Personalverleih Tankstellenshops Schweiz

09.12.2025

Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2026: Erhöhung der Mindestlöhne und Änderungen bei Arbeitszeit, Kurzsabsenzen, Teilzeitarbeit, Überstunden und Minusstunden etc. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2026: CHF 24.59 /Stunde, resp. CHF 22.70 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2026.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 23.01.2025 / Publikation gültig ab: 01.02.2025 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Betrieblich gilt der Gesamtarbeitsvertrag der Tankstellenshops (nachfolgend «GAV Tankstellenshops») für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Non-food-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  1. Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Der GAV Tankstellenshops gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Höhe der Mindestlöhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Familienmitglieder gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4 – 3.6

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 09.12.2025 / Publikation gültig ab: 01.01.2026 - 31.12.2028 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Betrieblich gilt der Gesamtarbeitsvertrag der Tankstellenshops (nachfolgend «GAV Tankstellenshops») für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Non-food-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  1. Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Der GAV Tankstellenshops gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Höhe der Mindestlöhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Familienmitglieder gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4 – 3.6

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
09.12.2025 15:57
01.01.2026
23.01.2025 14:57
01.02.2025
15.01.2025 14:07
01.11.2023
18.12.2024 16:14
01.11.2023
29.05.2024 14:08
01.11.2023
24.10.2023 14:30
01.11.2023
28.09.2023 16:07
01.12.2021
15.08.2023 16:14
01.12.2021
29.12.2022 09:59
01.12.2021
16.12.2021 10:18
01.12.2021
29.11.2021 17:10
01.12.2021
23.06.2021 13:21
01.01.2021
12.02.2021 10:37
01.01.2021

 

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Betrieblich gilt der Gesamtarbeitsvertrag der Tankstellenshops (nachfolgend «GAV Tankstellenshops») für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Non-food-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  1. Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Persönlicher Geltungsbereich

Der GAV Tankstellenshops gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Höhe der Mindestlöhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Familienmitglieder gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4 – 3.6

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:

  1. Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben. 

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:

  1. Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft);
  2. Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Höhe der Mindestlöhne unterstellt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Löhne / Mindestlöhne

Der Arbeitgeber hat vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Das Ergebnis dieser Besprechung muss schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben werden. Die Paritätische Kommission stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber die nötigen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen.

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich erklärt): 1, 2
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU, SG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'910.– CHF 21.48
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'930.– CHF 21.59
2-jährige Berufslehre 4 CHF 4'210.– CHF 23.13
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'310.– CHF 23.68

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'810.– CHF 20.93
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'830.– CHF 21.04
2-jährige Berufslehre 4 CHF 4'110.– CHF 22.58
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'210.– CHF 23.13

Stufe 3: TI
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'690.– CHF 20.27
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'710.– CHF 20.38
2-jährige Berufslehre 4 CHF 3'940.– CHF 21.65
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'040.– CHF 22.20

 

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2027 allgemeinverbindlich erklärt): 1, 2
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU, SG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'950.– CHF 21.70
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'970.– CHF 21.81
2-jährige Berufslehre 4 CHF 4'250.– CHF 23.35
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'350.– CHF 23.90

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'850.– CHF 21.15
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'870.– CHF 21.26
2-jährige Berufslehre 4 CHF 4'150.– CHF 22.80
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'250.– CHF 23.35

Stufe 3: TI
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'730.– CHF 20.49
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'750.– CHF 20.60
2-jährige Berufslehre 4 CHF 3'980.– CHF 21.87
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'080.– CHF 22.42
 
Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2028 allgemeinverbindlich erklärt): 1, 2
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU, SG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'990.– CHF 21.92
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 4'010.– CHF 22.03
2-jährige Berufslehre 4 CHF 4'290.– CHF 23.57
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'390.– CHF 24.12

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'890.– CHF 21.37
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'910.– CHF 21.48
2-jährige Berufslehre 4 CHF 4'190.– CHF 23.02
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'290.– CHF 23.57

Stufe 3: TI
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 3
Ohne Berufslehre CHF 3'770.– CHF 20.71
Ohne Berufslehre ab dem 3. Anstellungsjahr CHF 3'790.– CHF 20.82
2-jährige Berufslehre 4 CHF 4'020.– CHF 22.09
3- und 4-jährige Berufslehre 4 CHF 4'120.– CHF 22.64

Kanton Neuenburg

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).

