Personalverleih Gärtnergewerbe BS und BL

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.1970 - 01.01.1970 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.01.1970 / Publikation gültig ab: 01.01.1970 (Branchen-GAV)

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Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
24.11.2021 15:04
01.03.2020
17.12.2020 14:51
01.03.2020
30.07.2020 10:54
01.03.2020
13.07.2020 16:22
01.03.2020
03.06.2020 18:44
01.03.2020
01.01.2020 00:00
01.03.2020
28.02.2020 23:59
01.04.2019
17.12.2019 14:38
01.04.2019
14.03.2019 11:08
01.04.2019

 

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich

Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien. Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
– Grabunterhalt
– sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
– Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
– Pflanzentransporte

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.

Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne Garten- und Landschaftsbau ab 2018 (per 01.03.2018 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
Vorarbeiter/Polier CHF 5'200.--CHF 28.55
Kundengärtner/GrünflächenspezialistCHF 4'750.--CHF 26.10
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'650.--CHF 25.55
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'400.--CHF 24.20
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter ACHF 4'100.--CHF 22.55
Gartenarbeiter BCHF 3'900.--CHF 21.45

Mindestlöhne Übrige Betriebe ab 2019 (per 01.04.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
EinteilungMonatslohnStundenlohn
ObergärtnerCHF 5'000.--CHF 26.85
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'225.--CHF 22.70
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'025.--CHF 21.65
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 3'600.--CHF 19.35
Gartenarbeiter ACHF 3'540.--CHF 19.00
Gartenarbeiter BCHF 3'450.--CHF 18.55
AushilfeCHF 17.50

Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.

Artikel 37.3, Lohnanpassung 2018 und 2019

Lohnkategorien

Garten- und Landschaftsbau
EinteilungDefinition
Vorarbeiter/PolierAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung

Übrige Betriebe
EinteilungDefinition
ObergärtnerArbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung
AushilfeDie Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen

* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Nachtrag 8: Lohnanpassung 2018 und 2019

Lohnerhöhung

2019 (per 1.4.2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Garten- und Landschaftsbau
Die Gesamtlohnsumme sämtlicher ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell und beschränkt sich auf folgende Lohnkategorien:
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
– Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ
– Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA
– Gartenarbeiter A
– Gartenarbeiter B
Für die beiden übrigen Lohnkategorien ist keine Lohnerhöhung vorgesehen. Es sind dies:
– VorarbeiterlPolier
– Kundengärtner/Grünflächenspezialist
Wird Arbeitnehmenden dieser beiden Lohnkategorien trotzdem eine Lohnerhöhung gewährt, erfolgt diese auf freiwilliger Basis und zusätzlich zu der auf die übrigen Lohnkategorien zu verteilenden Lohnsumme.

Übrige Betriebe
Individuelle Lohnerhöhung
Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmer wird um 0.6% erhöht. ... Die nach der Anpassung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 39; Lohnanpassung 2019

13. Monatslohn

Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation

Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40

Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40

Überstunden / Überzeit

Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 29.2, 29.5 und Nachtrag 2017

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag

Artikel 42

Spesenentschädigung

Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb)CHF 16.--*
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
privates FahrzeugCHF -.60/km
*Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.--/Monat vereinbart werden.

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 43 und 44

Normalarbeitszeit

ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h
Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt.

Artikel 26

Ferien

Gartenbaubetriebe
AlterFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr28
21.-45. Altersjahr23
46.-55. Altersjahr28
56.-65. Altersjahr30

Übrige Betriebe
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Ab 50. Altersjahr25 Tage
Alle übrigen Arbeitnehmer22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung

Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Artikel 30, 31.1, Anhang 2 und Nachtrag 2017

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt 1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 34.1

Bezahlte Feiertage

9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32

Krankheit

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.





GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.





GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.



GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.



GAV Personalverleih: Artikel 16

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz



Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).



Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

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