Personalverleih Autogewerbe VS

01.12.2017

Verlängerung der Geltungsdauer gemäss Art. 3.5 GAV Personalverleih. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 19.04.2024 / Publikation gültig ab: 01.05.2024 - 31.12.2027 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:
Der GAV und sein Anhang gelten auf dem ganzen Territorium des Kantons Wallis

Artikel 3

Der GAV und sein Anhang gelten für alle Unternehmen:

  1. welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen
  2. welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen
  3. welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren
  4. welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren
  5. welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen
  6. welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben
  7. welche eine Tankstelle betreiben
  8. welche eine Carrosserie betreiben, dessen Hauptaktivität jedoch eine der oben aufgeführten ist

unter Ausnahme der unabhängigen Karosseriewerkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt;

Artikel 3

Der GAV und sein Anhang gelten:

für die Arbeitnehmer dieser Unternehmen gemäss folgendem Art. 4, ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung. Die Unternehmer (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 3

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
19.04.2024 15:10
01.05.2024
14.03.2024 12:07
01.07.2023
25.10.2023 15:34
01.07.2023
30.06.2023 12:04
01.07.2023
28.12.2022 10:05
01.06.2022
24.05.2022 12:37
01.06.2022
17.12.2021 13:54
01.05.2021
29.04.2021 18:02
01.05.2021

 

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.



GAV Personalverleih: Artikel 17

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).



Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung:

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,

c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,

d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,

e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,

f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,

g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.7%
Arbeitgebende 0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.



GAV Personalverleih: Artikel 16

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3

Lohnkategorien

A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4

Pikettdienst

Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25

Bezahlte Feiertage

Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Überstunden / Überzeit

Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013

Ferien

AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10

Löhne / Mindestlöhne

(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3

Frühpensionierung

Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Tage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung

Lohnerhöhung

2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3

13. Monatslohn

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
– die allgemein verbindlich erklärt sind oder
– die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
– sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
– Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
– 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

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