Personalverleih Elektrobranche

18.12.2025

Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2026: Änderung beim persönlichen Geltungsbereich, Erhöhung der Mindestlöhne, Änderung bei der Arbeitszeit, Überstundenarbeit, Arbeitsweg, Ferien und beim Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den gesetzlichen Mindestlöhnen im Kanton Tessin und Neuenburg und den Feiertagen für 2026 aktualisiert worden. Neu Im Kanton Tessin: Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn (NOGA 43) CHF 20.50/Stunde, resp. CHF 18.92 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2026 CHF 21.35 /Stunde, resp. CHF 19.71 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2025 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 16.12.2024 / Publikation gültig ab: 01.01.2025 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen

Artikel 3.1

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:

  1. Im Niederspanungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- /Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
  2. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
  3. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a. und b. vornehmen.

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.

Die Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Entsendegesetzes und der dazugehörigen Verordnung) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich gem. Art 3.1.1 Arbeiten ausführen.

Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Artikel 3.3

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung, die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre absolvieren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] gelten ab 1. Januar 2020 folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
  2. Kader;
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
  4. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.4

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2025 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 18.12.2025 / Publikation gültig ab: 01.01.2026 - 31.12.2029 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen

Artikel 3.1

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:

  1. Im Niederspanungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- /Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
  2. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
  3. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a. und b. vornehmen.

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.

Die Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Entsendegesetzes und der dazugehörigen Verordnung) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich gem. Art 3.1.1 Arbeiten ausführen.

Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Artikel 3.3

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung, die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre absolvieren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] gelten folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Ferien (Art. 29 GAV) Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
  2. Kader;
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
  4. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.4

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
29.12.2025 09:31
01.01.2026
06.05.2025 12:16
01.01.2025
25.04.2025 17:01
01.01.2025
16.12.2024 17:40
01.01.2025
26.11.2024 14:55
01.12.2024
05.03.2024 11:09
01.04.2024
11.12.2023 17:01
01.07.2023
10.11.2023 08:52
01.07.2023
26.06.2023 14:30
01.07.2023
26.05.2023 16:43
01.06.2022
26.05.2023 11:47
01.06.2022
24.11.2022 15:27
01.06.2022
24.05.2022 12:36
01.06.2022
03.01.2022 15:44
01.12.2021
26.11.2021 15:41
01.12.2021
10.02.2021 11:00
01.10.2020

 

Örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:

  1. Im Niederspanungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- /Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
  2. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
  3. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a. und b. vornehmen.

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.

Die Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Entsendegesetzes und der dazugehörigen Verordnung) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich gem. Art 3.1.1 Arbeiten ausführen.

Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Artikel 3.3

Persönlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung, die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre absolvieren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] gelten folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Ferien (Art. 29 GAV) Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
  2. Kader;
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
  4. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die

  1. im Niederspannungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- / Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
  2. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
  3. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a und b vornehmen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen nach Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG);
  2. Kader;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
  4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Für Lernende gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen über Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Ferien (Art. 29 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV), Feiertagsentschädigung (Art. 31), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV), Ausrichtung des Lohns und Abrechnung (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn (Art. 18 GAV).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Löhne / Mindestlöhne

Leistungslohn

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren den Lohn individuell nach dem Leistungsprinzip. Der Leistungslohn wird entweder pro Monat oder pro Stunde festgelegt. Der dem Monatslohn entsprechende Stundengrundlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch 174 Stunden. Dazu werden der Anteil an Ferien, Feiertagen sowie der Anteil 13. Monatslohn hinzugerechnet.

Sofern die Stundenabrechnung nach Kündigung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus aufzeigt, muss die fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten kann ein Lohnabzug vorgenommen werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).


Mindestlohn

Für jugendliche Arbeitnehmer ohne EFZ in der Branche gelten bis zum 20. Altersjahr die Mindestlöhne nicht. Ebenso gelten die Mindestlöhne nicht für Lernende, sowie für Lernende ab dem 20. Altersjahr.

Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer, seine Berufserfahrung durch Arbeitszeugnisse oder andere gleichwertige Dokumente (z.B. Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabrechnungen etc.) nachzuweisen.

Die Mindestlöhne ab 01.01.2026 sind im Anhang 5c ersichtlich

Kann ein festgelegter Mindestlohn durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (bspw. aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung), nicht bezahlt werden, so ist der PLK ein Gesuch betreffend Unterschreitung des Mindestlohns zu stellen.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2026 (per 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich erklärt)

Die Mindestlöhne (in CHF pro Monat) werden jährlich wie folgt erhöht. Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 16.3 GAV.

Kategorie Branchenerfahrung 2026 2027 2028 2029
Teamleiter mit Prüfungszertifikat nach Ausbildungsvorgaben EIT.Swiss oder bei durch den Arbeitgeber vertraglich anerkannte Gleichwertigkeit Nach Abschluss CHF 5'600.– CHF 5'700.– CHF 5'700.– CHF 5'800.–
Elektroinstallateur EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI Nach EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI CHF 4'500.– CHF 4'600.– CHF 4'600.– CHF 4'700.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der Ausbildung CHF 5'000.– CHF 5'100.– CHF 5'100.– CHF 5'200.–
Montage-Elektriker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI Nach EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI CHF 4'300.– CHF 4'400.– CHF 4'400.– CHF 4'500.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der Ausbildung CHF 4'700.– CHF 4'800.– CHF 4'800.– CHF 4'900.–
Gebäudeinformatiker EFZ/ Telematiker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI Nach EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFI CHF 4'770.– CHF 4'870.– CHF 4'870.– CHF 4'970.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der Ausbildung CHF 5'300.– CHF 5'400.– CHF 5'400.– CHF 5'500.–
Arbeitnehmer mit schulischem Berufsabschluss in der Elektrobranche oder einer ausländischen Elektrofachausbildung Nach Abschluss CHF 4'300.– CHF 4'400.– CHF 4'400.– CHF 4'500.–
Per 1.1. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz CHF 4'600.– CHF 4'700.– CHF 4'700.– CHF 4'800.–
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss in der Elektrobranche Ohne Erfahrung CHF 4'200.– CHF 4'300.– CHF 4'300.– CHF 4'400.–
Nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche CHF 4'500.– CHF 4'600.– CHF 4'600.– CHF 4'700.–

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 21.35 /Stunde, resp. CHF 19.71 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 20.50 /Stunde, resp. CHF 18.92 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 

Artikel 16 und 17; Anhang 5c

Lohnerhöhung

Anpassung Effektivlöhne 2026 (per 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich erklärt)

Die am 31.12.2025 geltenden Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn vor 01.10.2025 werden generell um CHF 50.– erhöht.

Anhang 5c

 

13. Monatslohn

Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn von 100% des durchschnittlichen Monatslohns des entsprechenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember ausbezahlt oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Absprache kann der 13. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt. Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der 13. Monatslohn für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 18

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Für die Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

Zeit Sonn-/Feiertage Montag - Freitag Samstag
00h00-06h00 100% 50% 50%
06h00-13h00 100% 0% 0%
13h00-23h00 100% 0% 25%
23h00-24h00 100% 50% 50%


Diese besonderen Arbeitszeiten werden separat von der normalen Arbeitszeit abgerechnet. Sie können nur durch Lohn ausgeglichen/bezahlt werden. Allfällige gesetzliche Ausgleichsruhezeiten sind zu beachten.

Artikel 25

Spesenentschädigung

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit mit täglicher Rückkehr

Der Arbeitnehmer hat mindestens Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Verpflegung von CHF 18.— pro Tag, wenn der Arbeitsort ausserhalb eines geografischen Gebiets liegt, wo die Wegstrecke zum Firmendomizil (vertraglicher Einstellungsort oder Sitz der Einsatzfirma) mehr als effektiv 15 Min. beträgt.

