Personalverleih Swiss Post Cargo
Neue Mindestlöhne per 1. April 2026
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.1970 - 01.01.1970 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 19.05.2025 / Publikation gültig ab: 18.06.2025 - 31.03.2026 (Branchen-GAV)
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personengruppen:
- Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes Kader und mittleres Kader)
- Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
- Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%
Für Mitarbeitende gemäss Buchstabe c. wendet die Arbeitgeberin die folgenden Bestimmungen sinngemäss an: Ziffern 2.1; 2.3; 2.7; 2.10; 2.11; 2.15.1; 2.15.2 Abs. 1 bis 3; 2.15.3; 2.16.1; 2.18; 2.20; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für Mitarbeitende gemäss Buchstabe d. wendet die Arbeitgeberin die folgenden Bestimmungen sinngemäss an: Ziffern 2.1; 2.2; 2.3; 2.5; 2.6; 2.7; 2.8; 2.10; 2.11; 2.12; 2.15.1; 2.15.2 Abs. 1 bis 3; 2.15.3; 2.15.6; 2.16; 2.18; 2.19; 2.20; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei der Übernahme von Personal können mit den vertragschliessenden Gewerkschaften abweichende Regelungen vereinbart werden.
Artikel 1.1 und 1.2
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2026 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 02.03.2026 / Publikation gültig ab: 01.04.2026 (Branchen-GAV)
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Dieser GAV gilt für die Mitarbeitenden der PostLogistics AG mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR stehen.
Für die Mitarbeitenden, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, gilt der GAV unmittelbar. Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die normativen Bestimmungen dieses GAV gestützt auf den EAV.
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind die unten aufgeführten Personengruppen:
- Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des Kaders (Topkader, oberes Kader und mittleres Kader)
- Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate
- Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%
Für Mitarbeitende gemäss Buchstabe c. wendet die Arbeitgeberin die folgenden Bestimmungen sinngemäss an: Ziffern 2.1; 2.3; 2.7; 2.10; 2.11; 2.15.1; 2.15.2 Abs. 1 bis 3; 2.15.3; 2.16.1; 2.18; 2.20; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für Mitarbeitende gemäss Buchstabe d. wendet die Arbeitgeberin die folgenden Bestimmungen sinngemäss an: Ziffern 2.1; 2.2; 2.3; 2.5; 2.6; 2.7; 2.8; 2.10; 2.11; 2.12; 2.15.1; 2.15.2 Abs. 1 bis 3; 2.15.3; 2.15.6; 2.16; 2.18; 2.19; 2.20; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei der Übernahme von Personal können mit den vertragschliessenden Gewerkschaften abweichende Regelungen vereinbart werden.
Artikel 1.1 und 1.2