Personalverleih Aargauer Kantonsspitäler
Neue Zusatzvereinbarung per 1. Januar 2026: generelle Lohnerhöhung von 0.5% (für den Personalverleih gültig ab dem 14. Januar 2026).
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2025 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 23.12.2016 / Publikation gültig ab: 23.01.2017 - 13.01.2026 (Branchen-GAV)
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2025 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 15.12.2025 / Publikation gültig ab: 14.01.2026 (Branchen-GAV)
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Hinweise GAV Personalverleih
- Löhne / Mindestlöhne
- Lohnkategorien
- Lohnerhöhung
- 13. Monatslohn
- Dienstaltersgeschenke
- Lohnauszahlung
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Pikettdienst
- Spesenentschädigung
- Normalarbeitszeit
- Überstunden / Überzeit
- Arbeitsvertrag
- Probezeit
- Ferien
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Bezahlte Feiertage
- Krankheit
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Frühpensionierung
- Berufliche Vorsorge BVG
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Kündigungsfrist
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Paritätische Fonds
- Paritätische Organe
- Aufgaben paritätische Organe
- Rekursinstanz
- Folge bei Vertragsverletzung
- Kontrollen
- Friedenspflicht
Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Löhne / Mindestlöhne
Lohnstufentabelle gültig ab 1.1.2012
| Lohnstufe | Minimaljahreslohn | Maximaljahreslohn | Minimalmonatslohn | Maximalmonatslohn |
|---|---|---|---|---|
| 1 | CHF 31'975.90 | CHF 51'161.45 | CHF 2'459.70 | CHF 3'935.50 |
| 2 | CHF 34'995.– | CHF 55'992.– | CHF 2'691.90 | CHF 4'307.10 |
| 3 | CHF 38'176.60 | CHF 61'082.55 | CHF 2'936.65 | CHF 4'698.65 |
| 4 | CHF 41'565.45 | CHF 66'504.70 | CHF 3'197.35 | CHF 5'115.75 |
| 5 | CHF 45'199.95 | CHF 72'319.90 | CHF 3'476.90 | CHF 5'563.05 |
| 6 | CHF 49'123.05 | CHF 78'596.90 | CHF 3'778.70 | CHF 6'045.90 |
| 7 | CHF 53'376.30 | CHF 85'402.10 | CHF 4'105.85 | CHF 6'569.40 |
| 8 | CHF 58'001.20 | CHF 92'801.90 | CHF 4'461.65 | CHF 7'138.60 |
| 9 | CHF 63'039.70 | CHF 100'863.50 | CHF 4'849.20 | CHF 7'758.75 |
| 10 | CHF 68'533.20 | CHF 109'653.10 | CHF 5'271.80 | CHF 8'434.85 |
| 11 | CHF 74'523.45 | CHF 119'237.50 | CHF 5'732.55 | CHF 9'172.10 |
| 12 | CHF 81'051.15 | CHF 129'681.85 | CHF 6'234.70 | CHF 9'975.55 |
| 13 | CHF 88'158.85 | CHF 141'054.15 | CHF 6'781.45 | CHF 10'850.30 |
| 14 | CHF 95'889.40 | CHF 153'423.05 | CHF 7'376.10 | CHF 11'801.75 |
| 15 | CHF 104'282.20 | CHF 166'851.50 | CHF 8'021.70 | CHF 12'834.75 |
| 16 | CHF 113'378.10 | CHF 181'404.95 | CHF 8'721.40 | CHF 13'954.25 |
| 17 | CHF 123'221.60 | CHF 197'154.55 | CHF 9'478.60 | CHF 15'165.75 |
| 18 | CHF 133'853.50 | CHF 214'165.60 | CHF 10'296.40 | CHF 16'474.30 |
| 19 | CHF 145'315.55 | CHF 232'504.90 | CHF 11'178.10 | CHF 17'885.– |
| 20 | CHF 157'647.05 | CHF 252'235.30 | CHF 12'126.70 | CHF 19'402.70 |
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnkategorien
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnerhöhung
2026 (für den Personalverleih gültig ab dem 14. Januar 2026)
Weitere 0,7% sind für strukturelle und individuelle Massnahmen vorgesehen, deren konkrete Ausgestaltung durch die einzelnen Spitäler erfolgt und den Arbeitnehmendenverbänden kommuniziert wird.
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Medienmitteilung - 4. November 2025: Lohnrunde 2026
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Pikettdienst
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Spesenentschädigung
Artikel 6.15
Normalarbeitszeit
Nicht ärztliches Personal
Ärztliches Personal
Artikel 3 und 4
Überstunden / Überzeit
Nicht ärztliches Personal
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Arbeitsvertrag
Live-In: Auftragsdefinition und Dokumentationspflicht
Der Arbeitgeber evaluiert systematisch den Betreuungsbedarf der Auftraggeberin und legt basierend auf dieser Evaluation schriftlich ein Pflichtenheft fest.
Das Pflichtenheft wird monatlich evaluiert und gegebenenfalls entsprechend 2.1 angepasst.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, Tätigkeiten ausserhalb des Pflichtenhefts schriftlich zu dokumentieren und der Arbeitgeberin spätestens auf Monats- oder Einsatzende mitzuteilen.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Exemplar des GAV Personalverleihs mit dem Anhang „live-in“ und des Arbeitsvertrages auszuhändigen.
