Personalverleih Reinigung Westschweiz

27.05.2025

Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2025: Neuer GAV 2025 - 2028 mit verschieden Änderungen (Geltungsbereich, etc.)

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 27.05.2025 / Publikation gültig ab: 01.06.2025 - 31.12.2028 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für Unternehmen, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind – unabhängig von ihrem Geschäftssitz –, (...)

Artikel 2.1

Der GAV gilt für Unternehmen, (...), und die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen in den Bereichen Reinigung, Sauberkeit, Hygiene und Desinfektion sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und der Wartung aller Arten von Räumen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.

Zu diesen Leistungen gehören:

  1. Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
  2. Die Instandhaltung von Gebäuden und Reinigung von Wohnungen.

Wenn das Reinigungsunternehmen die folgenden Leistungen anbietet, fallen diese unter den Geltungsbereich des GAV für das Reinigungsgewerbe:

  • Abwartsarbeiten;
  • Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen;
  • Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis);
  • Mechanische Strassenreinigung;
  • Reinigung von Sonnenkollektoren;
  • Reinigung von Strassentunneln.

Der GAV gilt auch für:

  1. Arbeitgeber, die sich mit der Unterzeichnung ihrer Einzelarbeitsverträge im Sinne von Artikel 356b des Obligationenrechts (OR) dem GAV unterstellen.
  2. Arbeitgeber und Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der oben aufgeführten Kantone haben, einschliesslich ausländischer Arbeitgeber und Unternehmen, wenn sie regelmässig oder gelegentlich in diesen Kantonen tätig sind.

Artikel 2.1 und 2.2

Der GAV gilt für Arbeitnehmer aller Arbeitnehmerkategorien, einschliesslich Lehrlinge, unabhängig von der Art der Entlohnung, die in unterstellten Unternehmen beschäftigt sind. Ausgenommen sind das Verwaltungs- und das technische Führungspersonal.

Artikel 2.3

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
27.05.2025 13:29
01.06.2025
10.12.2024 11:32
01.01.2025
20.12.2023 15:11
01.01.2024
24.10.2023 14:39
01.06.2023
05.07.2023 17:50
01.06.2023
26.05.2023 09:10
01.01.2023
25.05.2023 17:32
01.06.2023
24.04.2023 14:22
01.01.2023
09.01.2023 16:48
01.01.2023
23.12.2022 15:31
01.01.2023
15.12.2021 12:03
01.01.2022
23.06.2021 10:07
01.04.2018
18.02.2021 14:19
01.04.2018

 

Örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für Unternehmen, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind – unabhängig von ihrem Geschäftssitz –, (...)

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für Unternehmen, (...), und die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen in den Bereichen Reinigung, Sauberkeit, Hygiene und Desinfektion sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und der Wartung aller Arten von Räumen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.

Zu diesen Leistungen gehören:

  1. Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
  2. Die Instandhaltung von Gebäuden und Reinigung von Wohnungen.

Wenn das Reinigungsunternehmen die folgenden Leistungen anbietet, fallen diese unter den Geltungsbereich des GAV für das Reinigungsgewerbe:

  • Abwartsarbeiten;
  • Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen;
  • Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis);
  • Mechanische Strassenreinigung;
  • Reinigung von Sonnenkollektoren;
  • Reinigung von Strassentunneln.

Der GAV gilt auch für:

  1. Arbeitgeber, die sich mit der Unterzeichnung ihrer Einzelarbeitsverträge im Sinne von Artikel 356b des Obligationenrechts (OR) dem GAV unterstellen.
  2. Arbeitgeber und Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der oben aufgeführten Kantone haben, einschliesslich ausländischer Arbeitgeber und Unternehmen, wenn sie regelmässig oder gelegentlich in diesen Kantonen tätig sind.

Artikel 2.1 und 2.2

Persönlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für Arbeitnehmer aller Arbeitnehmerkategorien, einschliesslich Lehrlinge, unabhängig von der Art der Entlohnung, die in unterstellten Unternehmen beschäftigt sind. Ausgenommen sind das Verwaltungs- und das technische Führungspersonal.

Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile ) die Dienstleistungen in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und der Wartung aller Arten von Räumen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.

Zu diesen Leistungen gehören:

  1. Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand.
  2. Die Instandhaltung von Gebäuden und Reinigung von Wohnungen.

Wenn das Reinigungsunternehmen die folgenden Leistungen anbietet, fallen diese unter den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung:

  • Abwartsarbeiten;
  • Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen;
  • Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis);
  • Mechanische Strassenreinigung;
  • Reinigung von Sonnenkollektoren;
  • Reinigung von Strassentunneln.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die bei den in Absatz 2 erwähnten Arbeitgebern beschäftigt sind, unabhängig von der Art der Entlohnung. Ausgenommen sind das Verwaltungs- und das technische Führungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Löhne / Mindestlöhne

Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden GAV beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.