2 Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 24.59 /Stunde, resp. CHF 22.70 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

3 Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

4 Mitarbeitende mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) sind in jedem Fall beim Mindestlohn für eine nach 3 bzw. 4 Jahren abgeschlossene Berufslehre einzuteilen. Mitarbeitende mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA; Anlehrdiplom) sind in jedem Fall beim Mindestlohn für eine 2-jährige Berufslehre einzuteilen.

 

Von den Mindestlöhnen sind ausgenommen:

  • Praktikanten bis zum 20. Geburtstag und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal 6 Monate beschränkt.
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die Paritätische Kommission und deren Entscheid.
  • Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden.

(...) Benzindiebstahl darf den Arbeitnehmenden nicht in Abzug gebracht werden. Eine Haftung für Kassendifferenzen besteht nur beim nachgewiesenen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig.

Teilzeitarbeit

Mitarbeitende mit einem Pensum von 60% und mehr sind im Monatslohn angestellt. Die übrigen Mitarbeitenden können im Stundenlohn angestellt werden. Das Unternehmen übernimmt die Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Zeitraum von 12 Monaten im Durchschnitt mindestens 60% der normalen Arbeitszeit geleistet haben, in das Monatslohnverhältnis. Über Ausnahmen befindet die Paritätische Kommission.

Artikel 9, 17.1 und 17.4; Anhang 2

13. Monatslohn

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Er entspricht bei einer 100% Anstellung dem normalen Monatslohn ohne Zuschläge.

Bei einer Teilzeitanstellung entspricht der 13. Monatslohn dem im vergangenen Jahr oder bei kürzerer Anstellung dem seit Stellenantritt pro Monat durchschnittlich erzielten Lohn ohne Zuschläge.

Für Angestellte im Stundenlohn bildet der Grundlohn die Basis für die Berechnung der Anteile des 13. Monatslohns, der Feiertags- und der Ferienentschädigung (…).

Artikel 18

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht. Der Anspruch auf einen Zuschlag für Nachtarbeit bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird mit einem Lohnzuschlag von 5% vergütet. Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, werden analog Sonntagsarbeit gehandhabt. Die gesetzliche Regelung bei vorübergehender Sonntagsarbeit bleibt vorbehalten.

Artikel 11

Normalarbeitszeit

Die Wochenarbeitszeit ist auf 5 Tage verteilt, wobei bei ausserordentlichen, unvorhergesehenen betrieblichen Umständen davon abgewichen werden kann. Unter Einhaltung des Gesetzes, dieses GAV und in Absprache mit dem Arbeitgeber können die Mitarbeitenden eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit beantragen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Personal mindestens zweimal pro Monat zwei aufeinander folgende ganze freie Tage zu gewähren. Bei Mitarbeitenden mit einem Pensum von 60% und mehr fallen diese zwei Tage zehn Mal pro Jahr auf ein Wochenende. Über Ausnahmen befindet die Paritätische Kommission. Ein entsprechendes Formular wird zur Verfügung gestellt. Vorbehalten bleiben höhere arbeitsgesetzliche Ansprüche hinsichtlich der Mindestanzahl freier Sonntage.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden. 

Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.Die Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz verlassen werden darf.

Der Arbeitsplan wird drei Wochen im Voraus erstellt und den Mitarbeitenden kommuniziert. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitszeit am jeweiligen Arbeitstag aneinanderhängend geleistet werden kann. Der Einsatzplan kann im ausserordentlichen Bedarfsfall des Unternehmens im Rahmen der Verfügbarkeit und in Absprache mit den betroffenen Mitarbeitenden geändert werden. Ausserordentliche Einsätze müssen in der Regel mindestens 2 Stunden betragen. Bei kürzeren Einsätzen sind trotzdem mindestens 2 Stunden zu vergüten.