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit ohne die Möglichkeit einer täglichen Rückkehr

Für längerdauernde auswärtige Arbeit ohne Heimkehr am Abend werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Entschädigungsvereinbarung getroffen. Es gelten mindestens die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die durch auswärtige Arbeit entstehenden Kosten für angemessene Verpflegung und Unterkunft sind dem Arbeitnehmer gegen Vorlage entsprechender Quittungen oder laut Absprache zu vergüten.
  2. Bei länger (mehr als eine Arbeitswoche) dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb der Landesgrenzen ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten.
  3. Arbeiten ausserhalb der Landesgrenzen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.
Benützung Privatfahrzeug Entschädigung
Auto CHF 0.60/km
Motorrad/Motorfahrrad CHF 50.—/Monat
Velo CHF 20.—/Monat


Diese pauschalen Ansätze sind anwendbar insofern das Unternehmen kein genehmigtes Spesenreglement anwendet. Ein Spesenreglement muss mindestens die Ansätze gem. Art. 34.1 GAV einhalten.

Der Arbeitnehmer, beziehungsweise der Halter hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschliessen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer verpflichten für die geschäftlichen Fahrten ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Benützung der Geschäftsfahrzeuge für private Fahrten ist individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln.

Artikel 33 und 34

Normalarbeitszeit

Arbeitszeit

Die effektive Jahresbruttoarbeitszeit auf der Basis von Art. 20.1 GAV beträgt im Jahr 2026 2088 Stunden.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit wird anhand des Jahreskalenders auf der Basis 40 Stunden Woche berechnet. Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 5c GAV festgehalten. Für die Berechnung der Lohnersatzzahlungen ergibt sich bei einer 5 Tage Woche eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden. Bei Teilzeitangestellten wird diese prozentual reduziert.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Std., zuzüglich einer allfälligen festgelegten Vorholzeit (bspw. für Brückentage). Es ist Art. 21.2 GAV zu beachten.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festsetzung der täglichen, bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche resp. wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen. Für besondere Situationen, wie z.B. länger dauernde Abwesenheit, unbezahlter Urlaub etc. können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich spezielle Vereinbarungen getroffen werden.

Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine kumulative Zusammenstellung der geleisteten Stunden. Auf der monatlichen Lohnabrechnung müssen die normalen Arbeitszeiten, Vorholzeiten und Überstunden gemäss Artikel 21 GAV ersichtlich sein. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über seine Situation.

Vorholzeit

Vorholzeit wird zur Kompensation der Arbeitszeit für Brückentage und zusätzliche Ferientage verwendet. Die Vorholzeit mit den entsprechenden zu kompensierenden Tagen wird vom Arbeitgeber anfangs Jahr schriftlich festgelegt. Vorholzeit gilt nicht als Überstunden bzw. Überzeit. 

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Arbeitsweg

Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers.

Beginnt die Arbeit im Betrieb (Werkstatt), gilt der Arbeitsweg (Domizil - Betrieb) nicht als Arbeitszeit, jedoch der Weg vom Betrieb zur Arbeitsstelle (Baustelle). 

Beginnt oder endet die Arbeit auswärts (z.B. Baustelle), gilt die zeitliche Differenz, welche den Arbeitsweg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Betrieb  oder zur Werkstatt übersteigt, als Arbeitszeit.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
Sorgfalts-, Treue- und Einsatzpflicht

d. Der Arbeitnehmer hat die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten

Artikel 14.1 Bst. d, 20, 26 und 27, Anhang 5c

Überstunden / Überzeit

Entschädigung bei Überstundenarbeit

Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn die während eines Kalenderjahres innerhalb der Tages- und Abendarbeitszeit (06.00–23.00 Uhr) geleistete Arbeitszeit die vertraglich festgelegte Jahresbruttoarbeitszeit übersteigt. Die Regelung der Überstunden ist gem. Art. 21.3 GAV anzuwenden.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden berücksichtigt, welche folgende Werte übersteigen:

  • Anzahl Arbeitstage (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden plus tägliche Vorholzeit oder
  • Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden plus wöchentliche Vorholzeit. Die maximal übertragbaren Überstunden sind gem. Art. 21.3 GAV zu regeln.

