Personalverleih Einführung der vorzeitigen Pensionierung VS

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 30.06.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 20.12.2022 / Publikation gültig ab: 01.01.2023 - 31.12.2027 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.

Artikel 1

Gilt für Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe; Landschaftsgärtnereien; Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus; Elektro-Installationsunternehmen; Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen.

Artikel 1

Gilt für qualifizierte, spezialisierte und nicht-qualifizierte, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:

  • Selbständigerwerbende;
  • Familienmitglieder des Betriebsinhabers;
  • Kaderangestellte;
  • Fach- und Verwaltungspersonal;
  • Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Artikel 3

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
20.12.2022 16:48
01.01.2023
28.06.2021 08:41
01.06.2021
27.05.2021 16:40
01.06.2021
18.02.2021 14:19
01.11.2018

 

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe; Landschaftsgärtnereien; Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus; Elektro-Installationsunternehmen; Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen.

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für qualifizierte, spezialisierte und nicht-qualifizierte, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:
- Selbständigerwerbende;
- Familienmitglieder des Betriebsinhabers;
- Kaderangestellte;
- Fach- und Verwaltungspersonal;
- Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe, Landschaftsgärtnereien, Elektro-Installationsunternehmen, Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, anderseits, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung, mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden, der Familienmitglieder des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals, sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
– die allgemein verbindlich erklärt sind oder
– die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
– sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
– Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
– 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

13. Monatslohn

1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Artikel 322d OR

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation

1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Artikel 322d OR

Dienstaltersgeschenke

1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Artikel 322d OR

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.
3 Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren, wenn:
a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder
b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder
c. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden.
4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem Bundesamt zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.
Artikel 17b ArG

1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
Artikel 18 ArG

Schichtarbeit

1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
Artikel 319 OR

1 Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.
2 Der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.
3 Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern:
a.auf Grund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 2 zur Verfügung stehen; und
b.die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.
4 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.
Artikel 14 ArGV 1

1 Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
2 Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
Artikel 15 ArGV 1

1 Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen.
2 Erfordert der Arbeitsablauf die Anwesenheit von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen auch während der Pausen, so müssen zweckmässige Sitzplätze zur Verfügung stehen.
3 Nötigenfalls sind Ruhegelegenheiten einzurichten.
4 Stehen die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmässig und häufig in Arbeitsbereitschaft und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sie sich aufhalten können.
Artikel 33 ArGV 3

Bemerkung: Als Grundlage für die Verordnungsbestimmungen gelten die Artikel 6, 9-31 und 36 ArG.

Pikettdienst

1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
Artikel 319 OR

1 Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.
2 Der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.
3 Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern:
a.auf Grund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 2 zur Verfügung stehen; und
b.die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.
4 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.
Artikel 14 ArGV 1

1 Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
2 Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
Artikel 15 ArGV 1

1 Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen.
2 Erfordert der Arbeitsablauf die Anwesenheit von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen auch während der Pausen, so müssen zweckmässige Sitzplätze zur Verfügung stehen.
3 Nötigenfalls sind Ruhegelegenheiten einzurichten.
4 Stehen die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmässig und häufig in Arbeitsbereitschaft und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sie sich aufhalten können.
Artikel 33 ArGV 3

Bemerkung: Als Grundlage für die Verordnungsbestimmungen gelten die Artikel 6, 9-31 und 36 ArG.

Spesenentschädigung

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Artikel 327a OR

1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
Artikel 327b OR

Normalarbeitszeit

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
2 …
3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.
5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.
Artikel 9 ArG

Überstunden / Überzeit

1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
Artikel 321c OR

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
Artikel 12 ArG

1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
2 Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.
Artikel 13 ArG

Ferien

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
2 …
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
Artikel 329a OR

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.
Artikel 36 ArG

Bezahlte Feiertage

1 Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.
2 Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen. Artikel 11 ist anwendbar.
3 Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freigeben.
Artikel 20a ArG

Frühpensionierung

Zweck
Die Kasse RETAVAL versichert die Personen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.

Eintrittsalter
Frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters unter Ausschluss jeglicher weiterer Leistungen zeitweiliger Altersrenten.

Finanzierung
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen. Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.

Anspruchsberechtigte
Als Anspruchsberechtigter im Sinne des vorliegenden Reglements gilt der Versicherte, der die letzten 15 Jahre, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen, in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war. Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.

Form der Leistungen
Der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente wird auf der Grundlage des durchschnittlichen massgebenden Lohnes der drei letzten Jahre ermittelt, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen. Er entspricht 75% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 54'000.-- pro Jahr.

Härtefallersatzleistungen
Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre an eine anerkannte GVE Beiträge eingezahlt hat oder weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/20 bzw. 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt. Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu 70% invalid sind oder die infolge Krankheit, Unfall oder Schwinden der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit, die ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten entsprechen, nicht mehr ausüben können und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem der Kasse RETAVAL angeschlossenen Berufszweig tätig waren, können keinen Anspruch auf Vorpensionierung geltend machen, solange sie invalid sind.

Hinweis gemäss Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Artikel 2 und 5; AVV: Artikel 48c

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.7%
Arbeitgebende 0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).



Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

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