Personalverleih PostFinance AG
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.03.2023 / Publikation gültig ab: 01.04.2023 (Branchen-GAV)
Geltungsbereich im Detail:
Firmenvertrag (PostFinance AG; ganze Schweiz)
Artikel 1
Artikel 1
Firmenvertrag (PostFinance AG; ganze Schweiz)
Artikel 1
Artikel 1
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostFinance AG, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft
sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten
die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten
die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Ausnahmen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 10
b. Mitarbeitende in der Funktionsstufe 10, wenn sie eine Anstellung in einem Kaderreglement wünschen
c. Weitere bisherige Mitarbeitende mit Kadervertrag, wenn sie dies weiterhin wünschen und Neueintretende in einzelnen Fällen im Grenzbereich zu Kaderfunktionen
d. Mitarbeitende mit variabler Entlöhnung im Verkauf, die einen Vertrag gemäss Kaderreglement haben
e. Praktikantinnen und Praktikanten
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 10
b. Mitarbeitende in der Funktionsstufe 10, wenn sie eine Anstellung in einem Kaderreglement wünschen
c. Weitere bisherige Mitarbeitende mit Kadervertrag, wenn sie dies weiterhin wünschen und Neueintretende in einzelnen Fällen im Grenzbereich zu Kaderfunktionen
d. Mitarbeitende mit variabler Entlöhnung im Verkauf, die einen Vertrag gemäss Kaderreglement haben
e. Praktikantinnen und Praktikanten
Dem GAV ebenfalls unterstellt sind weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezüger
gemäss Ziff. 1.3.
gemäss Ziff. 1.3.
Leihpersonal
Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei der PostFinance AG ununterbrochen maximal für die Dauer von 12 Monaten eingesetzt werden. Will die PostFinance AG die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten.
Während einem länger dauernden Einsatz von Leiharbeitenden führt die Arbeitgeberin regelmässig Standortgespräche. Ergibt sich im Rahmen der Standortgespräche, dass eine Zusammenarbeit von über 12 Monaten angestrebt wird, so erwirbt die/der Leiharbeitende das Recht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag bereits ab einer Beschäftigungsdauer von 10 Monaten (ununterbrochen oder innert einer Periode von 12 Monaten).
Bei konzerninternem Personalverleih gelten Abs. 1-3 analog.
Artikel 1.1 – 1.3 und 2.6
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
01.03.2023 11:14
01.04.2023
31.03.2022 11:16
01.05.2022
27.07.2021 16:22
22.07.2021
22.06.2021 16:22
22.07.2021
01.12.2020 18:41
01.01.2021
31.10.2020 11:45
01.05.2020
03.09.2020 17:16
01.05.2020
11.08.2020 10:54
01.05.2020
13.07.2020 15:55
01.05.2020
20.03.2020 08:33
01.05.2020
29.04.2020 23:59
12.09.2019
12.08.2019 15:03
12.09.2019
11.08.2019 23:59
01.08.2019
11.08.2019 23:59
01.08.2019
02.07.2019 11:18
01.08.2019
30.07.2019 23:59
25.05.2019
02.05.2019 12:02
25.05.2019
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Kontakt paritätische Organe
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Löhne / Mindestlöhne
- Lohnkategorien
- Lohnerhöhung
- 13. Monatslohn
- Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
- Dienstaltersgeschenke
- Lohnauszahlung
- Überstunden / Überzeit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Schichtarbeit
- Pikettdienst
- Spesenentschädigung
- weitere Zuschläge
- Normalarbeitszeit
- Ferien
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Bezahlte Feiertage
- Krankheit
- Unfall
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Kündigungsfrist
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Aufgaben paritätische Organe
- Paritätische Fonds
- Schlichtungsverfahren
- Friedenspflicht
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
- Folge bei Vertragsverletzung
Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostFinance AG (nachfolgend Arbeitgeberin), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Ausnahmen:
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Maximal 5 Prozent der Mitarbeitenden unterhalb der FS 10
c. Praktikantinnen und Praktikanten
Artikel 1
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Maximal 5 Prozent der Mitarbeitenden unterhalb der FS 10
c. Praktikantinnen und Praktikanten
Artikel 1
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Löhne / Mindestlöhne
Lohnbänder (Stand 1. Januar 2016) Mindestjahreslohn und Grundstundenlohn in CHF
Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 3 (Artikel 7.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.
Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2192.
Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10% reduziert werden).
Art. 2.19.3.2, Anhang 2
Nachgewährung im Todesfall:
Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns.
Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
Artikel 2.21.8
Funktionsstufe (vgl. Funktionsraster und Anhang 2) | Region A | Region B | Region C | Region D | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
FS 1 | 54'800 | 25.-- | 52'400 | 23.91 | 51'200 | 23.36 | 50'000 | 22.81 |
FS 2 | 54'800 | 25.-- | 52'400 | 23.91 | 51'200 | 23.36 | 50'000 | 22.81 |
FS 3 | 55'860 | 25.48 | 53'460 | 24.39 | 52'260 | 23.84 | 51'060 | 23.29 |
FS 4 | 60'901 | 27.78 | 58'501 | 26.69 | 57'301 | 26.14 | 56'101 | 25.59 |
FS 5 | 66'035 | 30.13 | 63'635 | 29.03 | 62'435 | 28.48 | 61'235 | 27.94 |
FS 6 | 70'198 | 32.02 | 67'798 | 30.93 | 66'598 | 30.38 | 65'398 | 29.83 |
FS 7 | 76'136 | 34.73 | 73'736 | 33.64 | 72'536 | 33.09 | 71'336 | 32.54 |
FS 8 | 82'790 | 37.77 | 80'390 | 36.67 | 79'190 | 36.08 | 77'990 | 35.58 |
FS 9 | 90'438 | 41.26 | 88'038 | 40.16 | 86'838 | 39.62 | 85'638 | 39.07 |
Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 3 (Artikel 7.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.
Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2192.
Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10% reduziert werden).
Art. 2.19.3.2, Anhang 2
Nachgewährung im Todesfall:
Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns.
Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
Artikel 2.21.8
Lohnkategorien
vgl. Art. 2.19.3.2: Funktionentabelle
Überführung bisheriger Löhne:
Die Löhne (exklusive Zulagen und Prämien) der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse mit der Arbeitgeberin vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, bleiben mit dem Inkrafttreten dieses GAV ohne anderslautende individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverändert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine fixe Arbeitsmarktzulage hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Pauschalzulage für Wagenführer/innen im Sachentransportdienst hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 unter dem Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe liegen, werden in zwei Schritten wie folgt angepasst:
a. Am 1. Januar 2017 mindestens bis 3 Prozent unterhalb des massgebenden
Mindestlohns gemäss diesem GAV
b. Am 1. Januar 2018 mindestens der Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe
gemäss diesem GAV
Leistungsorientierte Entlöhnung im Verkauf (LEVER):
Sämtliche laufenden Vereinbarungen «Zielprämie» werden per 31.12.2015 aufgehoben und durch eine neue Vereinbarung mit Gültigkeit ab 1.1.2016 ersetzt.
Anhang 3: Artikel 7.4 + 7.5
Überführung bisheriger Löhne:
Die Löhne (exklusive Zulagen und Prämien) der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse mit der Arbeitgeberin vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, bleiben mit dem Inkrafttreten dieses GAV ohne anderslautende individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverändert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine fixe Arbeitsmarktzulage hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Pauschalzulage für Wagenführer/innen im Sachentransportdienst hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 unter dem Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe liegen, werden in zwei Schritten wie folgt angepasst:
a. Am 1. Januar 2017 mindestens bis 3 Prozent unterhalb des massgebenden
Mindestlohns gemäss diesem GAV
b. Am 1. Januar 2018 mindestens der Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe
gemäss diesem GAV
Leistungsorientierte Entlöhnung im Verkauf (LEVER):
Sämtliche laufenden Vereinbarungen «Zielprämie» werden per 31.12.2015 aufgehoben und durch eine neue Vereinbarung mit Gültigkeit ab 1.1.2016 ersetzt.
Anhang 3: Artikel 7.4 + 7.5
Lohnerhöhung
Zur Information: Lohnverhandlungen
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.
Artikel 3.1
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.
Artikel 3.1
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
1 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
2 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.5
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
1 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
2 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
1 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
2 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.5
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
1 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
2 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.5
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
1 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
2 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.5
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
1 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
2 Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.5
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.
GAV Personalverleih: Artikel 23
GAV Personalverleih: Artikel 23
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung von Überstunden ohne Lohnzuschlag. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung bis 84 Überstunden in einem Kalenderjahr ohne Lohnzuschlag. Für weitere Überstunden im gleichen Kalenderjahr erhalten diese Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent.
Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen geeignete Massnahmen zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungsgrads vereinbaren.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden.Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.10.5 + 2.10.6
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung von Überstunden ohne Lohnzuschlag. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung bis 84 Überstunden in einem Kalenderjahr ohne Lohnzuschlag. Für weitere Überstunden im gleichen Kalenderjahr erhalten diese Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent.
Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen geeignete Massnahmen zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungsgrads vereinbaren.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden.Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.10.5 + 2.10.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Lohnzuschlag für Abendarbeit:
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage pro Kalenderjahr zwischen 20 und 23 Uhr/ Lohnzuschlag von CHF 7/h, pro rata temporis. Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit (Art. 2.12.4). In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.