"Branchenerfahrung" ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen beschäftigt war, das in der Reinigungsbranche in der Schweiz tätig ist.

Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung.

(...)

Der Akkordlohn ist verboten.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2025 (per 1. Juni 2025 allgemeinverbindlich erklärt) 1, 2
Fachgebiete Kategorien Romandie Genf1
Sonder- und Baustellenreinigungen TC CHF 29.92
N20 CHF 28.60
N21 CHF 27.18
N30 CHF 25.40
N40 CHF 24.42
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 21.59 CHF 22.71
E3 CHF 20.58 CHF 22.71

 

Beaufsichtigung

Als Aufsichtsaufgaben gelten die Anleitung und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen (Kategorie E).

Mitarbeiter, die eine Aufsichtsaufgaben ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.

Die Höhe des Zuschlags hängt vom zu betreuenden Personalbestand ab (Anhang 2).

Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsicht gilt nicht für die Kategorie Teamleiter (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Betreuungsaktivitäten integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind

Zu beaufsichtigendes Personal Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.–
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.–
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.–

 

Lehrlinge
1. Jahr CHF 940.–
2. Jahr CHF 1'330.–
3. Jahr CHF 1'970.–


Hierbei handelt es sich um Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Für Lehrlinge wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum 2025)

2 Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 7.1 – 7.3, 7.8, 8 und Anhang 2

Lohnkategorien

Die Berufskategorien werden auf der Grundlage der von den Arbeitnehmern in einem bestimmten Sektor ausgeführten Aufgaben sowie ihrer Erfahrung oder ihrer Berufsabschlüsse festgelegt.

Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen

Sonder- und Baustellenreinigungen

1-25 TC Teamchef
N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30 Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA)
N40 Reinigungskraft ohne Qualifikation in der Branche
Unterhaltsreinigungen 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP


Unterhaltsreinigungspersonal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt:

Gelegentlich von Unterhaltsreinigungskräften (E2, E3) geleistete Stunden zur Durchführung von Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 werden mit dem entsprechenden Stundensatz der Kategorie N40 vergütet.

Führt Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) regelmässig Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 durch, wird dessen gesamte Tätigkeit mit dem Stundensatz der entsprechenden Kategorie N40 entlohnt. Als regelmässig gelten Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten dann, wenn sie innert zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 30% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des Mitarbeiter ausmachen.

Eine Fachperson Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeitet, wird in den Lohnkategorien N entsprechend ihrer Qualifikationen eingeordnet.

Die Bezeichnung Teamleiter wird vergeben, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut und sich durch eine objektive Beschreibung ihrer Aufgaben, eine Auswertung ihres Pflichtenhefts, ihrer Rolle gegenüber ihren Angestellten oder ihrem Vorgesetzten, ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur «Rechenschaft» in Bezug auf die Organisation und in Bezug auf die Überwachung des Auftrags bestimmt.

Beaufsichtigung

Als Aufsichtsaufgaben gelten die Anleitung und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen (Kategorie E).

Mitarbeiter, die eine Aufsichtsaufgaben ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.

Die Höhe des Zuschlags hängt vom zu betreuenden Personalbestand ab (Anhang 2).

Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsicht gilt nicht für die Kategorie Teamleiter (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Betreuungsaktivitäten integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind

Artikel 6 und 8

Lohnerhöhung

2025 - Fortsetzung Anhang 2: Tabellen der Mindestlöhne per 01.01.2025
Artikel 1 – Mindestlöhne

Artikel 2 – Kategorie N

Artikel 3 – Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) – Inflation

 

Zur Information

 

13. Monatslohn

Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten.

Der 13. Monatslohn ist auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer innert 18 Monaten seit dem ersten Einstellungsdatum im selben Unternehmen mehrere nicht aufeinanderfolgende Einsätze mit einer Mindestdauer von drei Monaten absolviert.

Der auf der Grundlage des Basislohns sowie des Lohns für Feiertage und Ferien, zu 8,33% ohne Überstunden, berechnete 13. Monatslohn wird spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Er wird auf der entsprechenden Lohnabrechnung separat ausgewiesen.

Artikel 9

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Der Begriff der Nacht- und Sonntagsarbeit entspricht demjenigen des ArG.

Nacht- und Sonntagsarbeit   Zuschlag
Nachtarbeit
regelmässig Lohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit   Lohnzuschlag von 50%

 

Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50%.

Vorbehalten bleiben die vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Bestimmungen über den zeitlichen Ausgleich.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16

Pikettdienst

Wenn die Umstände die Einrichtung eines Pikettdienstes erfordern, wird die Zeit, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zusätzlich zur regulären Arbeit zur Verfügung steht, mit  CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von zwei Stunden gezählt.

Artikel 15

Spesenentschädigung

Fahrtkostenentschädigung

Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Fahrtkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.

