Es gilt immer der GAV Personalverleih.
Um bestehenden Branchenpraktiken Rechnung zu tragen, wurden die Mindestlöhne und Arbeitszeitbestimmungen der rund 80 allgemeinverbindlichen GAV sowie von den 36 im Anhang 1 zum GAV Personalverleih gelisteten (nicht allgemeinverbindlichen) GAV unverändert in den GAV Personalverleih aufgenommen.
In sechs weiteren Branchen (Chemisch-pharmazeutische Industrie, Maschinenindustrie, Graphische Industrie, Uhrenindustrie, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Öffentlicher Verkehr) kommen dagegen keine Mindestlöhne zur Anwendung. Für alle übrigen Einsatzgebiete gelten die vom GAV Personalverleih selbst definierten Minimallöhne und Arbeitszeitregeln.
Je nach Branche, schreibt der GAV Personalverleih also andere Mindestlöhne, Arbeitszeiten sowie Ferien- und Feiertagsansprüche vor.
Die detaillierten und einsatzspezifischen Angaben finden Sie in der elektronischen GAV-Datenbank zum GAV Personalverleih, die unter www.tempdata.ch aufgeschaltet ist.
Für sämtliche temporäre Mitarbeitende und unabhängig der Einsatzbranche sind folgende Bereiche einheitlich geregelt: berufliche Vorsorge, Lohnausfallentschädigung bei Krankheit sowie Weiterbildungs- und Vollzugsbeitrag. Allfällige, vom GAV Personalverleih abweichende Bestimmungen aus anderen (auch allgemeinverbindlichen) Gesamtarbeitsverträgen kommen nicht zur Anwendung.
Publiziert am 30.01.2012