Personalverleih PostAuto

10.07.2019

Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 02.03.2023 / Publikation gültig ab: 01.04.2023 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:
Firmenvertrag (PostAuto; ganze Schweiz)

Artikel 1
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1.1
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personalgruppen, wobei die in den Buchstaben a bis c vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden 10 Prozent der Mitarbeitenden von PostAuto nicht übersteigen dürfen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
d. Praktikantinnen und Praktikanten

Artikel 1.2

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
02.03.2023 11:06
01.04.2023
01.04.2022 15:03
01.05.2022
27.07.2021 16:17
22.07.2021
22.06.2021 15:21
22.07.2021
14.12.2020 15:11
09.08.2019
31.10.2020 11:47
09.08.2019
30.07.2020 10:26
09.08.2019
13.07.2020 15:54
09.08.2019
09.07.2019 11:04
09.08.2019
07.08.2019 23:59
25.05.2019
07.08.2019 23:59
25.05.2019
25.04.2019 13:23
25.05.2019

 

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (PostAuto; ganze Schweiz)

Artikel 1

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Betrieblicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personalgruppen, wobei die in den Buchstaben a bis c vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden 10 Prozent der Mitarbeitenden von PostAuto nicht übersteigen dürfen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
d. Praktikantinnen und Praktikanten

Artikel 1

weitere Zuschläge

Prämien und Sonderzulagen:
Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten. Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten. Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.

Artikel 2.19.6

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden von PostAuto Management AG, PostAuto Schweiz AG, PostAuto Mobilitätslösungen AG und PostAuto Produktions AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder PostAuto), die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.

Artikel 1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personalgruppen, wobei die in den Buchstaben a bis c vom Geltungsbereich ausgenommenen Mitarbeitenden 10 Prozent der Mitarbeitenden von PostAuto nicht übersteigen dürfen:
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Mitarbeitende in Führungs-, Spezialisten- und Projektleitungsfunktionen, die per 31. Dezember 2015 einem Kader- oder Spezialistenreglement unterstellt sind
c. Weitere bisherige Mitarbeitende auf eigenen Antrag und Neueintretende
d. Praktikantinnen und Praktikanten

Leihpersonal:
Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei PostAuto ununterbrochen maximal für die Dauer von zwölf Monaten eingesetzt werden. Will PostAuto die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten. Bei konzerninternem Personalverleih analog.

Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart PostAuto, dass für die Leiharbeitenden betreffend Arbeitszeit und Lohn die Bestimmungen dieses GAV angewendet werden.

Artikel 1 und 2.6

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

Artikel 1

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Tage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis Bezahlte Abwesenheit
Erfüllen gesetzlicher Pflichtennotwendige Zeit gemäss Aufgebot
Ausüben eines öffentlichen Amtsnach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft1 Woche
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kinder und Geschwistern1 Tag
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernbis zu fünf Tage pro Kalenderjahr
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werdenbis zu einer Woche
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werdenbis zu 1 Woche
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällenbis zu 1 Tag auf Gesuch
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehenbis zu 2 Tage
Eigener Umzugbis zu einem Tag
für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeitgemäss individueller Vereinbarung
für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaftenbis zu 20 Tage pro Jahr
von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werdenbis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren

Artikel 2.14.5

Ferien

AlterskategorieFerienanspruch
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen


Ferienzuschläge
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
FerienanspruchZuschlag
5 Wochen10.64%
6 Wochen13.04%

Artikel 2.12.1–2.12.3

Normalarbeitszeit

Normale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 41 h (vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende, Fünftagewoche). Die Mitarbeitenden erbringen diese Arbeitsleistung grundsätzlich in 42 Stunden pro Woche. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird kompensiert, in der Regel mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr.

Bezahlte Kurzpausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten

Arbeitszeitmodelle:
a. Fahrpersonal: grundsätzlich das Modell «Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan»
b. Mitarbeitende, die ihre Arbeitsleistung nicht gemäss Einsatzplanung zu erbringen haben: möglich das Modell «Jahresarbeitszeit»

Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus.
Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minusstunden und 200 Plusstunden überschreiten.
Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung) zu reduzieren.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Pausen/ Arbeitsunterbrechungen: Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Wird anstelle einer Pause eine als Arbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 Minuten gewährt, besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Kurzpause gemäss Artikel 2.10.3.

