Der Bundesrat erhöht den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung per 1. Januar 2016 von 126‘000 auf 148‘200 Franken. Von der neuen Obergrenze leitet sich ab, ob ein Arbeitnehmer dem GAV Personalverleih untersteht (Art. 4). Verdient ein Temporärarbeitender über CHF 62.55 pro Stunde, untersteht er ab 01.01.2016 nicht dem GAV Personalverleih. Für diese Mitarbeitende muss demzufolge kein Weiterbildungs-/Vollzugsbeitrag abgeführt werden. Bisher liegt dieser Betrag bei CHF 53.18 pro Stunde. Diese Angaben beziehen sich auf den Basislohn (d.h. ohne Ferien, Feiertage & Anteil 13. Monatslohn).
Alte Zahlen publiziert am 20.02.2012 / Neue Zahlen publiziert am 22.10.2015
Berechnungsformel bis 31.12.2015:
CHF 126'000 (13 Basislöhne) : 13 x 12 = CHF 116'307.70 (12 Basislöhne)
CHF 116'307.70 : 2187* = CHF 53.18 (ohne Feiertage, Ferien und 13. Monatslohn)
*Anzahl Jahresarbeitsstunden gemäss Art. 20 Abs. 5 GAV Personalverleih
Publiziert am 26.09.2014
Berechnungsformel ab 01.01.2016:
CHF 148‘200 (13 Basislöhne) : 13 x 12 = CHF 136‘800 (12 Basislöhne)
CHF 136‘800 : 2187* = CHF 62.55 (ohne Feiertage, Ferien und 13. Monatslohn)
*Anzahl Jahresarbeitsstunden gemäss Art. 20 Abs. 5 GAV Personalverleih
Publiziert am 22.10.2015
Es besteht keine Möglichkeit für diese Mitarbeitende, sich freiwillig dem GAV Personalverleih zu unterstellen.
Publiziert am 20.02.2012