Personalverleih Gebäudetechnik VS

27.05.2026

Erstmalige Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2026. 

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2026 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 27.05.2026 / Publikation gültig ab: 01.06.2026 - 31.05.2030 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Die Bestimmungen des vorliegenden GAV gelten für Arbeitgebende (Betriebe bzw. Betriebsteile), die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Spenglerei;
  2. Dachdeckerei;
  3. Sanitärinstallationen;
  4. Heizungsbau;
  5. Lüftungen;
  6. Klimaanlagen;
  7. Verbindung der einzelnen Elemente von Photovoltaik-Installationen durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Bereich der Spenglerei und Dachdeckerei liegt;
  8. im Bereich des Cheminéebaus, Einbau von Öfen, Verrohrung, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen.

Artikel 2.2

Die Bestimmungen des vorliegenden GAV gelten für (...)

Die Bestimmungen gelten ebenfalls für qualifizierte, spezialisierte und nicht spezialisierte Arbeitnehmende, Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (mit Ausnahme der in Anhang IV aufgeführten Artikel), die in diesen Branchen dauerhaft oder gelegentlich beschäftigt sind, unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Der GAV gilt gleichfalls für Arbeitnehmende, die von einem Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis auf dem Kantonsgebiet beschäftigt werden und zwar insbesondere betreffs Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 41 sowie den Anhang zur Kaution und den Anhang betreffend Löhne.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind hingegen Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kader sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Artikel 2.2 2.4

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
27.05.2026 16:29
01.06.2026

 

Örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden GAV gelten für Arbeitgebende (Betriebe bzw. Betriebsteile), die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Spenglerei;
  2. Dachdeckerei;
  3. Sanitärinstallationen;
  4. Heizungsbau;
  5. Lüftungen;
  6. Klimaanlagen;
  7. Verbindung der einzelnen Elemente von Photovoltaik-Installationen durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Bereich der Spenglerei und Dachdeckerei liegt;
  8. im Bereich des Cheminéebaus, Einbau von Öfen, Verrohrung, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen.

Artikel 2.2

Persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden GAV gelten für (...)

Die Bestimmungen gelten ebenfalls für qualifizierte, spezialisierte und nicht spezialisierte Arbeitnehmende, Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (mit Ausnahme der in Anhang IV aufgeführten Artikel), die in diesen Branchen dauerhaft oder gelegentlich beschäftigt sind, unabhängig von der Art der Entlöhnung.

Der GAV gilt gleichfalls für Arbeitnehmende, die von einem Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis auf dem Kantonsgebiet beschäftigt werden und zwar insbesondere betreffs Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 41 sowie den Anhang zur Kaution und den Anhang betreffend Löhne.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind hingegen Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kader sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Artikel 2.2 2.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt zwischen einerseits Arbeitgebern, Betrieben oder Betriebsteilen, die in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima, Photovoltaikinstallationen von Betrieben, deren vorrangige Tätigkeit Spenglerei und Dachdeckerei ist, in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt zwischen allen qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmern und Lehrlingen im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (mit Ausnahme der in Anhang IV des GAV aufgeführten Artikel), die bei diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschäftigt sind, ungeachtet der Art der Entlöhnung, ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die leitenden Kaderpersonen, das Verwaltungs-, kaufmännische, technische und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Löhne / Mindestlöhne

Löhne

Die diesem GAV unterstellten Unternehmen sind angehalten, einen konstanten, oder einen monatlichen Lohn für im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmende einzuführen. Unter konstantem Lohn versteht man die Überweisung einer fixen monatlichen Lohnsumme, wobei nach einer festgelegten Periode, spätestens aber auf Ende des Kalenderjahrs eine Korrekturabrechnung erstellt wird.

Die Bestimmung der konstanten monatlichen Lohnsumme erfolgt auf Grundlage des Stundenlohnes der mit 178,8 Stunden multipliziert wird (Anzahl durchschnittliche Monatsstunden im Jahr). Bei dieser Entlöhnungsart ist der Anspruch auf Bezahlung der Ferien und Feiertage bereits im konstanten Lohn berücksichtigt. Hinzu kommt der 13. Monatslohn.

Der konstante Lohn ist nicht für Arbeitsverhältnisse, die weniger als drei Monate dauern, verpflichtend.

Zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden kann ein Lohn unter dem vorgeschriebenen Mindestlohn vereinbart werden. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmende sich beruflich weiterbildet, seine Arbeitsleistung nicht erbringt oder aufgrund einer teilweisen Behinderung nicht erbringen kann. Die entsprechende Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten und muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Mindestlöhne

Arbeitnehmende in Berufen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis g GAV haben einen Mindestanspruch auf folgende Stundenlöhne:

 

Ab. 1. Januar 2026  (per 1. Juni 2026 allgemeinverbindlich erklärt)
Qualifizierte Arbeitnehmende im 1. Jahr nach der Lehre CHF 25.10
im 2. Jahr nach der Lehre CHF 26.10
im 3. Jahr nach der Lehre CHF 27.10
im 4. Jahr nach der Lehre CHF 28.10
Hilfsarbeiter Arbeitnehmende mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 22.50
Arbeitnehmende mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder mit EBA CHF 23.80

 

Ab 1. Januar 2028  (per 1. Januar 2028 allgemeinverbindlich erklärt)
Qualifizierte Arbeitnehmende im 1. Jahr nach der Lehre CHF 25.30
im 2. Jahr nach der Lehre CHF 26.30
im 3. Jahr nach der Lehre CHF 27.30
im 4. Jahr nach der Lehre CHF 28.30
Hilfsarbeiter Arbeitnehmende mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 22.70
Arbeitnehmende mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder mit EBA CHF 24.00

 

Ab 1. Juni 2025  (per 1. Juni 2026 allgemeinverbindlich erklärt)

Arbeitnehmende in Berufen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. h GAV haben einen Mindestanspruch auf folgende Stundenlöhne:

Qualifizierte Arbeitnehmende im 1. Jahr nach der Lehre CHF 27.50
im 2. Jahr nach der Lehre CHF 29.50
im 3. Jahr nach der Lehre CHF 31.50
Hilfsarbeiter Arbeitnehmende bis zum 20. Altersjahr mit weniger
als 2 Jahren Berufserfahrung
CHF 20.50
Arbeitnehmende ab dem 20. Altersjahr mit weniger
als 2 Jahren Berufserfahrung
CHF 24.00
Arbeitnehmende nach als 2 Jahren Berufserfahrung CHF 25.50
Arbeitnehmende nach 3 Jahren Berufserfahrung CHF 27.50

 

Artikel 15; Anhang III

Lohnkategorien

  1. Spenglerei;
  2. Dachdeckerei;
  3. Sanitärinstallationen;
  4. Heizungsbau;
  5. Lüftungen;
  6. Klimaanlagen;
  7. Verbindung der einzelnen Elemente von Photovoltaik-Installationen durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Bereich der Spenglerei und Dachdeckerei liegt;
  8. im Bereich des Cheminéebaus, Einbau von Öfen, Verrohrung, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen.

Artikel 2.2

13. Monatslohn

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmende Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-Jahreslohns entspricht.

Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens mit der letzten Zahlung überwiesen.

Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der zeitanteilig berechnet wird.

Artikel 17

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Wochenarbeitszeit

Samstagsarbeit ist untersagt, ausser es liegt eine Genehmigung der Paritätischen Berufskommission vor.

Lohnzuschläge

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:

(...)

  1. 30% für Samstagsarbeit, für welche das Unternehmen eine Ausnahmebewilligung der Paritätischen Berufskommission erhalten hat;
  2. 25% für Abendarbeit an einem Werktag zwischen 20 Uhr und 23 Uhr;
  3. 50% für Nachtarbeit an einem Werktag zwischen 23 Uhr und 6 Uhr;
  4. 50% für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertretenden angeordnet worden ist.

Artikel 11.4, 16.1, 16.2

Spesenentschädigung

Entschädigungen für Reise- und Verpflegungskosten

Kann der Arbeitnehmende bei auswärtigen Arbeiten am Abend nicht heimkehren, werden vor Arbeitsbeginn die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vereinbart. Der Arbeitgebende bezahlt dem Arbeitnehmenden zumindest die effektiven Kosten für Verpflegung und Unterkunft.

Ist die Baustelle weiter als 8 km vom Arbeitsort entfernt, bezahlt der Arbeitgebende die effektiven Kosten während der gesamten Arbeitsdauer für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 18.–. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot.

Wenn der Arbeitnehmende auf die Mahlzeit oder Unterkunft ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebenden für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von 70 Rp./km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale inbegriffen sind. Vorbehaltlich Art. 327b OR.

Artikel 18

Normalarbeitszeit

Wochenarbeitszeit

Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden 1/4, inklusive Pausen (40 Stunden ohne Pausen).

Die tatsächliche Wochenarbeitszeit kann um 8 Stunden 3/4 verlängert werden (flexible Arbeitszeiten erlaubt: 50 Wochenstunden); dabei darf der in Abs. 1 definierte Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.

Für die ersten 160 Überstunden, die bis zum 31. Dezember des Jahres geleistet werden, müssen keine Lohnzuschläge von 30% entrichtet werden. In Absprache mit dem Arbeitnehmenden werden sie zum normalen Lohntarif bezahlt, oder bis spätestens 30. Juni des Folgejahres durch Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen. Ab der 161. Überstunde wird ein Lohnzuschlag von 30% fällig. Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30% ausbezahlt werden. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Samstagsarbeit ist untersagt, ausser es liegt eine Genehmigung der Paritätischen Berufskommission vor.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung steht.