Artikel 2.10.1–2.10.3, 2.11 und 2.16.1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).


Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Bezahlte Feiertage

Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:
Neun bezahlte Feiertage am Arbeitsort. In Kantonen mit weniger als neun den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Mitarbeitenden ersatzweise zusätzliche arbeitsfreie Tage beziehen, bis das Maximum von neun Tagen erreicht ist. Der Bezug dieser Tage erfolgt in Absprache mit der Arbeitgeberin. Fallen Feiertage gemäss Anhang 1 auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Wochentag, besteht ein Anspruch auf Nachbezug dieser Feiertage.

Kein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst).

Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.

Fallen Feiertage in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Ruhetage: Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf insgesamt 63 Ruhetage (Sonn- undFeiertage). Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen.

Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen Feiertagszuschlag von 4,4 Prozent. Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag.

Artikel Anhang 1: 2.15.5, 2.16.5, 2.5, und Anhang 3: Artikel 7.6

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung:

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,

c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,

d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,

e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,

f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,

g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.7%
Arbeitgebende 0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:
Abendarbeit
Art der ArbeitZuschlag
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage/Jahr (20h00-23h00) Lohnzuschlag von CHF 5.10/h oder angebrochene Stunde
Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Nachtarbeit
Art der ArbeitZuschlag
Regelmässiger Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte/Jahr (23h00-06h00) 10% Zeitzuschlag und CHF 5.10/h oder angebrochene Stunden
Nachtarbeit (24h00-04h00 oder bis 5h00 bei Dienstantritt vor 4h00 20% Zeitzuschlag und CHF 5.10/h oder angebrochene Stunden
Nachtarbeit (05h00-06h00) Lohnzuschlag von CHF 5.10/h
Unregelmässige Nachtarbeit25% Lohnzuschlag

Sonntagsarbeit
Art der ArbeitZuschlag
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23h00-Sonntag 23h00) Lohnzuschalg von CHF 8.30/h
Regelmässige Sonntagsarbeit (Dem Sonntag gleichgestellt gesetzliche Feiertagen/Jahr) Lohnzuschlag von CHF 8.30/h
Unregelmässige Sonntagsarbeit Lohnzuschalg von 50%
Sonntagsarbeit bis 5h Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5h Während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden
Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit. In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00)CHF 5.10/h und angebrochene Stunde
Nachtarbeit am SonntagCHF 8.30/h
Nachtarbeit an einem den Sonntagen gleichgestellten FeiertagCHF 8.30/h
Pausen, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen darf und bezahlte Pausen innerhalb der zuschlagspflichtigen Zeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Zeiten als Arbeitszeit anzurechnen.

Zeitzuschläge
ZeitZeitzuschlag
22h00-24h0015%
24h00-04h0030%
04h00-05h0030%
24h00-05h00 (ab Beginn des Kalenderjahres in dem der Mitarbeitenden das 55. Altersjahr vollendet)40%
Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden kumuliert

Artikel 2.15.2 – 2.15.4 und 2.16.3

Pikettdienst

Regelungen für Mitarbeitende im Verwaltungsdienst:
Entschädigung für Pikettdienst von 4 Franken und 40 Rappen pro Stunde, pro rata temporis.

Artikel 2.15.3

Spesenentschädigung

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeitsleistung:
Fahrkosten für Geschäftsfahrten
SpesenartEntschädigung
Benutzung des PrivatautosCHF --.60/Km
Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 KubikzentimeterCHF --.30/Km
Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtax, grundsätzlich 2. Klasse


Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann)
SpesenartEntschädigung
Frühstückmaximal CHF 10.--/ Mahlzeit
Mittag- und Abendessenmaximal CHF 17.--/ Mahlzeit
Übernachtungskosten (Basis: Dreisternehotel)maximal CHF 150.--/ Übernachtung

Artikel 2.8 und 2.9

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Mai 2019 (für den Personalverleih gültig ab 9. August 2019) nach Funktionsstufen und Funktionentabelle (Art. 2.19.3.2) – Mindestjahreslohn und Grundstundenlohn in CHF:
Funktionsstufe Region A   Region B   Region C   Region D  
FS 1 54'800 26.10 52'400 24.95 51'200 24.38 50'000 23.81
FS 2 54'800 26.10 52'400 24.95 51'200 24.38 50'000 23.81
FS 3 56'091 26.71 53'655 25.55 52'436 24.97 51'218 24.39
FS 4 61'149 29.12 58'713 27.96 57'494 27.38 56'267 26.79
FS 5 66'299 31.57 63'863 30.41 62'645 29.83 61'427 29.25
FS 6 70'474 33.56 68'038 32.40 66'820 31.82 65'602 31.24
FS 7 76'430 36.40 73'994 35.24 72'776 34.66 71'558 34.08
FS 8 83'107 39.57 80'671 38.41 79'453 37.83 78'235 37.25
FS 9 90'777 43.23 88'341 42.07 87'123 41.49 85'905 40.91


Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 2 (Artikel 6.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.

Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt ab dem 1. Mai 2018: 2100.

Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 2.19.3.2 Funktionentabelle, Anhang 2 und Korrektur Mindestlöhne 2019

Lohnerhöhung

Zur Information: Lohnverhandlungen
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.

Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.

Artikel 3.1

13. Monatslohn

13. Monatslohn:
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.

Artikel 2.19.1

Dienstaltersgeschenke

Treueprämie:
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad

Übergangsbestimmungen: Treueprämie
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.

Artikel 2.20 und Anhang 3: Artikel 7.5

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Überstunden / Überzeit

Überstunden:
Mitarbeitende mit gleitender Arbeitszeit können ihre Arbeitsleistung innerhalb der Betriebszeiten und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse sowie allfälliger Ansprechzeiten eigenverantwortlich einteilen. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten. Die Mitarbeitenden können einen positiven Zeitsaldo unter Beachtung der Rahmenbedingungen gemäss Abs. 1 und nach Absprache mit der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten stunden- oder tageweise kompensieren. Pro Kalenderjahr können insgesamt maximal zehn Kompensationstage bezogen werden. Halbe Tage werden bei der Berechnung der bezogenen Anzahl Kompensationstage mitberücksichtigt.

Weist der Zeitsaldo mehr als 50 Plusstunden auf, verfallen diese Stunden
grundsätzlich ohne Entschädigung. Ausnahmsweise verfallen diese Stunden
nicht und gelten als Überstunden, wenn sie von der Arbeitgeberin
angeordnet oder nachträglich genehmigt wurden. Diese Überstunden
dürfen ein Total von 50 Stunden nicht übersteigen.

Regelungen für Mitarbeitende im Betrieb:
Überzeit: die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit. Überzeit ist innerhalb von 56 Tagen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vereinbaren den Zeitpunkt des Ausgleichs; sie können wenn nötig die Frist erstrecken. Ist der Ausgleich innerhalb der vereinbarten Frist nicht möglich, so wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. Pro Jahr dürfen maximal 150 Stunden Überzeit ausbezahlt werden.


Artikel 2.11.3 und 2.16.2

Lohnkategorien

Zuordnung der Funktionen zu Funktionsstufen siehe Artikel 2.19.3.2 Funktionentabelle

Überführung bisheriger Löhne:
Die Löhne (exklusive Zulagen und Prämien) der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse mit der Arbeitgeberin vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, bleiben mit dem Inkrafttreten dieses GAV ohne anderslautende individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverändert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine fixe Arbeitsmarktzulage hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 über dem jeweils anwendbaren Lohnband liegen, bleiben solange unverändert, bis sie innerhalb dieses Lohnbandes liegen.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 unter dem jeweils anwendbaren Lohnband liegen, werden in zwei Schritten wie folgt angepasst:
a. Am 1. Januar 2017 mindestens bis 3 Prozent unterhalb des massgebenden Lohnbandes gemäss diesem GAV
b. Am 1. Januar 2018 mindestens bis zum unteren Wert des anwendbaren Lohnbandes gemäss diesem GAV

Artikel 2.19.3 und Anhang 3: Artikel 7.4

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'152.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Export

PDF Dokument