Artikel 2.12.2
Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit:
Regelmässige Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte pro Kalenderjahr (23 und 6 Uhr)
generell: Zeitzuschlag von 10 %/ Lohnzuschlag von CHF 7/h
Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr): zusätzlich Zeitzuschlag 20%
Nachtarbeit (5 und 6 Uhr): Lohnzuschlag von CHF 7/h
unregelmässige Nachtarbeit: Lohnzuschlag 25 %
Kumulation der Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.
Artikel 2.12.3
Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit:
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) und/oder dem Sonntag gleichgestellte gesetzliche Feiertagen pro Kalenderjahr/ Lohnzuschlag von 11 Franken pro Stunde
unregelmässiger Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 50 %
Sonntagsarbeit bis zu 5 h: Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5 h: während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden.
Kumulation von Lohnzuschlägen vgl. oben (Artikel 2.12.2 Abs. 4 und Artikel 2.12.3 Abs. 7.)
Artikel 2.12.4
Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen
Artikel 2.14.3
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage pro Kalenderjahr zwischen 20 und 23 Uhr/ Lohnzuschlag von CHF 7/h, pro rata temporis. Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit (Art. 2.12.4). In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.
Artikel 2.12.2
Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit:
Regelmässige Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte pro Kalenderjahr (23 und 6 Uhr)
generell: Zeitzuschlag von 10 %/ Lohnzuschlag von CHF 7/h
Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr): zusätzlich Zeitzuschlag 20%
Nachtarbeit (5 und 6 Uhr): Lohnzuschlag von CHF 7/h
unregelmässige Nachtarbeit: Lohnzuschlag 25 %
Kumulation der Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.
Artikel 2.12.3
Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit:
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) und/oder dem Sonntag gleichgestellte gesetzliche Feiertagen pro Kalenderjahr/ Lohnzuschlag von 11 Franken pro Stunde
unregelmässiger Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 50 %
Sonntagsarbeit bis zu 5 h: Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5 h: während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden.
Kumulation von Lohnzuschlägen vgl. oben (Artikel 2.12.2 Abs. 4 und Artikel 2.12.3 Abs. 7.)
Artikel 2.12.4
Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen
Artikel 2.14.3
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeitsleistung:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten:
– 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos
– 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter
– Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse)
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann):
– Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit
– Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit
– Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung
(Basis: Dreisternehotel)
Artikel 2.8 + 2.9
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten:
– 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos
– 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter
– Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse)
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann):
– Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit
– Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit
– Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung
(Basis: Dreisternehotel)
Artikel 2.8 + 2.9
weitere Zuschläge
Prämien und Sonderzulagen:
Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten.
Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten. Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.
Artikel 2.19.6
Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten.
Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten. Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.
Artikel 2.19.6
Normalarbeitszeit
normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 42 h (vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende)/ Fünftagewoche
Artikel 2.10.2
Bezahlte Pausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten
bei ausschliesslicher Bildschirmarbeit (insbesondere Videocodierung, Datenerfassung): zusätzliche Pausen von fünf Minuten pro volle Arbeitsstunde
Artikel 2.10.4
Arbeitszeitmodelle:
a. Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
b. Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minusstunden und 200 Plusstunden überschreiten.
c. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
d. Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
e. Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung zu reduzieren.
Artikel 2.11
Artikel 2.10.2
Bezahlte Pausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten
bei ausschliesslicher Bildschirmarbeit (insbesondere Videocodierung, Datenerfassung): zusätzliche Pausen von fünf Minuten pro volle Arbeitsstunde
Artikel 2.10.4
Arbeitszeitmodelle:
a. Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
b. Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minusstunden und 200 Plusstunden überschreiten.
c. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
d. Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
e. Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung zu reduzieren.
Artikel 2.11
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen |
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 7 Wochen |
Artikel 2.14.1
Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen
Artikel 2.14.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|---|
Erfüllen gesetzlicher Pflichten | notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
Ausüben eines öffentlichen Amts | nach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr |
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft | 1 Woche |
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kinder und Geschwistern | 1 Tag |
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr |
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden | Bis zu einer Woche |
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden | bis zu 1 Woche |
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen | bis zu 1 Tag auf Gesuch |
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehen | bis zu 2 Tage |
Eigener Umzug | bis zu einem Tag |
für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeit | gemäss individueller Vereinbarung |
für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 20 Tage pro Jahr |
von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | bis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren |
Artikel 2.17.5
Bezahlte Feiertage
Neun bezahlte Feiertage am Arbeitsort. In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. Fallen Feiertage auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Wochentag, besteht ein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.
Kein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst).
Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Artikel 2.16, Anhang 2
Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag.
Art. 2.5, Anhang 4: Übergangsbestimmungen, Art. 8.6
Kein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst).
Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.
Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Artikel 2.16, Anhang 2
Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag.
Art. 2.5, Anhang 4: Übergangsbestimmungen, Art. 8.6
Krankheit
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Unfall
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge:
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen:
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Paritätische Fonds
Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Folge bei Vertragsverletzung
Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38