maturitäts-, Fachmittel- oder Berufsschulen) sowie Immatrikulierte mit Vollzeitausbildung (z.B. an Fachhochschulen, Universitäten);
  • Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsprogrammen;
  • vermindert leistungsfähige Mitarbeitende (z.B. Lehrabsolventen mit Nachteilsausgleich), sofern ein gemeinsamer, schriftlicher Antrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom ständigen Ausschuss gutgeheissen wird.

Zur Berechnung von Ferienlohn, Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle und ähnlichem ist vom durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate auszugehen.

Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 11; Lohnregulativ 2025; Anhang 5: Artikel 5

Lohnkategorien

Kategorie Beschreibung
I - Ungelernte Arbeitnehmende Als ungelernt gelten Arbeitnehmende die über keinen eidgenössischen Berufsabschluss (EBA oder EFZ) verfügen
deren ausländische Berufsabschlüsse nicht im Sinne von Artikel 6a Absatz 3 GAV gleichgestellt wurden, oder
die im Falle eines eidgenössischen (oder gemäss Art. 6a Abs. 3 GAV gleichgestellten) Berufsabschlusses nicht mehrheitlich im gelernten 
Beruf tätig sind.
II - gelernte Arbeitnehmende Als gelernte Arbeitnehmende gelten Inhaber eidgenössischer Abschlüsse (EFZ, EBA, BP, HFP), sofern sie mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind (Übereinstimmung von Berufsabschluss und im Betrieb mehrheitlich ausgeübter Funktion)
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dessen Abschlüssen/Gleichwertigerklärungen zu befragen. Das Ergebnis der Befragung ist schriftlich festzuhalten. Die Ansprüche als gelernter Arbeitnehmer beginnen ab Erhalt und Kenntnis des Arbeitgebers über einen Berufsabschluss gemäss Absatz 1 oder dessen Gleichstellungserklärung gemäss Absatz 3. Bis zu diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer lediglich Mindestlöhne als ungelernte Arbeitnehmer geltend machen.
 
Prdouktions- und Verkaufspersonal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Produktion («Produktionspersonal») oder mit dem Verkauf («Verkaufspersonal») beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und un-gelernten Arbeitnehmenden im Sinne von Artikel 6a und 6b GAV zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
II Gelerent d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2a gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenintern
II 2b gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1)
II 3a mit eidg. Berufsprüfung jedoch nicht in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in, aber einem Mindestpensum von 60 %
II 3b mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in
II 4 mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in

Definition Verkaufs- oder Filialleiter

Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter/in bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) bzw. Verkaufsplanung festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung der Arbeitgebenden während deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben

Gastronomiepersonal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Gastronomie beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
ungelernt, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2 gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 2a gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung
II 3 gelernt, mit eidg. Berufsprüfung

Weiteres Personal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das von den Lohnregulativen Produktion, Verkauf und Gastronomie nicht erfasste, weitere Personal (Logistik, Administration, Unterhalt etc.), wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2 gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 3 gelernt, mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion


Artikel 6, Anhang 1, 3 und 4

13. Monatslohn

Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100% des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulage. Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.

Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch.

Der mehrheitlich in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer (Gastronomiepersonal) hat demgegenüber von Anbeginn des Arbeitsvertrages Anspruch auf den 13. Monatslohn. Der anteilsmässige Anspruch für unvollständige Arbeitsjahre entfällt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis mit Gastronomiepersonal im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.

Ist der Arbeitnehmer im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfall, Militär- oder Zivildienst (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn miteinschliesst.

Artikel 13

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Gelernte und ungelernte Arbeitnehmer in der Produktion haben für die zwi-schen 22.00 und 3.00 Uhr geleistete Arbeitszeit Anspruch auf einen Lohnzu-schlag. Der Zuschlag kann wie folgt effektiv oder pauschal bezahlt werden:

  Lohnzuschläge
Effektiver Zuschlag 25% für jede geleistete Arbeitsstunde
Pauschaler Zuschlag pro durchschnittlich, wöchentlich geleisteter Arbeitsstunde 0.4% auf dem vertraglich vereinbarten Monatslohn


Die Regelung gemäss Absatz 2 (effektiver Zuschlag) gilt, sofern sich die Parteien nicht auf den pauschalen Zuschlag gemäss Absatz 3 einigen können.



Artikel 17

Spesenentschädigung

Haben sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht einzelarbeitsvertraglich über Kost und Logis geeinigt, dann gelten … für die Bewertung der Naturalbezüge folgende Ansätze:
Spesenart Entschädigung
Morgenessen CHF 3.50
Mittagessen CHF 10.--
Nachtessen CHF 8.--
Logis CHF 11.50

Anhang 3 und 4: Artikel 3

Normalarbeitszeit

Arbeitszeit
Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt bei Vollarbeitszeit (d.h. 100%) für die Arbeitnehmer in industriellen und nicht-industriellen Betrieben in der Regel 42 Stunden. Die zu leistende Arbeitszeit kann auf Anordnung des Arbeitgebers die vereinbarte Normalarbeitszeit soweit zumutbar unter- oder überschreiten. Diesfalls hat der Ausgleich zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit in den Schranken des Gesetzes und des vorliegenden GAV innert 12 Monaten zu erfolgen.
 
Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit kann mit schriftlichem Einzelarbeitsvertrag bis zu der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) erhöht oder unter 42 Stunden reduziert werden. Für jede bei Vollarbeitszeit von der Normalarbeitszeit gemäss Artikel 15 Absatz 1 GAV abweichende Stunde wird der Mindestlohn um 2.38% erhöht bzw. reduziert. Diese Erhöhung oder Reduktion des Mindestlohns ist bei Änderungen unter einer vollen Stunde anteilsmässig geschuldet.
 
Die Vereinbarung von Gleitarbeitszeit ist bei mehrheitlicher Tätigkeit in der Administration sowie für Filial- oder Produktionsleitende zulässig. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.Ruhetage

Im Jahresdurchschnitt gilt die Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf durchschnittlich 2 Ruhetage pro Woche.

Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Der zweite Ruhetag kann in halben Ruhetagen in der betreffenden, in den vorangehenden oder nachfolgenden Wochen gemäss den gesetzlichen Vorgaben gewährt werden. Der halbe Ruhetag richtet sich nach Gesetz.

Pro Kalenderjahr sind mindestens zwölfmal Samstag und Sonntag als 2 Ruhetage am Stück zu gewähren. Hat der Arbeitgeber zwei andere fixe, aufeinanderfolgende Schliessungstage, gelten diese an Stelle von Samstag und Sonntag als Ruhetage im genannten Sinne. Der gesetzliche Anspruch auf mindestens 12 freie Sonntage gemäss Artikel 12 Absatz 2 oder 3 ArGV 2 bleibt unangetastet. Bei unterjährigen Vertragsverhältnissen reduziert sich die Mindestanzahl von zwölf anteilsmässig.

Die Parteien können sich in Abweichung zu Absatz 3 im Rahmen des Vertrages und in Berücksichtigung des Gesetzes auf eine andere Verteilung und Lage der Ruhetage einigen.

Nicht bezogene Ruhetage sind zu kompensieren. Sind während der Ruhetagsarbeit Überstunden entstanden, sind mit deren Kompensation oder Entschädigung auch die Ruhetage kompensiert. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zuzüglich 13. Monatslohn (aber ohne weitere Zuschläge vorbehältlich Art. 33 ArGV 1) zu bezahlen.

Ausnahme für Chauffeure
Für Arbeitnehmer, die in Verrichtung ihrer Arbeitsleistung hauptsächlich Fahrzeuge führen, die einen Führerausweis der Kategorie C1 voraussetzen, ist Artikel 15a nicht anwendbar. Die Verteilung und Lage von deren Arbeits- und Ruhezeit richtet sich nach Gesetz.
 
Bei vertraglicher Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage und durchschnittlich 1,5 Ruhetagen pro Woche ist ein Lohnzuschlag zusätzlich zum Mindestlohn geschuldet. Der Zuschlag ist nur bei einem 70% übersteigenden Pensum geschuldet. Er beträgt monatlich 700 Franken (brutto) bei einem Vollzeitpensum; bei einem tieferen Pensum reduziert sich der Zuschlag anteilsmässig. Der pauschale Zuschlag bildet Bestandteil des Bruttolohns, auf dem Ferienlohn, 13. Monatslohn und Lohnfortzahlung jeweils gemäss vorliegendem GAV geschuldet sind. Vorbehalten bleiben die Vorgaben der Chauffeurenverordnung ARV 1 bei deren Anwendbarkeit.

4-Tage-Woche

In Abweichung zu Artikel 15a und 15b GAV kann die Arbeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers vertraglich im Durchschnitt des Jahres auf vier Tage der Woche verteilt werden. Wird gleichzeitig die betriebliche Normalarbeitszeit gemäss betrieblichem Arbeitszeiterfassungssystem auf 36 Stunden pro Woche für Vollarbeitszeit reduziert, gilt die Ausgleichsruhezeit nach ArG als ausgeschlossen (Art. 32 ArGV 1).

Artikel 15 – 15c

Arbeitszeiterfassung

Arbeitsplan und Arbeitszeitkontrolle

Der Arbeitgeber hat unter Beizug der Arbeitnehmer 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen und auszuhändigen bzw. zugänglich zu machen. Kurzfristige Änderungen wegen unerwarteten Ereignissen sind nach Rücksprache mit den betroffenen Arbeitnehmenden möglich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Betrieb eine Arbeitszeitkontrolle zu führen.

Wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber erfasst, ist sie monatlich vom Arbeitnehmer zu bestätigen. Bei Anordnung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer die Arbeitszeit täglich in die Arbeitszeitkontrolle des Arbeitgebers einzutragen. Wird die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer erfasst, ist sie monatlich vom Arbeitgeber zu bestätigen.

Die Bestätigung hat jeweils innert 14 Tagen durch Unterschrift (handschriftlich oder einfach elektronisch) oder via eine sonstige (physische oder digitale) Lösung zu erfolgen.

Die Bestätigung gilt als gegeben, sofern die zur Bestätigung angerufene Partei die Arbeitszeiterfassung nicht innert 14 Tagen begründet beanstandet. Vorbehalten bleibt der Beweis, dass die Arbeitszeiterfassung vorgängig zur Bestätigung vorgelegt wurde.

Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Kopie der Arbeitszeitkontrolle.

Artikel 16

Überstunden / Überzeit

Überstunden
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag (vgl. Art. 15 Abs. 2 GAV) bis zur gesetzlich vorgeschriebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9 ArG) geleistet werden. Im Rahmen von gleitenden Arbeitszeiten gemäss Artikel 15 Absatz 3 GAV geleistete Mehrstunden stellen keine Überstunden dar, vorbehalten bleibt Abs. 2 nachfolgend.
 
Überstunden müssen vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit ais unbedingt notwendig, so hat sie der Arbeitnehmer von sich aus zu leisten und den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen. 
 
Der Arbeitnehmer hat Überstunden zu leisten, soweit er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kënnen. 

Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Abs. 6 entschädigt werden (Art. 321c OR).

Übersteigt der Überstundensaldo jeweils per (Stichtag) Ende Februar oder Ende August 100 Stunden, sind die über 100 Stunden hinausgehenden Überstunden mit dem Lohn des Folgemonats gemäss Abs. 6 auszuzahlen. Vorbehalten bleiben davon abweichende Vereinbarungen der Einzelarbeitsvertragsparteien.

Am Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Überstundensaldi, die nicht durch Freizeit kompensiert werden konnten, sind mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Der Zuschlag ist jedoch nicht geschuldet, sofern Artikel 16 Absatz 1 GAV (Arbeitsplan) und Artikel 16 Absatz 2 GAV (Arbeitszeitkontrolle) eingehalten sind. Bei unechten Verträgen auf Abruf ist der Zuschlag nicht geschuldet. Vorbehalten bleibt in jedem Falle Artikel 18 Absatz 7 GAV.
 
Bei Arbeitnehmern, deren Jahreslohn gesamthaft mindestens CHF 91'000.– bzw. CHF 7'585.– im Monat (jeweils inkl. 13. Monatslohn und aller Zuschläge) brutto beträgt, kann die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
 



Artikel 18

Ferien

Dauer der Ferien
Alle Arbeitnehmer haben pro Dienstjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien (entspricht einem Lohnzuschlag von 10,64% bei Stundenlohn).
 
Zeitpunkt und Kürzung der Ferien
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor deren Antritt. Während der Dauer einer besonderen oder ausserordentlichen Lage im Sinne des Epidemiengesetz (EpG) können maximal zwei Ferienwochen pro Jahr nur drei Wochen vor deren Antritt angeordnet werden. Der Bezug kann auch über die Dauer der besonderen oder ausserordentlichen Lage hinaus erfolgen. Während dieser Ferien ist der Ferienlohn zu 100% geschuldet. Der Arbeitgeber nimmt auf die Wünsche des Arbeitsnehmers so weit Rücksicht, als es mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

Artikel 22 und 23

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage des Arbeitnehmers im Betrieb fallen. Pro Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf gesamthaft höchstens fünf bezahlte Arbeitstage für:

Anlass

Bezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5)
Eigene Heirat/Eintragung der Partnerschaft 2 Tage
Der Vater hat Anspruch auf den einen Tag der Geburt des eigenen Kindes; 1 Tag
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder.1 3 Tage
Todesfall Geschwister. 1 1 Tag
Todesfall eines Elternteils. 1 2 Tage
Todesfall eines Schwiegerelternteils. 1 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt 1 Tag
militärische Rekrutierung 2 1-2 Tage
Konsultation eines Arztes falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw. benötigte Zeit
1 Diese Absenzen werden, sofern auf Arbeitstage fallend selbst dann bezahlt, wenn die Maximale von 5 bezahlten Tagen pro Jahr überschritten wird
 
2 Die Arbeitnehmenden haben die Arbeitgebenden von einem militärischen Aufgebot (Aufgebotsplakat, persönliches Aufgebot) zu informieren, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
 
Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig beim Arbeitgeber um bezahlte arbeitsfreie Tage nachzusuchen und auf den Betrieb des Arbeitgebers nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Diese Bedingung gilt nicht für Absatz 1 lit. c) GAV.

Artikel 24, 28.4

Bezahlte Feiertage

Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Artikel 20

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 12.10
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 13.65
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'047.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

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