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert werden.

Per 31. Dezember können jeweils höchstens 100 Überstunden (exkl. Vorholzeit) auf der Basis der Jahresbruttoarbeitszeit nach Artikel 20.1 GAV auf die nächste Periode übertragen werden. Diese Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Kommt keine Einigung über Kompensation oder Auszahlung zustande, entscheiden Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer jeweils über 50% der abzubauenden Überstunden (Kompensation oder Auszahlung oder eine Mischung aus beidem). Die Kompensation der Überstunden muss schriftlich festgehalten werden. Betragen am 31. Dezember die Überstunden mehr als 100 Std., muss die Überzahl im Januar des Folgejahres mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Ausschliesslich auf Wunsch des Arbeitnehmenden kann eine Kompensation mit freien Tagen (ohne Zeitzuschlag) erfolgen. Dies muss ineiner schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Überzeit

Überzeit muss mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Werden Zuschläge für Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt, so sind keine weiteren Lohnzuschläge für allfällige Überzeit von 25% geschuldet.

Artikel 21 und 22

Arbeitsvertrag

Live-In: Auftragsdefinition und Dokumentationspflicht

Der Arbeitgeber evaluiert systematisch den Betreuungsbedarf der Auftraggeberin und legt basierend auf dieser Evaluation schriftlich ein Pflichtenheft fest.
Das Pflichtenheft wird monatlich evaluiert und gegebenenfalls entsprechend 2.1 angepasst.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, Tätigkeiten ausserhalb des Pflichtenhefts schriftlich zu dokumentieren und der Arbeitgeberin spätestens auf Monats- oder Einsatzende mitzuteilen.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Exemplar des GAV Personalverleihs mit dem Anhang „live-in“ und des Arbeitsvertrages auszuhändigen.

Live-In: Arbeitszeitmodell

Die Arbeits-, Bereitschaftsdienste und Freizeit sind im Einsatzvertrag zu regeln.

GAV Personalverleih: Anhang 4: Artikel 2.1–2.4 und 6

Probezeit

Live-In

In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, führt ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeberund Einsatzbetrieb nie zu einer neuen Probezeit.

Ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeber in einem neuen Einsatzbetrieb führt zu einer neuen Probezeit von maximal 3 Wochen, wobei die Probezeit die Dauer des ersten Turnus oder 2/3 der Dauer eines befristeten Einsatzes nicht übersteigen darf. Nach der Probezeit gelten die Kündigungsfristen gemäss Art 12.1. Diese verkürzten Probezeiten gelten erst, wenn die erste Probezeit von 3 Monaten abgelaufen ist.

GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.2 und 12.3

Ferien

Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum vollendeten 50. Altersjahr 27 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage


Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.

Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seinen Ferien, so gelten die ärztlich
bescheinigten Tage unverschuldeter, gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage soweit die Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck (tägliche ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt) der Ferien verunmöglicht. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort zu informieren. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien im Ausland hat der Arbeitnehmer die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis zu belegen. Bei der Erkrankung oder einem Unfall während Ferien in der EU genügt ein Arztzeugnis.

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Militärische Wiederholungskurse und Schwangerschaft gelten nicht als Unterbrechung.

Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen – wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Bei längeren Verhinderungen über das Kalenderjahr dürfen die Ferien ab dem 3. vollen Monat gekürzt werden.

Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmer ihnen zustehende Ferien im zeitlich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen. Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.

Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmern, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden. Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzuziehen.

Artikel 29

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag oder Feiertag fallen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 100% Entschädigung der folgenden Absenzen: 

Anlass Anzahl bezahlter Arbeitstage
bei Heirat der Hochzeitstag selbst plus ein Tag davor oder danach (bei Heirat an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bleibt der Anspruch auf 2 Tage bestehen) 2 Tage
Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 329g OR 10 Tage zu 100% (bei Teilzeitpensum pro rata)
beim Tode des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern und bei eingetragener  Partnerschaft 3 Tage
Tod von von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten 3 Tage
Tod von von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder, bei fehlender Hausgemeinschaft 1 Tag
Orientierungstag Rekrutenschule und Ausmusterung 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts. 1 Tag pro Jahr
Betreuung kranker Kinder von Arbeitnehmern mit Familienpflichten, gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bis zu 3 Tage pro Krankheitsfall


Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.