Mitarbeitende mit familiären Betreuungssaufgaben haben Anspruch auf sozialverträgliche Arbeitszeiten, sofern die Übernahme der Betreuung durch eine andere Person nicht möglich ist. Unter den Begriff familiär fallen alle Betreuungsaufgaben im familiären Umfeld (Kinder, pflegebedürftige Eltern), unabhängig von Zivilstand oder sexueller Ausrichtung.

Pausen

  • Bei über 5 ½ Stunden Arbeitszeit: 15 Minuten
  • Bei über 7 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten
  • Bei über 9 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten

Den Arbeitnehmenden muss für die Pausen eine Sitzgelegenheit zur Verfügung gestellt werden. Wenn immer möglich sollte diese dem Gesundheitsschutz entsprechend, in einem Pausenraum oder zumindest in einem vom Arbeitsplatz abgetrennten Bereich sein. Kann der Arbeitsplatz während der Pausen nicht verlassen werden, muss zwingend eine Sitzgelegenheit in Kassennähe oder eine Stehhilfe im Kassenbereich zur Verfügung stehen.

Artikel 7.1  7.6 und 12

Arbeitszeiterfassung

Der Arbeitgeber erstellt jeden Monat eine Arbeitszeitabrechnung und händigt diese dem/der Arbeitnehmenden aus. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Übergabe bzw. der Versand der Arbeitszeitabrechnung stattgefunden hat.

Artikel 7.7

Überstunden / Überzeit

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: Überschreitet die geleistete Arbeitszeit die vertraglich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, werden diese Überstunden innerhalb einer Frist von 6 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Den Zeitpunkt der Kompensation legen Arbeitgeber und Mitarbeitende im gegenseitigen Einverständnis fest.

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe des Jahres muss das Stundensoll bei null sein oder die überzähligen Stunden ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.


Artikel 8

Ferien

Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage


Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Kalenderjahrs, hat der Mitarbeitende für jeden Arbeitsmonat Anspruch auf 1/12 des gesamten Ferienanspruchs pro Jahr. Zuviel bezogene Ferien werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Lohn abgezogen, ausser sie wurden vom Arbeitgeber angeordnet. Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.

Der gleiche Ferienanspruch gilt für Teilzeitarbeit, er wird auf dem durchschnittlich geleisteten Pensum gewährt.

Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. 
Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Für folgende Ereignisse erhalten die Mitarbeitenden auf vorgängige Mitteilung hin bezahlten Urlaub: Siehe dazu Anhang 1.

Kurzabsenzen zur Erledigung privater Angelegenheiten wie Arztbesuche und Behördengänge, sind nach Möglichkeit in die Freizeit oder in Randzeiten zu legen.

Für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung: höchstens 3 Tage pro Ereignis und – ausser bei Kindern – höchstens 10 Tage pro Jahr. Als Kinder gelten auch Pflegekinder.

Zur Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes kann die Erwerbstätigkeit unterbrochen werden. Der Betreuungsurlaub beträgt maximal 14 Wochen bei vollem bisherigem Lohn und ist innert 18 Monaten nach dem ersten Bezugstag am Stück oder tageweise zu beziehen. Wenn beide Elternteile berufstätig sind, kann der Betreuungsurlaub auf beide Elternteile aufgeteilt werden.

Im Falle des Todes der Mutter oder des anderen Elternteils während der ersten sechs Monate nach Geburt, hat der verbliebene Elternteil Anspruch auf den Mutterschafts- bzw. Urlaub des anderen Elternteils gemäss Artikel 23 sowie Art. 329 f und Artikel 329 gbis OR.

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 3 Tage
Heirat eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens- bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag


Artikel 15; Anhang 1

Bezahlte Feiertage

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag, unabhängig vom Wohn- bzw. Arbeitskanton des/der Angestellten.

Kann an einem Feiertag aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, so hat der Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn, welcher der Arbeitszeit an einem gewöhnlichen Wochentag entspricht

Artikel 14

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

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