Die Zeit, die man benötigt, um vom Wohnsitz zur Werkstatt und/oder an den Treffpunkt und zurück zu gelangen, zählt nicht zur Arbeitszeit. Falls der Weg zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmenden und dem Arbeitsort ausserhalb der Werkstatt länger ausfällt, als der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt und/oder Treffpunkt, zählt der Zeitunterschied zur Arbeitszeit.

Die Reisezeit von der Werkstatt und/oder dem Treffpunkt zum Arbeitsort gilt als Arbeitszeit und wird im normalen Stundenlohn vergütet; sie ist aber von den zuschlagspflichtigen Stunden ausgenommen (siehe nachfolgenden Abs. 3), vorausgesetzt, dass sie getrennt von den normalen Arbeitsstunden abgerechnet wird.

Nicht zur Arbeitszeit zählen die Zeit, die der Arbeitnehmende später erscheint oder früher geht, sowie unberechtigte Absenzen während der Arbeitszeit.

Die Zeit der Morgenpause wird bezahlt. Die Dauer dieser Pause überschreitet nicht 15 Minuten und die Pause wird im Grunde flexibel festgelegt. Dem Wunsch des Arbeitgebenden gemäss findet die Pause am Arbeitsort statt. Diese Pause wird im normalen Stundenlohn vergütet.

Auf Verlangen des Arbeitgebenden finden sich die Arbeitnehmenden morgens eine Viertelstunde früher auf der Arbeit ein und räumen nach Arbeitsschluss abends die Werkstatt auf. Diese Arbeit wird als Arbeitszeit verrechnet und im normalen Stundenlohn vergütet. Vorbehalten bleibt das Arbeitsgesetz.

Artikel 11

Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeitregister
  1. Der Arbeitgebende stellt jedem Arbeitnehmenden ein Arbeitszeitregister zur Erstellung der Tagesrapporte zur Verfügung.
  2. Die Tagesrapporte müssen den Namen der Baustelle und deren Standort enthalten.

Artikel 7.4

Überstunden / Überzeit

Wochenarbeitszeit

Für die ersten 160 Überstunden, die bis zum 31. Dezember des Jahres geleistet werden, müssen keine Lohnzuschläge von 30% entrichtet werden. In Absprache mit dem Arbeitnehmenden werden sie zum normalen Lohntarif bezahlt, oder bis spätestens 30. Juni des Folgejahres durch Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen. Ab der 161. Überstunde wird ein Lohnzuschlag von 30% fällig. Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30 % ausbezahlt werden. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Lohnzuschläge

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:

  1. 30% für Überstunden zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, und die die flexible Arbeitszeit um mehr als 160 Überstunden überschreiten, gemäss Art. 11 Abs. 3;

(...)

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertretenden angeordnet worden ist.

Artikel 11.3, 16.1, 16.2

Arbeitsvertrag

Live-In: Auftragsdefinition und Dokumentationspflicht

Der Arbeitgeber evaluiert systematisch den Betreuungsbedarf der Auftraggeberin und legt basierend auf dieser Evaluation schriftlich ein Pflichtenheft fest.
Das Pflichtenheft wird monatlich evaluiert und gegebenenfalls entsprechend 2.1 angepasst.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, Tätigkeiten ausserhalb des Pflichtenhefts schriftlich zu dokumentieren und der Arbeitgeberin spätestens auf Monats- oder Einsatzende mitzuteilen.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Exemplar des GAV Personalverleihs mit dem Anhang „live-in“ und des Arbeitsvertrages auszuhändigen.

Live-In: Arbeitszeitmodell

Die Arbeits-, Bereitschaftsdienste und Freizeit sind im Einsatzvertrag zu regeln.

GAV Personalverleih: Anhang 4: Artikel 2.1–2.4 und 6

Probezeit

Live-In

In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, führt ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeberund Einsatzbetrieb nie zu einer neuen Probezeit.

Ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeber in einem neuen Einsatzbetrieb führt zu einer neuen Probezeit von maximal 3 Wochen, wobei die Probezeit die Dauer des ersten Turnus oder 2/3 der Dauer eines befristeten Einsatzes nicht übersteigen darf. Nach der Probezeit gelten die Kündigungsfristen gemäss Art 12.1. Diese verkürzten Probezeiten gelten erst, wenn die erste Probezeit von 3 Monaten abgelaufen ist.

GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.2 und 12.3

Ferien

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien (Arbeitstage – Samstage nicht eingeschlossen):

  1. bis zum 31. Dezember des Jahres des vollendeten 50. Altersjahres: 25 Tage (11% des effektiven Lohns);
  2. ab dem 1. Januar des vollendeten 51. Altersjahres: 26 Tage im Jahr 2025 (11,50% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 52. Lebensjahres: 27 Tage im Jahr 2026 (12% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 53. Lebensjahres: 28 Tage im Jahr 2027 (12,50% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 54. Lebensjahres: 29 Tage im Jahr 2028 (13% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 55. Lebensjahres: 30 Tage im Jahr 2029 (13,50% des effektiven Lohns)
  3. ab dem 1. Januar des vollendeten 56. Altersjahres: 30 Tage (13,50% des effektiven Lohns);

Artikel 12.1

 

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf ihren Lohn bei folgenden berechtigten Absenzen:

  1. zwei Tage bei Heirat; 
  2. drei Tage bei Tod des/der Ehegatten/-in, eines Kindes, der Eltern, der Geschwister, der Schwiegereltern; 
  3. einen Tag bei Tod der Grosseltern; 
  4. einen Tag bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht; 
  5. einen Tag bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr. 

Die Löhne werden auf Grundlage von 8 1/4 Arbeitsstunden pro Tag (ohne Samstage) berechnet.

Artikel 21

Bezahlte Feiertage

Die Arbeitnehmenden im Stundenlohn haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in Höhe von 3% des effektiven Lohns für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben. Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Artikel 13

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 12.10
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 13.65
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'047.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Beitrag Frühpensionierung

Der Beitrag beträgt 2.4% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2 %) und Arbeitnehmer (1.2 %) bezahlt.

GAV Retaval: Artikel 5a

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.

Live-In: Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

Arbeitgeber haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Sie haben zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen:

  1. Arbeitgeber informieren und schulen Einsatzbetriebe und Arbeitnehmende vor Beginn eines Einsatzes bezüglich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bei der Arbeit sowie Gewaltübergriffen, wobei eine rein schriftliche Abgabe von Informationsmaterial ungenügend ist.
  2. Sie sorgen in Anwendung von Art. 10 dafür, dass in den Einsatzbetrieben Rückzugsmöglichkeiten für Arbeitnehmende vorhanden sind.
  3. Die Sozialpartner beauftragen eine neutrale und qualifizierte Anlaufstelle, an welche sich Arbeitnehmende jederzeit wenden können. 
  4. Förderung spezifisch berufsbezogener Weiterbildung durch temptraining.

 

  1. Fühlt sich die Arbeitnehmerin in ihrer persönlichen Integrität verletzt oder sexuell belästigt oder macht sie einen gewaltsamen Übergriff geltend, hat sie das Recht, sich bei der in Artikel 11.1 lit. c erwähnten Anlaufstelle beraten zu lassen.
  2. Wird der Arbeitgeber über gewaltsame Übergriffe, sexuelle Belästigungen oder Verletzungen der persönlichen Integrität informiert, hat er geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Arbeitnehmende zu schützen. Das Resultat der Abklärungen durch den Personalverleiher und die erfolgten Massnahmen sind zu protokollieren und im Personaldossier abzulegen. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Einsichtnahme und Aushändigung einer Kopie.
  3. Wird von der Arbeitnehmerin ein gewaltsamer Übergriff oder eine sexuelle Belästigung oder andere schwere Verletzung der Persönlichkeit glaubhaft geltend gemacht, die einen weiteren Verbleib am Einsatzort unzumutbar macht, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine angemessene, externe Unterkunft zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür übernehmen. Als glaubhaft gelten auf jeden Fall Handlungen, die bei einer Anlaufstelle gemäss Art. 11.1, lit. c gemeldet oder bei den Behörden angezeigt werden. Der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft besteht bis zu einem neuen Einsatz oder Ende des Arbeitsverhältnisses. Werden missbräuchlich und wider besseres Wissen falsche Anschuldigungen erhoben, kann der Anspruch auf Lohn und Ersatzunterkunft zurückgefordert werden. Weitere zivilrechtliche Forderungen sind vorbehalten.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26; Anhang 4: Artikel 11.1 et 11.2

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

Live-In

In Abweichung von Art. 5 und Art. 10 GAV Personalverleih, werden Einsätze, die beim selben Arbeitgeber innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist zusammengezählt. Vorbehalten bleiben die Kündigungsfristen während der Probezeit (siehe Ziff. 12.3 des Anhanges und Art. 11 Abs. 1 GAV Personalverleih).

GAV Personalverleih: Artikel 11; Anhang 4: Artikel 12.1

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. Die Einzelheiten werden in einerZusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Friedenspflicht

die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden gilt die absolute Friedenspflicht. Sie verzichten demnach auf jegliche Arbeitskämpfe.

Artikel 30

Export

PDF Dokument