Artikel 32

Bezahlte Feiertage

Neun eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Massgebend ist der Firmensitz des Arbeitgebers.

Bestehen keine kantonalen Vorgaben, sind die unter Art. 30.2 GAV genannten Feiertage entschädigungspflichtig.

Entschädigungspflichtige Feiertage (Art. 30.2)
Neujahr
2. Januar (Berchtoldstag)
Karfreitag
Ostermontag
Auffahrt
Pfingstmontag
1. August (Bundesfeiertag)
Weihnachten (25. Dezember)
Stephanstag (26. Dezember)


Allfällige eidgenössische, kantonale, öffentliche Feier- oder Ruhetage, welche die 9 entschädigungspflichtigen Feiertage überschreiten, sind nicht entschädigungspflichtig.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz sowie unbezahlten Ferien. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der entsprechende Feiertag bezahlt, sofern er auf einen für den Arbeitnehmenden gewöhnlichen Arbeitstag fällt.

.

Artikel 30 und 31

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 12.10
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 13.65
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'047.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.

Live-In: Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

Arbeitgeber haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Sie haben zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen:

  1. Arbeitgeber informieren und schulen Einsatzbetriebe und Arbeitnehmende vor Beginn eines Einsatzes bezüglich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bei der Arbeit sowie Gewaltübergriffen, wobei eine rein schriftliche Abgabe von Informationsmaterial ungenügend ist.
  2. Sie sorgen in Anwendung von Art. 10 dafür, dass in den Einsatzbetrieben Rückzugsmöglichkeiten für Arbeitnehmende vorhanden sind.
  3. Die Sozialpartner beauftragen eine neutrale und qualifizierte Anlaufstelle, an welche sich Arbeitnehmende jederzeit wenden können. 
  4. Förderung spezifisch berufsbezogener Weiterbildung durch temptraining.

 

  1. Fühlt sich die Arbeitnehmerin in ihrer persönlichen Integrität verletzt oder sexuell belästigt oder macht sie einen gewaltsamen Übergriff geltend, hat sie das Recht, sich bei der in Artikel 11.1 lit. c erwähnten Anlaufstelle beraten zu lassen.
  2. Wird der Arbeitgeber über gewaltsame Übergriffe, sexuelle Belästigungen oder Verletzungen der persönlichen Integrität informiert, hat er geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Arbeitnehmende zu schützen. Das Resultat der Abklärungen durch den Personalverleiher und die erfolgten Massnahmen sind zu protokollieren und im Personaldossier abzulegen. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Einsichtnahme und Aushändigung einer Kopie.
  3. Wird von der Arbeitnehmerin ein gewaltsamer Übergriff oder eine sexuelle Belästigung oder andere schwere Verletzung der Persönlichkeit glaubhaft geltend gemacht, die einen weiteren Verbleib am Einsatzort unzumutbar macht, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine angemessene, externe Unterkunft zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür übernehmen. Als glaubhaft gelten auf jeden Fall Handlungen, die bei einer Anlaufstelle gemäss Art. 11.1, lit. c gemeldet oder bei den Behörden angezeigt werden. Der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft besteht bis zu einem neuen Einsatz oder Ende des Arbeitsverhältnisses. Werden missbräuchlich und wider besseres Wissen falsche Anschuldigungen erhoben, kann der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft zurückgefordert werden. Weitere zivilrechtliche Forderungen sind vorbehalten.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26; Anhang 4: Artikel 11.1 et 11.2

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

Live-In

In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, werden Einsätze, die beim selben Arbeitgeber innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist zusammengezählt. Vorbehalten bleiben die Kündigungsfristen während der Probezeit (siehe Ziff. 12.3 des Anhanges und Art. 11 Abs. 1 GAV Personalverleih).

GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.1

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

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