Personalverleih Elektrogewerbe VS (früher Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes VS)

28.05.2021

Verlängerung der Geltungsdauer gemäss Art. 3.5 GAV Personalverleih. (24.05.2023) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Januar 2023: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 2.4% des massgebenden Lohnes (je 1.2% AG/AN-Beitrag). Da die Sozialpartner die Jahresarbeitszeit 2023 noch nicht festgelegt haben, basieren die Feiertagsberechnungen derzeit auf den Werten von 2022. (21.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (30.12.2021) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Juni 2021: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 1.9% des massgebenden Lohnes (je 0.95% AG/AN-Beitrag). Korrektur der Feiertagsentschädigung: Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen * Arbeitsstunden pro Tag / effektive Jahresstunden

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 25.04.2024 / Publikation gültig ab: 01.05.2024 - 31.05.2027 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die

  1. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
  2. andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
  3. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
  • Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern
  • Trassemontagen
  • Schlitzarbeiten
  • pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich
  • EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen
  • Bau von Schaltanlagen
  • elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt

Artikel 2

Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
25.04.2024 15:26
01.05.2024
21.12.2023 15:38
01.08.2023
26.07.2023 13:31
01.08.2023
24.05.2023 15:41
01.06.2021
21.12.2022 10:08
01.06.2021
30.12.2021 11:37
01.06.2021
28.05.2021 16:17
01.06.2021
17.12.2020 09:32
01.07.2019
16.07.2020 10:51
01.07.2019
10.07.2020 08:52
01.07.2019
10.07.2020 08:51
01.07.2019
03.06.2020 18:19
01.07.2019
28.06.2019 11:05
01.07.2019

 

Beitrag Frühpensionierung

Der Beitrag beträgt 1.9% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.95%) und Arbeitnehmer (0.95%) bezahlt.

 

Ab 01.01.2023:

Der Beitrag beträgt 2.4 % des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2 %) und Arbeitnehmer (1.2 %) bezahlt.

GAV RETAVAL: Artikel 5a

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn ab 2019
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'152.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Kalenderjahr Stundenlohn
1. Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker) 1. Kalenderjahr CHF 24.60
  2. Kalenderjahr CHF 24.85
  3. Kalenderjahr CHF 25.15
  ab dem 4. Kalenderjahr CHF 26.25
2. Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 26.00
  3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 26.30
  ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 27.00
2.a) Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)   CHF 28.55
3. Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ 1. und 2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 26.80
  3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 27.85
  ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 28.75
3.a) Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)   CHF 29.40
4. Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) 1. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 26.80
  2. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 27.30
  3. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 27.90
  ab dem 4. Kalenderjahr nach dem Lehrabschluss CHF 30.45
4.a) Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)   CHF 30.45
5. Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter   CHF 30.85


Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem in Art. 2 festgelegten Lohn liegt, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht vollends erbringen kann. Der entsprechende Antrag auf Sonderregelung für den Lohn muss der engeren paritätischen Berufskommission schriftlich unterbreitet werden.

Lohnabkommen 2019: Artikel 2, 3 und 4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung:

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,

c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,

d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,

e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,

f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,

g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Arbeitszeit Lohnzuschlag
Nachtarbeit (zwischen 23h00 und 06h00) und Sonntags- und Feiertagsarbeit 50%


Samstagsarbeit ist untersagt. Es dürfen nur in dringenden Fällen Abend-, und Samstagsarbeit geleistet werden und nur auf Voranzeige an die engere Paritätische Berufskommission, die ermächtigt ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.

Artikel 19

Lohnkategorien

Lohnkategorie Berufsbezeichnung
Klasse 1 Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche (Hilfselektriker)
Klasse 2 Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ
Klasse 2a Montage-Elektriker EFZ / Automatikmonteur EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)
Klasse 3 Elektro-Installateur EFZ / Automatiker EFZ
Klasse 3a Elektroinstallateur EFZ / Automatiker EFZ mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)
Klasse 4 Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker)
Klasse 4a Spezialist für Telekommunikation und MSR (Telematiker) mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung in der Branche (Ausbildung nicht miteingerechnet)
Klasse 5 Elektro-Teamleiter: Elektroinstallateur EFZ mit Zertifikat Spezialmonteur oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum Elektro-Teamleiter. Drei Jahre praktische Erfahrung werden vorausgesetzt.

Artikel 16

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 ½ Stunden. Die Arbeitszeit darf bei Stundenlohn um 5 Stunden pro Woche und bei Monatslohn um 7 Stunden pro Woche ohne Lohnzuschlag verlängert werden. Über diese Verlängerung hinaus ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet.

Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn haben für die ersten 100 Überstunden im Jahr kein Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%. Diese Überstunden können vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zum normalen Lohntarif bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei Stellenantritt im Laufe des Jahres oder bei Teilzeitarbeit werden die oben erwähnten Stunden pro rata temporis berechnet. Der Arbeitgeber muss ein Register mit der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers führen. Der Stundensaldo wird monatlich auf dem Lohnausweis ausgewiesen.

Hingegen können Überstunden, die bis zum 31. Dezember nicht kompensiert worden sind, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bis zum 30. April des Folgejahres bezahlt oder durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden. Verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz oder dessen vorzeitiges Verlassen werden abgezogen. Die Morgenpause ist auf eine Viertelstunde beschränkt.

Artikel 11

Betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die

  1. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
  2. andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
  3. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
  • Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern
  • Trassemontagen
  • Schlitzarbeiten
  • pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich
  • EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen
  • Bau von Schaltanlagen
  • elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.

Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Spesenentschädigung

Spesenart Zulage
Benützung des eigenen Fahrrads; auf Verlangen des Arbeitgebers CHF 16.--/Monat
Benützung des eigenen Autos für Dienstfahrten; auf Verlangen des Arbeitgebers CHF -.65/km
Benützung eines motorisierten Zweirads; auf Verlangen des Arbeitgebers CHF -.30/km
Baustelle > 8km von Werkstatt und Wohnort entfernt CHF 18.-- pro Mittagessen. Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte warme Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet. Die Fahrzeit ist zum normalen Lohntarif zu bezahlen (ohne Lohnzuschlag).
Übernachtung auswärts Bezahlung angemessener Verpflegung und Unterkunft (auch für Sonn-/Feiertage)
Jeden 2. Sonntag kann der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers nach Hause fahren Rückfahrt gilt als Arbeitszeit


Artikel 20

Lohnerhöhung

2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Effektivlöhne (Reallöhne) der Arbeitnehmer im Stundenlohn (Lohnklassen 1 bis 5) werden um CHF -.30 pro Stunde erhöht. Für Arbeitnehmer im Monatslohn beträgt die Erhöhung CHF 50.-- pro Monat (Klassen 1 bis 5). Löhne über CHF 5'800.-- pro Monat sind von diesen vertraglichen Erhöhungen ausgeschlossen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Lohnabkommens des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis (früher Gesamtarbeitsvertrag für die Elektro-Installationsfirmen des Kantons Wallis) anrechnen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4; Artikel 17.2; Lohnabkommen 2019: Artikel 1

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

13. Monatslohn

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Lohnes entspricht.

Artikel 18

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlass Bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes 4 Tage
Tod des Ehepartners, eines Kindes, der Geschwister, der Eltern oder der Schwiegereltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, eines Schwiegersohnes oder einer Schwiegertochter 1 Tag
Orientierungs- und Rekrutierungstag der Armee 1 Tag
Umzug 1 Tag, höchstens einmal pro Kalenderjahr


Die Tagesentschädigung entspricht dem Lohn für 8.3 Stunden.

Artikel 23

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Tage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats


Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Ferien

Alterskategorie Ferientage Pauschalentschädigung
Junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen 25 Tage 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden)
Ab dem vollendeten 20. und bis zum 54. Altersjahr 25 Tage 11.3% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden)
Ab dem 1. Januar des 55. Altersjahres 30 Tage 13.85% des Bruttogrundlohnes (effektive Arbeitsstunden)


Artikel 12

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt. Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.7%
Arbeitgebende 0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Überstunden / Überzeit

Überstunden Lohnzuschlag
Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr 25%
An Werktagen zwischen 18:00 und 23:00, sofern die tägliche Arbeitszeit (8.3h) oder die wöchentliche Arbeitszeit (41.5h) nicht überschritten wird 25%
Bis zu 5h/Woche (Stundenlohn) bzw. bis zu 7h/Woche (Monatslohn) ohne Zuschlag
Erste 100 Überstunden im Jahr für Vollzeitbeschäftigte mit konstantem Monatslohn ohne Zuschlag


Artikel 11 und 19

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.

Artikel 2

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Bezahlte Feiertage

Für jeden der nachfolgenden Feiertage, insofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn:

Für die Arbeitnehmer der anderen Unternehmen entspricht die Tagesentschädigung einem Lohn von 8.3 Stunden.

Artikel 13

Frühpensionierung

Gemäss GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung «RETAVAL».

Artikel 28

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).


Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

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