Die Entschädigung wird unter folgenden Bedingungen geleistet:

  1. Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
  2. Der Arbeitnehmer ist vertraglich an mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitsorten an einem Tag tätig oder arbeitet ausserhalb seines üblichen Arbeitsorts.

Entschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs

Vereinbaren die Parteien die Benützung des Privatfahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit

Wechselt der Arbeitsort häufig oder wird der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt und kann das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von CHF 18.50.

Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die oben erwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit

Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.

Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20

Normalarbeitszeit

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 43 Stunden.

Die wöchentliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers wird in seinem Einzelarbeitsvertrag festgesetzt.

Die wöchentliche Arbeitszeit erstreckt sich über fünf Tage. Sie kann auf fünfeinhalb Tage verteilt werden, wobei in diesem Fall dem Personal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt, zwei volle und zusammenhängende freie Tage gewährt werden müssen, und zwar mindestens einmal im Monat am Wochenende.

Absatz 3 gilt nicht für den Kanton Genf, wo sich die Dauer der Arbeitswoche über fünfeinhalb Tage erstreckt.

Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus/minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 47 Abs. 1 ArG und 69 ArGV1) anwendbar.

Eine Jahresarbeitszeit ist im Rahmen des GAV nicht erlaubt.

Bei einer Einschränkung der Tätigkeit aufgrund der periodischen Schliessung von Standorten, insbesondere von Schulen während der Schulferien, muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen oder dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeit anbieten, es sei denn, der Zeitraum falle mit den Ferien des Arbeitnehmers zusammen.

Änderung der Arbeitszeit/der Arbeitszeiten

Wenn der Arbeitgeber eine Änderung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, tritt diese nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 entspricht, gerechnet ab der Bekanntgabe des Vorschlags.

Der Wortlaut des Arbeitsvertrags muss so schnell wie möglich angepasst werden.

Wird die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelehnt, so kann der Arbeitgeber den Vertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 des vorliegenden GAV kündigen. Die Kündigungsfrist läuft ab Bekanntgabe der Kündigung.

Leistet ein Teilzeitarbeitnehmer regelmässig während mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eines Kalenderjahres eine höhere Anzahl Stunden als ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag so schnell wie möglich ändern.

Artikel 10 – 12

Überstunden / Überzeit

Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus geleistet wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erstellt.

Überstunden sind im Laufe des Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen, spätestens jedoch bis am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Überstunden, die nicht mit Freizeit von gleicher Dauer innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen ausgeglichen wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Für jede Überstunde, die über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus geleistet wird, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des ArG zur Anwendung.

Artikel 13

Ferien

Ort Alter/Dienstjahre Ferien Ferienzuschlag im Stundenlohn
alle Kantone Leute über 20 Jahren 4 Wochen 8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt ab 6. Dienstjahr 4 Wochen und 1 Tag 8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre 4 Wochen und 2 Tage 9.25%
Kanton Genf Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber 4 Wochen und 1 Tag 8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber 5 Wochen 10.64%


Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:

Alterskategorie Lehrjahr Anzahl Ferienwochen
Unter 20 Jahre im 1. Lehrjahr 8 Wochen
im 2. Lehrjahr 7 Wochen
im 3. Lehrjahr 6 Wochen
mit vollendetem 20. Lebensjahr im 1. Lehrjahr 7 Wochen
im 2. Lehrjahr 6 Wochen
im 3. Lehrjahr 5 Wochen

 

Der Zeitpunkt der Ferien muss bis spätestens 30. April unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Die Ferien der nach diesem Termin im Laufe des Jahres eingestellten Arbeitnehmer werden im Monat nach der Einstellung festgesetzt. Wenn immer möglich sind die Ferien während der Schliessung des Kundenunternehmens zu beziehen.

Die Vergütung der Ferien erfolgt am Ende der Zahlungsperiode, in der sie bezogen wurden.

Bei Stellenantritt oder Kündigung im Laufe eines Jahres wird der Ferienanspruch zeitanteilig gewährt.

Artikel 17

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Die untenstehenden begründeten Abwesenheiten werden bezahlt:

Abwesenheit Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen) 1
Militärinspektion 1 Tag
Umzug, maximal ein Mal im Jahr 1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines ärztlichen Attests und das die Anwesenheit eines Elternteils anordnet bis maximal 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

1 Diese Ferien gelten zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen.

Diese Tage können nicht unabhängig vom Anlass, der sie begründet, bezogen werden.

Die gestützt auf das Familienrecht gewährten Entschädigungen sind analog für die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat anwendbar.

Artikel 18

Bezahlte Feiertage

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich entgangenen Lohns) für neun arbeitsfreie Feiertage, sofern sie einen Tag fallen, an dem üblicherweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr über beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des Basislohns entschädigen.

Bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach entfällt dieser Anspruch auf den Feiertag. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 16; Anhang 3

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 12.10
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 13.65
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'047.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

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