Live-In: Arbeitszeitmodell
Die Arbeits-, Bereitschaftsdienste und Freizeit sind im Einsatzvertrag zu regeln.
GAV Personalverleih: Anhang 4: Artikel 2.1–2.4 und 6
Probezeit
Live-In
In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, führt ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeberund Einsatzbetrieb nie zu einer neuen Probezeit.
Ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeber in einem neuen Einsatzbetrieb führt zu einer neuen Probezeit von maximal 3 Wochen, wobei die Probezeit die Dauer des ersten Turnus oder 2/3 der Dauer eines befristeten Einsatzes nicht übersteigen darf. Nach der Probezeit gelten die Kündigungsfristen gemäss Art 12.1. Diese verkürzten Probezeiten gelten erst, wenn die erste Probezeit von 3 Monaten abgelaufen ist.
GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.2 und 12.3
Ferien
| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
|---|---|
| Bis 20 Jahre | 25 Tage |
| 21 - 29 Jahre | 22 Tage |
| 30 - 39 Jahre | 23 Tage |
| 40 - 49 Jahre | 25 Tage |
| 50 - 59 Jahre | 27 Tage |
| Ab 60 Jahren | 30 Tage |
Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.
Artikel 5.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Heirat | 3 Tage |
| Hochzeit in der eigenen Familie | 1 Tag |
| Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
| Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern | 3 Tage |
| Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter | 1 Tag |
| Todesfall, andere Fälle | Teilnahme an der Bestattung |
| Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder Partei | Teilnahme |
| Militärische Rekrutierung und Inspektion | Gemäss Aufgebot |
| Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
| Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden | max. 2 Tage pro Jahr |
| Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichten | bis max. 5 Tage pro Jahr |
Artikel 5.6
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
- Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
- Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
- die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
- Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
- Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
- Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
- Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
| Wer | Versicherungspflicht |
|---|---|
| Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
| Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
| Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
| Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
| Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
| Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
| Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
|---|---|
| Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
| Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 12.10 |
| Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.65 |
| Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
| Versicherter Monatslohn | CHF 2'047.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.
Live-In: Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
Arbeitgeber haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Sie haben zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen:
- Arbeitgeber informieren und schulen Einsatzbetriebe und Arbeitnehmende vor Beginn eines Einsatzes bezüglich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bei der Arbeit sowie Gewaltübergriffen, wobei eine rein schriftliche Abgabe von Informationsmaterial ungenügend ist.
- Sie sorgen in Anwendung von Art. 10 dafür, dass in den Einsatzbetrieben Rückzugsmöglichkeiten für Arbeitnehmende vorhanden sind.
- Die Sozialpartner beauftragen eine neutrale und qualifizierte Anlaufstelle, an welche sich Arbeitnehmende jederzeit wenden können.
- Förderung spezifisch berufsbezogener Weiterbildung durch temptraining.
- Fühlt sich die Arbeitnehmerin in ihrer persönlichen Integrität verletzt oder sexuell belästigt oder macht sie einen gewaltsamen Übergriff geltend, hat sie das Recht, sich bei der in Artikel 11.1 lit. c erwähnten Anlaufstelle beraten zu lassen.
- Wird der Arbeitgeber über gewaltsame Übergriffe, sexuelle Belästigungen oder Verletzungen der persönlichen Integrität informiert, hat er geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Arbeitnehmende zu schützen. Das Resultat der Abklärungen durch den Personalverleiher und die erfolgten Massnahmen sind zu protokollieren und im Personaldossier abzulegen. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Einsichtnahme und Aushändigung einer Kopie.
- Wird von der Arbeitnehmerin ein gewaltsamer Übergriff oder eine sexuelle Belästigung oder andere schwere Verletzung der Persönlichkeit glaubhaft geltend gemacht, die einen weiteren Verbleib am Einsatzort unzumutbar macht, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine angemessene, externe Unterkunft zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür übernehmen. Als glaubhaft gelten auf jeden Fall Handlungen, die bei einer Anlaufstelle gemäss Art. 11.1, lit. c gemeldet oder bei den Behörden angezeigt werden. Der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft besteht bis zu einem neuen Einsatz oder Ende des Arbeitsverhältnisses. Werden missbräuchlich und wider besseres Wissen falsche Anschuldigungen erhoben, kann der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft zurückgefordert werden. Weitere zivilrechtliche Forderungen sind vorbehalten.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26; Anhang 4: Artikel 11.1 et 11.2
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
| Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
| 4.-6. Monat | 7 Tage |
| Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
Live-In
In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, werden Einsätze, die beim selben Arbeitgeber innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist zusammengezählt. Vorbehalten bleiben die Kündigungsfristen während der Probezeit (siehe Ziff. 12.3 des Anhanges und Art. 11 Abs. 1 GAV Personalverleih).
GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.1
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Dokumente
GAV für die Aargauer Kantonsspitäler (Ausgabe 2012) (6880 KB, PDF)Medienmitteilung - 4. November 2025: Lohnrunde 2026 (111 KB, PDF)