Personalverleih Gebäudetechnik Schweiz
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den gesetzlichen Mindestlöhnen im Kanton Tessin und Neuenburg und den Feiertagen für 2026 aktualisiert worden. Neu Im Kanton Tessin: Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn (NOGA 43) CHF 20.50/Stunde, resp. CHF 18.92 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2026 CHF 21.35 /Stunde, resp. CHF 19.71 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Tessin: Erhöhung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge per 1. Januar 2026 auf 1.25% (GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)).
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.1970 - 01.01.1970 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 27.05.2025 / Publikation gültig ab: 01.06.2025 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.
Artikel 3.1
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations- und Vorfabrikations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an
der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
- Spenglerei/Gebäudehülle;
- Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
- Heizung;
- Klima/Kälte;
- Lüftung;
- Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.
Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/ Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen. Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.
Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.4 GAV für alle angegliederten Betriebszweige eines unterstellten Betriebes, sofern diese nicht ausdrücklich durch Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen wurden.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen. Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen
- wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können;
- wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen;
- wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten;
- wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind.
Artikel 3.2
Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inkl. Poliere, Bauleitende Installateure und Chefinstallateure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden ungeachtet ihres Arbeitspensums und der Art der Entlöhnung.
Ausnahmen:
- Der Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige gem. Art. 4 Abs. 1 ArG sind diesem GAV nicht unterstellt.
- Höhere Vorgesetzte, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben.
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend, d.h. mehr als 50%, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Für Lernende gelten folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage, Art. 34 Absenzen, Art. 40 13 Monatslohn, Art. 44 Auslagenersatz.
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2025 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 18.12.2025 / Publikation gültig ab: 01.01.2026 - 31.12.2029 (Branchen-GAV)
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.
Artikel 3.1
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations- und Vorfabrikations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an
der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
- Spenglerei/Gebäudehülle;
- Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
- Heizung;
- Klima/Kälte;
- Lüftung;
- Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.
Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/ Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen. Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.
Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.4 GAV für alle angegliederten Betriebszweige eines unterstellten Betriebes, sofern diese nicht ausdrücklich durch Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen wurden.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen. Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen
- wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können;
- wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen;
- wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten;
- wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind.
Artikel 3.2
Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inkl. Poliere, Bauleitende Installateure und Chefinstallateure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden ungeachtet ihres Arbeitspensums und der Art der Entlöhnung.
Ausnahmen:
- Der Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige gem. Art. 4 Abs. 1 ArG sind diesem GAV nicht unterstellt.
- Höhere Vorgesetzte, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben.
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend, d.h. mehr als 50%, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Für Lernende gelten folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage, Art. 34 Absenzen, Art. 40 13 Monatslohn, Art. 44 Auslagenersatz.
Artikel 3.3 und 3.4
Dokumente
Regelung bezüglich Arbeitszeit, Überstunden und Jahresendzulagen bei unterjährig Angestellten im Stundenlohn. (Für den Personalverleih gültig ab 5.2.2020) (21 KB, PDF)GAV Schweizerische Gebäudetechnikbranche 2019 - 2. Auflage, Januar 2022 (1773 KB, PDF)
Anhang 8 per 1. Januar 2024 (76 KB, PDF)
Links
Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen GebäudetechnikbrancheBundersratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
Personalverleih Vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe